Verfahrensgang
VG Aachen (Urteil vom 30.04.2008; Aktenzeichen 8 K 766/06) |
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 30. April 2008 ist unwirksam, soweit es die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ab dem 3. Dezember 2008 betrifft.
Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Revisionsverfahrens bis zur Erledigung je zur Hälfte, von den Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kläger ¾ und der Beklagte ¼.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren bis zur Erledigung auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Nachdem der Beklagte dem Kläger während des Revisionsverfahrens eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erteilt und schriftlich bestätigt hat, dass dieser Aufenthaltstitel rückwirkend ab dem 3. Dezember 2008 erteilt wird, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Dieser Teil des Verfahrens ist nach Abtrennung vom Verfahren BVerwG 1 C 7.08 in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 141 und 125 Abs. 1 VwGO einzustellen, zugleich ist die teilweise Unwirksamkeit der Entscheidung der Vorinstanz festzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens, soweit es sich erledigt hat, unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Verfahrensbeteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre oder der die Erledigung des Rechtstreits aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat. Auf keinen dieser beiden Gesichtspunkte kann der Senat die Kostenentscheidung hier stützen.
Rz. 2
Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache regelmäßig davon, abschließend über den Rechtsstreit zu entscheiden. Hat der Rechtsstreit bisher höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfragen aufgeworfen, kann deshalb der Verfahrensausgang in aller Regel nicht anhand einer nur noch summarischen Prüfung hypothetisch prognostiziert werden. Dies gilt auch im vorliegenden Fall, in dem das Verwaltungsgericht die Sprungrevision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen hat und der Senat auch in anderem Zusammenhang noch keine Gelegenheit hatte, über die im Revisionsverfahren aufgeworfenen Fragen zur Auslegung der Ausschlussgründe des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2003/109/EG (Daueraufenthaltsrichtlinie) rechtsgrundsätzlich zu entscheiden.
Rz. 3
Der Beklagte hat sich mit der Erteilung der begehrten Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG auch nicht freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben, sondern lediglich auf eine während des Revisionsverfahrens eingetretene Änderung der Sachlage reagiert. Da der Kläger inzwischen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erfüllt, hat der Beklagte ihm am 3. Dezember 2008 – ungeachtet der insoweit in Rechtskraft erwachsenen Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht – eine Niederlassungserlaubnis und – im Hinblick auf die damit verbundene rechtliche Verfestigung des Aufenthalts – nunmehr auch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erteilt. Zwar handelt es sich bei der Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG ebenfalls um einen Aufenthaltstitel nach dem Abschnitt 5, so dass nach nationalem Recht § 9a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG von Wortlaut her der Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG weiterhin entgegenstand. Da die Niederlassungserlaubnis dem Kläger jedoch einen dauerhaften, von keinem Aufenthaltszweck abhängigen Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht, ist der Beklagte ersichtlich davon ausgegangen, dass der Kläger mit der Erlangung dieses Aufenthaltstitels nicht mehr nach Art. 3 Abs. 2 der Daueraufenthaltsrichtlinie von deren Anwendungsbereich ausgeschlossen ist.
Rz. 4
Unter diesen Umständen entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten hinsichtlich des Teils, der sich im Revisionsverfahren erledigt hat, zwischen den Parteien entsprechend § 155 Abs. 1 VwGO hälftig zu teilen. Da sich das nicht für erledigt erklärte Begehren auf rückwirkende Erteilung der Erlaubnis vor der Teilerledigung kostenmäßig nicht auswirkte, folgt hieraus, dass die Beteiligten die Kosten des Revisionsverfahrens bis zur Erledigung je zur Hälfte und von den Kosten des Verfahrens erster Instanz – unter Berücksichtigung der in Rechtskraft erwachsenen teilweisen Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht – der Kläger ¾ und der Beklagte ¼ tragen. Die Entscheidung über die nach der Teilerledigung entstandenen Kosten ergeht im Verfahren BVerwG 1 C 7.08.
Rz. 5
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Unterschriften
Eckertz-Höfer, Prof. Dr. Dörig, Fricke
Fundstellen