Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 28. November 2002 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 28. November 2002 für das Verkehrsvorhaben Bundesstraße B 170 – Bergstraße (Ausbau zwischen Fritz-Löffler-Straße und Böllstraße). Er ist Eigentümer eines zum Teil von ihm selbst bewohnten Wohngebäudes, dessen östliche Fassade etwa 30 m von der geplanten Ausbautrasse entfernt ist. Mit seiner Klage rügt der Antragsteller Verfahrensmängel im Planfeststellungsverfahren und macht darüber hinaus geltend, der Planfeststellungsbeschluss sei abwägungsfehlerhaft, weil aufgrund der vorhabenbedingt zu erwartenden Lärm- und Luftschadstoffbeeinträchtigungen im Bereich seines Grundstücks eine Tunnel- oder Troglösung hätte gewählt werden müssen.
Entscheidungsgründe
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses, das Grundlage des in § 17 Abs. 6a Satz 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und § 5 Abs. 2 Satz 1 Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz (VerkPbG) geregelten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage ist, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes bis zur endgültigen Entscheidung über seine Klage. Denn bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage auf der Grundlage des derzeitigen Erkenntnisstandes ergibt sich, dass die Anfechtungsklage voraussichtlich keinen Erfolg haben kann.
1. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem Verfahrensfehler, der seine Aufhebung auf die Klage des Antragstellers hin rechtfertigen könnte.
Soweit der Antragsteller rügt, der Erörterungstermin sei im Hinblick auf das dort eingeführte Luftschadstoffgutachten des Ingenieurbüros Dr. L.… vom August 2002 “auf Unterlagen gestützt, die zuvor in den ausgelegten Planunterlagen nicht enthalten waren”, übersieht er, dass die Planfeststellungsbehörde nicht gehindert, sondern zur Gewinnung einer tragfähigen Entscheidungsgrundlage vielmehr ggf. verpflichtet ist, neue Gutachten einzubeziehen oder auch selbst anzufordern (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 – BVerwG 4 C 13.85 – BVerwGE 75, 214 ≪226≫; Urteil vom 8. Juni 1995 – BVerwG 4 C 4.94 – BVerwGE 98, 339 ≪345≫). Der Antragsgegner konnte deswegen das “aktualisierte und präzisierte” Schadstoffgutachten berücksichtigen. Dass der Antragsteller hierdurch gehindert gewesen wäre, seine Betroffenheit vollständig darzulegen, ist weder erkennbar noch vom Antragsteller selbst geltend gemacht worden.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers war der Antragsgegner auch nicht verpflichtet, zu dem neuen Luftschadstoffgutachten einen weiteren Erörterungstermin mit dem Antragsteller durchzuführen. Ein solches Vorgehen ist selbst im hier nicht gegebenen Fall einer Planänderung nur bei erstmaliger oder stärkerer Betroffenheit und im Übrigen jedenfalls nur ausnahmsweise geboten (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 – a.a.O. S. 226 f.). Dass es hier erforderlich war, ist dem Vorbringen des Antragstellers nicht zu entnehmen. Vielmehr zeigt es gerade auf, dass der Antragsteller vom Antragsgegner Gelegenheit erhielt, zu den Ergebnissen des neuen Schadstoffgutachtens schriftlich Stellung zu nehmen. Davon hat er mit Schreiben vom 24. September 2002 auch Gebrauch gemacht. Hierzu hat der Vorhabenträger wiederum schriftlich Stellung genommen. Für eine darüber hinausgehende Erörterung bestand danach kein Anlass, zumal sich aus dem Gutachten keine zusätzlichen Beeinträchtigungen des Antragstellers ergeben, sondern vielmehr hervorgeht, dass beim Grundstück des Antragstellers keine Grenzwertüberschreitungen vorliegen, und der Antragsteller im Übrigen auch nicht geltend macht, dass er durch die Nichtdurchführung eines weiteren Erörterungstermins an der Geltendmachung seiner Belange gehindert worden wäre und etwaiges Vorbringen für die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde von Einfluss gewesen sein könnte.
Soweit der Antragsteller als weiteren Verfahrensmangel rügt, die Umweltverträglichkeitsuntersuchung (Unterlage 15.2) fehle in der Tabelle der Unterlagen, die der festgestellte Plan umfasse, ist bereits nicht ersichtlich, wie sich dieser Umstand auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt haben sollte (zu diesem Erfordernis vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1998 – BVerwG 11 C 3.97 – Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 18 S. 48 f.). Im Übrigen geht aus den Entscheidungsgründen des Planfeststellungsbeschlusses unter Ziffer II.14 hervor, dass die Planfeststellungsbehörde die vom Vorhabenträger eingereichte Umweltverträglichkeitsprüfung zum Gegenstand der Planfeststellung gemacht und auch inhaltlich berücksichtigt hat.
2. Auch eine Verletzung des materiellen Rechts, die eine Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses begründen könnte, lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers nicht entnehmen. Insbesondere weist es nicht auf Mängel bei der nach § 17 Abs. 1 FStrG gebotenen Abwägung hin, die gemäß § 17 Abs. 6c FStrG erheblich, also offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und nicht durch eine schlichte Planergänzung behoben werden können.
Der Antragsteller hält das Abwägungsergebnis angesichts der hohen Lärm- und Schadstoffbelastung für fehlerhaft und eine Tunnel- oder Troglösung oder zumindest die Gewährung aktiven Schallschutzes für geboten. Dieser Ansicht vermag sich der Senat auf der Grundlage des derzeitigen Erkenntnisstandes nicht anzuschließen.
Die Entscheidung des Antragsgegners für das planfestgestellte Vorhaben erweist sich – anders als der Antragsteller offenbar meint – nicht etwa schon deswegen als abwägungsfehlerhaft, weil die Umweltverträglichkeitsprüfung davon ausgeht, dass damit “eine umweltverträgliche Lösung hinsichtlich der Lärmimmissionen … nicht gegeben” sei. Die Umweltverträglichkeit des Vorhabens ist keine Rechtsmäßigkeitsvoraussetzung (vgl. Hien, NVwZ 1997, 422 ≪428≫), sondern im Rahmen der vom Antragsgegner zu treffenden Abwägungsentscheidung nach § 17 Abs. 1 FStrG zu “berücksichtigen”, was bedeutet, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung in das Planfeststellungsverfahren integriert ist (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG) und damit ein Bestandteil des planerischen Abwägungsvorgangs wird. Ergebnis der Abwägung kann es aber dennoch sein, dass die Umweltbelange planerisch überwunden werden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist insofern ergebnisneutral (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 1996 – BVerwG 7 NB 3.95 – BVerwGE 101, 166 ≪173≫). Soweit der Planfeststellungsbeschluss in seinem Entscheidungsgrund unter Ziffer II.10 und 11 das Vorhaben als mit den Belangen des Lärmschutzes und der Luftreinhaltung vereinbar ansieht, verkennt oder übersieht er nicht, wie die weiteren Ausführungen deutlich belegen, die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung, sondern gibt vielmehr das Ergebnis der geforderten Abwägungsentscheidung wieder.
Auch inhaltlich lässt dieses Abwägungsergebnis keine hier beachtlichen Abwägungsmängel erkennen.
Das Abwägungsgebot bezieht sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch auf ernsthaft in Betracht kommende Trassenalternativen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1988 – BVerwG 7 NB 2.88 – BVerwGE 81, 128 ≪136 f.≫ m.w.N.). Sie müssen untersucht und im Verhältnis zueinander gewichtet werden; die Bevorzugung einer bestimmten Lösung darf nicht auf einer Bewertung beruhen, die zur objektiven Gewichtigkeit der von den möglichen Alternativen betroffenen Belangen außer Verhältnis steht. Diese Anforderungen hat der Antragsgegner erfüllt.
Die als “Variante 4 a” bezeichnete Planungsalternative einer ca. 1,7 km langen Untertunnelung der planfestgestellten Trasse hat die Planfeststellungsbehörde unter Hinweis auf die “nicht zu schulternden Kosten” von 240 Mio. € verworfen. Dass bei der Entscheidung zwischen Planungsvarianten auch Kostengesichtspunkte den Ausschlag geben dürfen, ist nicht zweifelhaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 – BVerwG 4 CN 5.98 – BVerwGE 108, 248 ≪254≫ m.w.N.) und wird auch vom Antragsteller nicht infrage gestellt. Dasselbe muss aber auch für die vom Antragsteller geforderte kurze Tunnellösung im Bereich der etwa 120 m langen Wohnbebauung gelten, die auch das Grundstück des Antragstellers erfasst, selbst wenn die Kosten hierfür – wie der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 2. Juli 2003 meint – niedriger liegen sollten als vom Antragsgegner dargelegt, wonach sie immerhin noch etwa die Hälfte des für die Variante 4a aufzubringenden Betrages und mithin das 8 bis 10–fache der entsprechenden Kosten der planfestgestellten Variante betragen. Hinzu kommt, dass diese Variante nach der ebenfalls nachvollziehbaren und vom Antragsteller nicht substantiiert beanstandeten Darlegung des Antragsgegners im Hinblick auf die topografischen Gegebenheiten nicht in verkehrssicherer Weise realisierbar ist und somit als Alternative nicht ernsthaft in Betracht kommt. Gleiches gilt für eine Trassenführung in Troglage in diesem Bereich, weil hierdurch die vorausgesetzte Erschließungsfunktion der Trasse für anliegende Grundstücke und Nebenstraßen verloren ginge, zumal – wie der Vergleich mit der Lärm- und Schadstoffbelastung des weiter nördlich vorgesehenen, in Troglage geführten Abschnitts des Vorhabens zeigt – von einer solchen Lösung keine durchgreifende Verbesserung der Lärm- und Schadstoffsituation zu erwarten ist.
Auch im Übrigen ist die Abwägungsentscheidung des Antragsgegners zugunsten der planfestgestellten Trasse nicht zu beanstanden.
Die vom Antragsteller hervorgehobene hohe Lärmbelastung seines Hauses hat der Antragsgegner erkannt. Die dort für den Planfall zu erwartenden Lärmpegel von nicht etwa – wie der Antragsteller meint – 78/70 dB(A), sondern maximal 67/60 dB(A) überschreiten nicht die Grenze, bei der ohne weiteres von einer Verletzung des grundrechtlichen Gesundheits- oder Eigentumschutzes auszugehen wäre, und stehen somit dem planfestgestellten Vorhaben nicht von vornherein entgegen (vgl. hierzu und den Substantiierungsanforderungen BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1998 – BVerwG 11 C 3.97 – Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 18).
Der Antragsgegner hat darüber hinaus erkannt, dass dem Antragsteller aufgrund der Überschreitung der Grenzwerte, die er mangels sonstiger das Planziel erreichender Planungsalternativen, angesichts der Bedeutung des Vorhabens für die Bewältigung der zu erwartenden Verkehre und im Hinblick auf die bestehende erhebliche Vorbelastung in nicht zu beanstandender Weise hingenommen hat, ein Anspruch auf Lärmschutz nach § 41 BImSchG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 BImSchV zusteht. Wenn der Antragsteller insoweit rügt, der Antragsgegner habe nicht auf die Anordnung aktiver Lärmschutzmaßnahmen verzichten und passiven Lärmschutz als ausreichend ansehen dürfen, so vermag dieser Einwand dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers im vorliegenden Verfahren nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn im Falle unzulänglicher Lärmvorsorge besteht grundsätzlich nur ein Anspruch auf Planergänzung, nicht aber auf Planaufhebung. Ein Anspruch auf zumindest teilweise Planaufhebung, der den Erfolg des hier gestellten Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung allein begründen könnte, kommt nur in Betracht, wenn das Fehlen einer Schallschutzauflage ausnahmsweise von so großem Gewicht sein könnte, dass die Ausgewogenheit der Planung insgesamt infrage gestellt wäre (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 – BVerwG 11 A 86.95 – BVerwGE 101, 73 ≪85≫ m.w.N.). Im vorliegenden Fall sind konkrete Anhaltspunkte für eine solche Annahme, die der Antragsteller im Übrigen auch nicht behauptet und der der Antragsgegner entgegengetreten ist, nicht erkennbar.
Auch in Hinblick auf eine Beeinträchtigung des Grundstücks des Antragstellers durch Luftschadstoffe ist ein Abwägungsmangel, der auf die Klage des Antragstellers zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen könnte, nicht erkennbar.
Als nur mittelbar und nicht mit enteignender Vorwirkung durch den Planfeststellungsbeschluss Betroffener ist der Antragsteller jedenfalls auf die Geltendmachung eigener Belange und ihrer gerechten Abwägung beschränkt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1981 – BVerwG 4 C 5.78 – BVerwGE 62, 342 ≪348≫ m.w.N.). Auf die Frage, ob bei Grundstücken Dritter Grenzwertüberschreitungen gegeben sind, kommt es deswegen von vornherein nicht an.
Für das Grundstück des Antragstellers hat das Luftschadstoffgutachten vom August 2002, auf das sich der Planfeststellungsbeschluss stützt, Grenzwertüberschreitungen verneint. Gegen das Gutachten hat der Antragsteller grundlegende inhaltliche Einwendungen nicht erhoben. Sie sind auch nicht erkennbar. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass das vom Antragsteller hervorgehobene, gegenüber einer früheren Gesamtbewertung des Vorhabens angeblich “weniger kritische” Fazit ggf. auf andere als die im Gutachten selbst genannten Gründe einer “Aktualisierung” auf das Jahr 2002 zurückzuführen wäre.
Bei der Bewertung der von Gutachter prognostizierten Belastungswerte hat der Antragsgegner zutreffend für die Schadstoffe PM 10 und NO(2) die Regelung der 22. BImSchV und für den Schadstoff Ruß in Ermangelung spezieller Grenzwerte § 2 der 23. BImSchV zugrunde gelegt (vgl. zu Letzterem BVerwG, Urteil vom 23. November 2001 – BVerwG 4 A 46.99 – Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 19).
Soweit der Antragsteller hinsichtlich des Stoffes PM 10 der Tabelle 7.1 des genannten Gutachtens eine vom Planfeststellungsbeschluss nicht beachtete Überschreitung der Kurzzeitbelastungsgrenzwerte entnehmen will, übersieht er, dass das Gutachten unter Zugrundelegung des für 2002 geltenden Toleranzwertes zum Ergebnis gelangt, dass auch insoweit der Grenzwert jedenfalls für das Grundstück des Klägers eingehalten ist. Das lässt Fehler nicht erkennen.
Auch die Kritik des Antragstellers hinsichtlich der NO(2)-Belastung bezieht sich nicht auf den vom Gutachten für das Jahr 2000 als maßgeblich erachteten und vom Antragsteller nicht infrage gestellten Grenzwert von 56 mg/m(3) (NO(2)-Jahresmittelwert) bzw. 130 mg/m(3) (Kurzzeitbelastung), zu denen die für das Grundstück des Antragstellers geltenden Werte (33 bis 35 bzw. 83 bis 89 mg/m(3)) einen erheblichen Abstand aufweisen. Auf dieser Grundlage ist die Entscheidungserheblichkeit der Forderung des Antragstellers nach Einhaltung weitergehender, nicht näher bezeichneter Vorsorgewerte nicht erkennbar, zumal der Antragsteller einen normativen Anknüpfungspunkt für eine solche Forderung nicht darzulegen vermag. Auch die Einwendungen des Antragstellers im Hinblick auf eine stärkere Belastung seines Grundstückes durch den bergauffahrenden Verkehr und die vorherrschende Windrichtung geben keinen Anlass zu Zweifeln an den Ergebnissen des Gutachtens und ihrer Umsetzung im Planfeststellungsbeschluss, weil diese Gesichtspunkte im Gutachten ausdrücklich Berücksichtigung gefunden haben (vgl. S. 46 zu den höheren Immissionen des bergauffahrenden Verkehrs und S. 18 zu den Einflüssen der Meteorologie). Auch der bloße Hinweis auf mögliche zukünftige Verdichtungen der Bebauung im Bereich der Universität vermag die entsprechende Annahme des Gutachtens (vgl. S. 12) nicht substantiiert infrage zu stellen.
Die Kritik des Antragstellers an der mangelnden Berücksichtigung der im Gutachten festgestellten Überschreitung von Ruß-Vorsorgewerten greift ebenfalls nicht durch, weil es nicht zu beanstanden ist, wenn sich die Planfeststellungsbehörde ausschließlich an den – hier bei weitem nicht erreichten – Werten des § 2 der 23. BImSchV orientiert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 2001 – BVerwG 4 VR 20.01 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 165).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 GKG.
Unterschriften
Hien, Dr. Storost, Prof. Dr. Rubel
Fundstellen