Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 14.03.2012; Aktenzeichen 12 S 1970/11) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. März 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Rz. 1
1. Die Beschwerde, mit der sich der Kläger allein auf den Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beruft, hat keinen Erfolg.
Rz. 2
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und/oder Anwendung einer Vorschrift enthält gleichzeitig eine gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erst im Revisionsverfahren zu klärende Fragestellung. Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsrechts ist Voraussetzung vielmehr, dass der im Rechtsstreit vorhandene Problemgehalt aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortentwicklung eine Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung verlangt. Dies ist unter anderem dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage – soweit sie einer grundsätzlichen Klärung zugänglich ist – auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 11. Oktober 2000 – BVerwG 6 B 47.00 – Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 10 S. 6 f. m.w.N. und vom 28. März 2003 – BVerwG 6 B 22.03 – Buchholz 442.066 § 53 TKG Nr. 2 S. 10). So liegt es hier.
Rz. 3
Der Kläger möchte die Frage beantwortet wissen:
“Ist die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG, wonach die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme privater Träger förderungsfähig ist, die einen Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzen, dahingehend zu verstehen, dass die fehlende Vorqualifikation von nur einem Teilnehmer in einer kleinen übersichtlichen Lerngruppe, also im vorliegenden Falle bei sieben Teilnehmern, jedenfalls von 14,3 % der tatsächlich zu einer Fortbildung zugelassenen Personen dazu führt, dass die beantragte Fortbildungsmaßnahme nicht förderungsfähig ist?”
Rz. 4
Diese Frage verhilft der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg, weil die ihr zugrunde liegenden Grundsätze in der Rechtsprechung des Senats geklärt sind.
Rz. 5
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz – AFBG) in der hier anwendbaren Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2002 (BGBl I S. 402) ist förderungsfähig die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die einen näher bezeichneten Berufsabschluss oder einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzen (Vorqualifikationserfordernis). Nach der Rechtsprechung des Senats lässt die Teilnahme von Personen, die nicht über die erforderliche Vorqualifikation verfügen, die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG ausnahmsweise dann nicht entfallen, wenn auszuschließen ist, dass sie einen nennenswerten Einfluss auf das Konzept, das Niveau oder die praktische Durchführung der Fortbildungsmaßnahme hat (vgl. Urteile vom 11. Dezember 2008 – BVerwG 5 C 10.08 – Buchholz 436.37 § 2 AFBG Nr. 2 Rn. 31 ff. und – BVerwG 5 C 17.08 – BVerwGE 132, 339 Rn. 44 sowie vom 13. Dezember 2011 – BVerwG 5 C 24.10 – juris Rn. 12 ff.; jeweils m.w.N.). Damit ist die von dem Kläger aufgeworfene Frage im Grundsatz geklärt. Soweit der Kläger geklärt wissen möchte, ob bei der dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Fallgestaltung durch die Teilnahme einer Person, die nicht das Vorqualifikationserfordernis erfüllt, die Förderungsfähigkeit ausgeschlossen ist, ist dies eine Frage des Einzelfalls und entzieht sich einer Klärung in einem Revisionsverfahren.
Rz. 6
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.
Unterschriften
Vormeier, Dr. Häußler, Dr. Fleuß
Fundstellen