Verfahrensgang
VG Weimar (Aktenzeichen 1 K 713/97.We) |
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2000 wird an Stelle des Rechtsanwalts … K. … der Rechtsanwalt … M. … zur Durchführung des Revisionsverfahrens beigeordnet.
Gründe
Dem Antrag des Klägers auf Aufhebung der Beiordnung seines bisherigen Rechtsanwalts und Beiordnung des Rechtsanwalt M. … wird stattgegeben. Der Kläger ist berechtigt, einen Antrag auf Entpflichtung seines bisherigen beigeordneten Anwalts zu stellen, denn die Prozesskostenhilfe-Partei muss in der Lage sein, einen ihr nicht genehmen Anwalt abzuberufen (vgl. Fischer-Musielak, Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2000, Rn. 24 zu § 121 ZPO m.w.N.). Allerdings bleibt ein solcher Antrag auf Entpflichtung des bisherigen PKH-Anwalts, selbst dann, wenn der Prozessbeteiligte ihm das Mandat entzogen hat, erfolglos, wenn er selbst durch sachlich nicht gerechtfertigtes und mutwilliges Verhalten das Mandatsende verursacht hat (BGH, Beschluss vom 31. Oktober 1991 – XII ZR 212/90 – NJW–RR 1992, 189). Einen solchen Fall des sachlich nicht gerechtfertigten und mutwilligen Verhaltens hat der Senat im Falle des Klägers jedoch (noch) nicht feststellen können. Es erscheint zwar fraglich, ob der Kläger einen sachlich gerechtfertigten Grund hatte, um gegenüber dem Senat zu erklären, sein bisheriger Anwalt sei nicht der Anwalt seines Vertrauens. Dessen bisherige Prozessführung ließ nämlich keine Zweifel an einer sachgerechten Bearbeitung und Betreuung des Verwaltungsstreitverfahrens aufkommen. Das wird durch die erfolgreiche Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ebenso belegt wie durch die plausibel begründete Revision. Erwiderungen auf die Stellungnahmen der übrigen Prozessbeteiligten waren im Übrigen wegen deren Inhalts nicht veranlasst.
Gleichwohl erscheint die Erklärung des Klägers, er habe das Vertrauen zu seinem bisherigen Rechtsanwalt verloren, noch nicht als mutwillig, da der Kläger aus seiner Sicht den Eindruck haben konnte, dass sein bisheriger Rechtsanwalt in der Sache hätte mehr tun können. Denn statt der kommentarlosen Übersendung etwa des Schriftsatzes des Oberbundesanwalts an den Kläger mit der Aufforderung zur Stellungnahme, hätte ein kurzer anwaltlicher Hinweis etwa des Inhalts erfolgen können, dass eine Stellungnahme schon deshalb nicht geboten sei, weil der übersandte Schriftsatz nicht der Position des Klägers widerspreche. Der Senat hält deshalb die Voraussetzungen, unter den nach einer von der Prozesspartei verursachten Entpflichtung des Rechtsanwalts die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts abzulehnen ist, im vorliegenden Fall für noch nicht gegeben.
Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass die dem bisherigen Rechtsanwalt des Klägers entstandenen Kosten ebenso aus der Staatskasse zu erstatten sind wie die nunmehr durch die Beiordnung des neuen Rechtsanwalts entstandenen Kosten (die Prozessgebühr für das Revisionsverfahren).
Unterschriften
Dr. Müller, Dr. Pagenkopf, Sailer
Fundstellen