Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I
Der 19… geborene Antragsteller ist Berufssoldat mit der besonderen Altersgrenze der Vollendung des 41. Lebensjahres (BO 41), dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 31. August 2006 enden wird. Zum Major wurde er am 7. August 2003 ernannt. Seit dem 1. August 2003 wird er als Waffensystem-Stabsoffizier F-4 F bei der …/…geschwader … in N… verwendet.
Zur Teilnahme am Stabsoffiziergrundlehrgang (SGL) 3/… hatte das Personalamt der Bundeswehr den Antragsteller für die Zeit vom 3. Dezember … bis 21. März … zur … der Bundeswehr (…Bw) in H… kommandiert. Im Rahmen dieses Lehrgangs legte der Antragsteller am 5. März 2003 die Prüfung im Fachbereich “Sicherheitspolitik und Strategie” (SPS) ab. Die Prüfung wurde in Form eines Vortrags und eines anschließenden Prüfungsgesprächs abgenommen. Der Erstprüfer Regierungsdirektor (RDir) P… und der Zweitprüfer Oberst (O) i.G. K… bewerteten die Leistungen des Antragstellers jeweils mit der Teilnote “5” (mangelhaft). Der Prüfungsausschuss stellte die Einzelnote des Antragstellers in SPS mit “5” fest. In den drei weiteren lehrgangsbegleitenden Prüfungen im SGL erzielte der Antragsteller in den Fachbereichen “Führung und Management” (FuM) die Note “5”, in “Sozialwissenschaften” die Note “3” und in “Führungslehre Heer/Luftwaffe/Marine” die Note “4,33”. Im Lehrgangszeugnis der …Bw vom 21. März … wurde festgestellt, dass der Antragsteller den SGL nicht bestanden habe.
Gegen die ihm in der Nachbesprechung der mündlichen Prüfung eröffnete Einzelnote in SPS legte der Antragsteller mit Schreiben vom 18. März 2003 Beschwerde ein und führte aus, dass diese Benotung für ihn nicht nachvollziehbar sei. In seinem Vortrag zum Thema “NATO nach Prag. Der deutsche Anteil an den NATO Response Forces” habe er die vier fundamentalen Sicherheitsaufgaben der NATO anhand der Konzepte von 1991 und 1999 vorgetragen. Die aus den Konzepten ersichtlichen Änderungen in der NATO-Strategie habe er auf einer Folie dargestellt, die er zur Visualisierung seiner Aussagen begleitend zu seinem Vortrag genutzt habe. Die Kernfaktoren in seiner Darstellung hätten der Auflistung im Reader “Sicherheitspolitik” (S. 179) entsprochen. O… i.G. K… habe in der Nachbesprechung jedoch gerügt, sein Vortrag sei nicht stringent gewesen und habe das Thema nicht abgedeckt; darüber hinaus sei einer der vier dargestellten Punkte falsch gewesen. Dies könne er nicht nachvollziehen. In der anschließenden Befragung seien ihm dann ca. zehn Fragen gestellt worden, die er alle habe beantworten können. Gleichwohl hätten die Prüfer in der Nachbesprechung seine Antworten als nicht ausreichend erschöpfend und stringent charakterisiert. Richtige Antworten seinerseits seien falsch bewertet worden. Beispielhaft verweise er auf seine Antwort auf die Frage nach den Rechtsgrundlagen zum Abfangeinsatz gegen den Motorsegler über F… am 5. Januar 2003. Hierbei habe er unter Hinweis auf Art. 35 Abs. 2 und Art. 87a Abs. 4 GG dargelegt, dass ein Einsatz der Abfangjäger in diesem Fall nicht legitimiert werden könne. Er habe sowohl die enge als auch die weite Auslegung dieser Artikel dargestellt. Zur Beantwortung der Frage habe er die enge Auslegung des Art. 35 Abs. 2 GG gewählt, die auch vom Verteidigungsministerium vertreten werde. Demnach habe ein Einsatz erst erfolgen dürfen, nachdem ein “besonders schwerer Unglücksfall eingetreten ist”. Diese Voraussetzung sei zum Zeitpunkt der Alarmierung der Abfangrotte nicht gegeben gewesen. Ein rein präventiver Einsatz der Abfangjäger könne unter Heranziehung des Grundgesetzes – insbesondere des Art. 35 Abs. 2 GG – nicht begründet werden. Eine Bewertung des Einsatzes anhand anderer rechtlicher Vorgaben außer des Grundgesetzes sei nicht gefragt gewesen. O… i.G. K… habe die von ihm gewählte Begründung angezweifelt und ausgeführt, dass seine, des Antragstellers Darstellung der fehlenden Legitimation für den Einsatz der Abfangjäger nicht nachvollziehbar sei. RDir P… habe diese falsche Bewertung seiner Antwort durch O… i.G. K… nicht korrigiert. Seine weiteren Antworten im Rahmen der Befragung hätten die Prüfer im Prüfungsnachgespräch nicht als falsch bewertet, sondern als nicht ausreichend stringent bezeichnet.
Zur Beschwerde des Antragstellers nahmen RDir P… am 4. April 2003 und O… i.G. K… am 3. April … jeweils schriftlich Stellung.
Der Amtschef des Streitkräfteamtes (SKA) wies die Beschwerde mit Bescheid vom 8. Mai 2003 zurück.
Die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 16. Juni 2003 wies der Stellvertreter des Generalinspekteurs des Bundeswehr (StvGenInsp) und Inspekteur der Streitkräftebasis (InspSKB) mit Beschwerdebescheid vom 24. Juli 2003 zurück.
Gegen diese ihm am 29. Juli 2003 ausgehändigte Entscheidung richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 12. August 2003, den der StvGenInsp/InspSKB mit seiner Stellungnahme vom 21. November 2003 dem Senat vorgelegt hat.
In der Zeit vom 1. April … bis 11. Juli … hat der Antragsteller am SGL 1/… teilgenommen, den er mit der Abschlussnote “befriedigend” bestanden hat.
Zur Begründung seines Antrages trägt der Antragsteller insbesondere vor:
In seinem Vortrag zum Thema “NATO nach Prag. Der deutsche Anteil an den NATO Response Forces” habe er die Sicherheitsaufgaben der NATO anhand der Konzepte von 1991 bis 1999 prägnant und präzise dargestellt; auf einer Folie habe er die aus den Konzepten ersichtlichen Änderungen in der NATO-Strategie begleitend zum Vortrag dargestellt. Das Vortragsthema habe er korrekt abgedeckt; die Wertung als Thema-Verfehlung sei unzutreffend. Er habe in seinem Vortrag alle Problemkreise korrekt und vollständig umfasst; hierfür benenne er als Zeugen den bei seinem Referat anwesenden damaligen Hörsaalleiter Oberstleutnant (OTL) vo B… Seine Antwort zum “Motorsegler-Fall” sei in der Kürze der Prüfungszeit als richtig zu bewerten gewesen. Den Sachverhalt habe man ihm, dem Antragsteller, nur plakativ kundgetan; aus der Presse habe er den Vorfall ebenfalls nur aufgebauscht und oberflächlich gekannt. Im Laufe der mündlichen Prüfung habe er im Übrigen eine Frage akustisch schlecht verstanden, sodass er den Prüfer gebeten habe, diese Frage zu wiederholen. Hierauf sei der Prüfer nicht eingegangen, sondern habe bereits die nächste Frage gestellt. Akustisch nicht verstandene Fragen könnten im Endeffekt nicht korrekt beantwortet werden, sodass er mangels akustischer Wahrnehmung diese Frage nicht habe beantworten können.
Der Antragsteller beantragt,
die Bewertung der mündlichen Prüfung in SPS vom 5. März 2003 an der …Bw mit der Note 5,0 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Benotung unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Gerichts erneut durchzuführen.
Der StvGenInsp/InspSKB beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antrag sei unzulässig, weil dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle. Nachdem er den SGL 1/… erfolgreich absolviert habe und inzwischen – als Folge – auch zum Major befördert worden sei, lasse sich eine noch fortdauernde Beschwer des Antragstellers nicht erkennen. Soweit er seine Beschwer damit begründe, dass er nicht als Absolvent des SGL 3/… geführt werde, sei eine mögliche Verbesserung seiner Rechtsposition nicht ersichtlich. Das “Geführt werden” in einem Lehrgang habe lediglich deklaratorische Natur, weise jedoch keine Besser- oder Schlechterstellung auf. Darüber hinaus sei der Antrag auch unbegründet. Die Bewertung des Leistungsnachweises des Antragstellers in SPS am 5. März … sei rechtsfehlerfrei zustande gekommen. Die vom Antragsteller erhobene Behauptung, sein Kurzvortrag habe alle Schwerpunkte richtig und vollständig abgedeckt, sei unzutreffend. Der Antragsteller habe sich in seinem Vortrag statt mit der in Prag verabschiedeten Initiative zu einer NATO Response Force (NRF) und der Bewertung eines möglichen deutschen Beitrags vielmehr mit den strategischen Konzepten der NATO von 1991 bis 1999 beschäftigt. Die Bewertung dieses Vortrags basiere nicht allein auf der damit gegebenen Themaverfehlung, sondern auch darauf, dass sich die Ausführungen des Antragstellers größtenteils auf die zusammenhanglose Aneinanderreihung von Fakten beschränkt hätten, die überwiegend unscharf, wenig präzise und zum Teil sogar falsch gewesen seien. Anhand der vom Antragsteller gefertigten (und nach der Prüfung vernichteten) Folien lasse sich eine mündliche Prüfung nicht wiederholen; mit diesen Folien lasse sich bestenfalls feststellen, wie sich der Antragsteller auf seinen Vortrag vorbereitet habe. Die Folien stellten keine “Prüfungsunterlagen” nach Nr. 701 ZDv 3/6 dar, sondern lediglich Konzeptentwürfe. Hierfür seien keine Aufbewahrungsfristen festgelegt. Die Behauptung des Antragstellers, RDir P… habe seiner Bitte, eine Frage zu wiederholen, nicht entsprochen, treffe nicht zu. Dieser Vorwurf sei erstmals in der weiteren Beschwerde erhoben worden. Zu Beginn der mündlichen Prüfung sei der Antragsteller – wie alle anderen Prüflinge – gefragt worden, ob er sich gesundheitlich in der Lage sehe, die Prüfung abzulegen. Dies habe er bejaht. Die Prüfung habe dann im Prüfungsraum mit den beiden Prüfern RDir P… und O… i.G. K… und dem Antragsteller stattgefunden. Der Antragsteller habe dabei in ca. 2 m Entfernung den Prüfern gegenübergesessen. Störungen durch Lärmquellen habe es während der Prüfung nicht gegeben. Beide Prüfer hätten sich in ihren Stellungnahmen nicht daran erinnert, dass der Antragsteller die Bitte geäußert habe, eine Frage zu wiederholen. Sie hätten unabhängig voneinander ausgesagt, dass sie natürlich der Bitte des Antragstellers auf jeden Fall nachgekommen wären, wenn er sie gestellt hätte. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Hinsichtlich des “Motorsegler-Falls” ergebe sich aus den übereinstimmenden Stellungnahmen der Prüfer, dass sich der Antragsteller zu der Aussage verstiegen habe, weil der Motorsegler nicht hätte abgeschossen werden dürfen, hätten Abfangjäger nicht einmal aufsteigen dürfen. Lediglich dies sei von den Prüfern gerügt worden. Entscheidend für die Bewertung des Prüfgesprächs sei gewesen, dass der Antragsteller lediglich leichte, hauptsächlich Wissensfragen zutreffend beantwortet habe. Er habe aber große Schwierigkeiten gehabt, seine Gedanken logisch geordnet zu formulieren und nachvollziehbar zu begründen, um zum Kern der Problematik vorzudringen. Sicherheitspolitische Zusammenhänge habe er nicht so verknüpfen können, dass er auf schwierige Fragen überzeugende Antworten hätte geben können.
Der Antragsteller hat hierauf mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 23. Dezember 2003 erwidert, er sei trotz zwischenzeitlicher Beförderung zum Major dadurch beschwert, dass er mit dem “Makel” des Nichtbestehens des SGL 3/… behaftet sei; darüber hinaus sei er erst später als die anderen Lehrgangsteilnehmer des SGL 3/… befördert worden und habe diverse Zulagen nicht erhalten.
Die Prüfer RDir P… und O… i.G. K… haben zum Antrag auf gerichtliche Entscheidung unter dem 16. bzw. 20. Oktober … jeweils erneut schriftlich Stellung genommen.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des StvGenInsp/InspSKB – FüS/RB 25-05-11/8.03 –, die Beschwerdeakte des SKA – B 14/03 –, eine Kopie des Beschwerdevorgangs der FüAkBw und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Entscheidungsgründe
II
Der Antrag ist zulässig.
Nach § 17 Abs. 1 und 3 WBO kann sich ein Soldat gegen eine Verletzung seiner in den §§ 6 bis 23, 26 bis 29 und 32 bis 36 SG niedergelegten Rechte sowie gegen die Verletzung der dort geregelten Vorgesetztenpflichten mit der Behauptung wenden, eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung eines Vorgesetzten sei rechtswidrig. Mit der erfolgreichen Teilnahme am SGL erfüllt ein Soldat die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 SG i.V.m. § 25 Abs. 2 SLV und erwirbt das erforderliche Grundlagenwissen für eine Verwendung als Stabsoffizier. Die Teilnahme an diesem Lehrgang hat demnach nicht nur Ausbildungs-, sondern auch Prüfungscharakter. Prüfungsentscheidungen, die für die Gestaltung der Laufbahn des Soldaten und damit letztlich für seine Verwendung von Bedeutung sind, stellen Maßnahmen truppendienstlicher Art dar, die im Rechtsweg vor den Wehrdienstgerichten überprüfbar sind (Beschlüsse vom 18. Mai 1982 – BVerwG 1 WB 148.78 – ≪BVerwGE 73, 376 [377]≫ und vom 24. Januar 1995 – BVerwG 1 WB 68.94 – ≪BVerwGE 103, 200 [202] = Buchholz 236.11 § 20 SLV Nr. 1 = NZWehrr 1995, 249≫).
Die mit dem Antrag angegriffene Einzelnote des Antragstellers in SPS stellt eine selbständige truppendienstliche Maßnahme dar, die im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO – isoliert – angefochten werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind nicht nur Prüfungs-Abschlussnoten als solche selbständig gerichtlich anfechtbar, sondern auch Einzelnoten, jedenfalls dann, wenn ihnen eine Außenwirkung zukommen kann (grundlegend: Beschluss vom 18. Mai 1982 – BVerwG 1 WB 148.78 – ≪a.a.O.≫, vgl. auch Beschluss vom 24. Januar 1995 – BVerwG 1 WB 68.94 – ≪a.a.O.≫). Eine Außenwirkung der angefochtenen Einzelnote ist dann anzunehmen, wenn sich eine bessere Einzelnote unmittelbar auf die Abschlussnote oder auf die Platzziffer und damit unter Umständen auf die spätere Laufbahn auswirken könnte (Beschluss vom 18. Mai 1982 – BVerwG 1 WB 148.78 – ≪a.a.O.≫ m.w.N.).
Der Einzelnote in SPS kommt in diesem Sinne eine Außenwirkung zu, weil sie sich unmittelbar auf die Abschlussnote des SGL 3/… auswirken konnte. Nach § 25 Abs. 2 sowie § 44 SLV i.V.m. Nr. 107 ZDv 20/7 sowie nach Nr. 6 der Vorbemerkung zur ZDv 3/6 “Das Prüfungswesen der Streitkräfte” i.V.m. Nr. 7 der Prüfungsordnung für den SGL (PrO SGL; Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung – FüS I 5 – vom 25. Juni 1998) sowie nach Nrn. 2 und 26 des Prüfungsbefehls, des Kommandeurs …Bw vom Oktober … für die SGL … (PrBef SGL …), sind die Leistungen in den Prüfungsfächern des SGL mit Notenstufen zwischen Note “1” (sehr gut) bis Note “6” (ungenügend) zu bewerten; die Teilnahme am SGL gilt im Sinne der Soldatenlaufbahnverordnung als bestanden, wenn mindestens die Abschlussnote “ausreichend” erteilt wird; bei mehr als einem “nicht ausreichenden” Leistungsnachweis gilt der Lehrgang, unabhängig von der erreichten Platzziffer, als “nicht bestanden”. In diesem Fall wird keine Abschlussnote erteilt. Diese Bestimmungen entsprechen den Regelungen in Nrn. 503 und 508 ZDv 3/6.
Nach Anlage 1 zur PrO SGL stellt die SPS ein eigenständiges Fach dar, in dem ein Leistungsnachweis für den SGL mit gesonderter Benotung zu erbringen ist. Eine Verbesserung der bisherigen Note “5” in SPS würde dazu führen, dass der Antragsteller nur noch in FuM eine “mangelhafte” Leistung vorgelegt hätte, sodass der SGL insgesamt nach den vorgenannten Regelungen bestanden worden wäre. Eine bessere Einzelnote hätte sich damit auch auf die spätere Laufbahn auswirken können. Daher kann der Einzelnote in SPS im dargelegten Sinne Außenwirkung zukommen, sodass sie – bei Vorliegen der übrigen prozessualen Voraussetzungen – selbständiger Gegenstand einer wehrdienstgerichtlichen Überprüfung sein kann.
Hinsichtlich dieser Einzelnote hat sich der Rechtsstreit nicht durch das erfolgreiche Bestehen des SGL 1/… in der Hauptsache erledigt. Ein Erledigungsgrund liegt vor, wenn ein außerprozessuales Ereignis dem Antragsbegehren (nach Rechtshängigkeit) die Grundlage entzogen hat und der Antrag deshalb für den Antragsteller gegenstandslos geworden ist (vgl. Urteil vom 31. Oktober 1990 – BVerwG 4 C 7.88 – ≪BVerwGE 87, 62 [64 f.]≫). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erledigt sich ein negativer Prüfungsbescheid indessen durch das Bestehen einer Wiederholungsprüfung nicht umfassend. Er bleibt vielmehr insoweit rechtswirksam und beschwert seinen Adressaten, als er das Nichtbestehen wegen nicht ausreichender Prüfungsleistungen feststellt, sofern sich nicht ausschließen lässt, dass die negative Prüfungsentscheidung, wenn sie bestehen bliebe, sich auf das berufliche Fortkommen ungünstig auswirken wird (stRspr.: Urteile vom 12. April 1991 – BVerwG 7 C 36.90 – ≪BVerwGE 88, 111 [112] = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 286 = DVBl 1991, 756 = DÖV 1991. 935 = NVwZ 1992, 56≫, vom 21. Oktober 1993 – BVerwG 6 C 12.92 – ≪Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320 und vom 16. April 1997 – BVerwG 6 C 9.95 – ≪Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 382 = DVBl 1997, 1235 = NJW 1998, 323≫). Für die zulässigerweise isoliert anfechtbare Einzelnote kann nach Auffassung des Senats im Ergebnis nichts anderes gelten. Auch wenn in einem Folgelehrgang die Abschlussprüfung bestanden wird und in dem in Rede stehenden Fach(-bereich) eine erfolgreiche Leistung erbracht wird, entfällt für den betroffenen Prüfling die Beschwer sowie das dadurch indizierte Rechtsschutzinteresse an einer Aufhebung der ersten Entscheidung, die Leistungen in einem bestimmten Prüfungsfach seien mangelhaft, und an einer neuen Benotung jedenfalls dann nicht, wenn der Prüfling darlegt, dass sich die negative Entscheidung mit dem darauf fußenden negativen Prüfungsergebnis auf sein weiteres berufliches Fortkommen ungünstig auswirken kann. Diese Voraussetzung erfüllt das Vorbringen des Antragstellers. Er hat im Einzelnen dargelegt, dass er in Folge der erforderlich gewordenen zweiten Absolvierung des SGL später als die anderen Lehrgangsteilnehmer des SGL 3/… befördert worden sei und diverse Zulagen wegen des Nichtbestehens dieses Lehrgangs nicht erhalten habe. Dem ist der StvGenInsp/InspSKB nicht substantiiert entgegengetreten. Obwohl der Antragsteller mit der Beförderung zum Major vor Rechtshängigkeit seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung diejenige Laufbahn-Stufe erreicht hat, die der erfolgreich bestandene SGL ermöglichen soll, ist es nach Auffassung des Senats nicht ausgeschlossen, dass sich die negative Einzelnote und in deren Folge das Nichtbestehen des SGL 3/… als Hemmnis im beruflichen Fortkommen des Antragstellers erweisen könnte. Denn es ist nicht ohne Aussagewert, nach wie vielen vergeblichen Versuchen ein Prüfling die Prüfung bestanden hat, weil “die Zahl der Prüfungsmisserfolge durchaus Rückschlüsse auf die individuellen Fähigkeiten eines Kandidaten” erlaubt (Urteil vom 12. April 1991 – BVerwG 7 C 36.90 – ≪a.a.O. [114]≫ m.w.N.).
Der danach zulässige Antrag ist jedoch unbegründet.
Die Bewertung der mündlichen Prüfung des Antragstellers in SPS am 5. März … mit der Note “5” ist rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
Eine gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen ist nur beschränkt möglich. Sie erstreckt sich darauf, ob der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, ob er allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder gegen Verfahrensvorschriften – vor allem gegen die einschlägigen Prüfungsbestimmungen – verstoßen hat, ob er sich bei der Bewertung der Leistungsnachweise von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen und ob die äußeren Prüfungsbedingungen für alle Prüfungsteilnehmer gleich waren (stRspr.: Beschlüsse vom 30. Oktober 1979 – BVerwG 1 WB 132.77 – m.w.N., vom 18. Mai 1982 – BVerwG 1 WB 148.78 – ≪a.a.O.≫ und vom 24. Januar 1995 – BVerwG 1 WB 68.94 – ≪a.a.O.≫). Die in eigener Verantwortung und frei von Weisungen getroffene wissenschaftlich-pädagogische Bewertung einer Leistung durch den Prüfer ist – innerhalb der gerichtlichen Kontrolle der Einhaltung allgemeingültiger Bewertungsmaßstäbe – für das Gericht insoweit überprüfbar, als vertretbare, vom Prüfling innerhalb seines “Antwortspielraums” mit gewichtigen Argumenten belegte, folgerichtig begründete Lösungen nicht allein deswegen als falsch bewertet werden dürfen, weil sie der wissenschaftlichen Meinung des Prüfers nicht entsprechen. Insoweit sind fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfer und Prüfling der gerichtlichen Überprüfung nicht entzogen (BVerfG, Beschlüsse vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81, 213/83 – ≪BVerfGE 84, 34 = NJW 1991, 2005 = DVBl 1991, 801 = DÖV 1991, 794≫ und vom 10. Oktober 1991 – 1 BvR 991/91 – ≪NVwZ 1992, 657≫; Beschluss vom 24. Januar 1995 – BVerwG 1 WB 68.94 – ≪a.a.O.≫).
Die Prüfer RDir P… und O… i.G. K… sind bei ihrer Bewertung der Leistungen des Antragstellers in SPS nicht von falschen Tatsachen ausgegangen.
Nach Nr. 6 der Vorbemerkung zu ZDv 3/6 i.V.m. Nr. 32 Buchst. a des PrBef SGL … ist die Aufgabenstellung im Vortrag/Prüfungsgespräch SPS dahin festgelegt, dass über Themen aus der Fundamentalstufe sowie des jeweils belegten Seminars geprüft wird. Zu bearbeiten ist ein ausgewählter Sachverhalt aus einem Text, einer These oder einer Fragestellung. Auf dieser Grundlage hat der Antragsteller nach eigenem Vorbringen zum Thema “NATO nach Prag. Der deutsche Anteil an den NATO Response Forces” einen Vortrag halten müssen. Er stellt nicht in Frage, dass dieses Thema der dargestellten Aufgabenstellung entsprach. Hiermit übereinstimmend ergibt sich außerdem aus den jeweiligen Niederschriften des Erst- und Zweitprüfers vom 5. März …, dass die mündliche Prüfung des Antragstellers an die Seminarthematik “Rechtliche Rahmenbedingungen für den Einsatz deutscher Streitkräfte” anknüpfte und das Vortragsthema “NRF und möglicher deutscher Beitrag” lautete. In ihren Niederschriften vom 5. März … haben RDir P… und O… i.G. K… festgestellt, dass der Antragsteller beim Vortrag “den Auftrag überhaupt nicht verstanden”, “wesentliche Aspekte des Themas nicht erkannt” und “am Thema vorbei” gesprochen habe. Insbesondere in seiner Stellungnahme vom 3. April … hat O… i.G. K… ergänzend ausgeführt, dass der Schwerpunkt der Vortragsthematik in einer “kritischen Auseinandersetzung mit der in Prag verabschiedeten Initiative zu NRF und der Bewertung eines möglichen deutschen Beitrags” gelegen habe. Der Antragsteller habe sich zwar zum Prager Gipfel eingelassen, das eigentliche Thema jedoch so gut wie nicht behandelt. Der Prager NATO-Gipfel vom 21. November 2002 hat u.a. zu dem Beschluss der NATO geführt, eine 21.000 Mann starke schnelle Eingreiftruppe (NRF) zu schaffen, die in sieben bis 30 Tagen für Einsätze in feindseliger Umgebung überallhin in die Welt verlegt werden und im Einsatzgebiet bis zu einem Monat allein operieren kann. Auf den deutschen Beitrag zu dieser NRF bezog sich danach (vorrangig) das Thema des vom Antragsteller verlangten Vortrags. Diesen ihm aufgegebenen thematischen Schwerpunkt hat er weder im Beschwerde- noch im gerichtlichen Antragsverfahren in Frage gestellt. Bei der Sachverhaltsermittlung sind die Prüfer davon ausgegangen, dass der Antragsteller in seinem Vortrag diesen Schwerpunkt nicht behandelt, sondern sich allein auf die Entwicklung der NATO nach dem Prager NATO-Gipfel beschränkt hat. Hiermit korrespondiert, dass der Antragsteller selbst sowohl in seiner Beschwerde vom 18. März 2003 als auch in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Einzelnen ausgeführt hat, er habe im Vortrag die “vier fundamentalen Sicherheitsaufgaben der NATO anhand der Konzepte von 1991 und 1999 dargestellt”. Die “aus den Konzepten ersichtlichen Änderungen in der NATO-Strategie” habe er auf einer Folie dargelegt, die er vortragsbegleitend genutzt habe. Auch aus diesem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich damit nicht, dass er auf den “möglichen deutschen Beitrag an der NRF” in seinem Vortrag eingegangen ist.
Hinsichtlich des Prüfungsgesprächs hat der Antragsteller ausgeführt, dass ihm ca. zehn Fragen gestellt worden seien. Diese Zahl ist von den Prüfern in ihren Stellungnahmen vom 3./4. April … sowie vom 16./20. Oktober … nicht in Frage gestellt worden.
Die Prüfer haben auch nicht allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe außer Acht gelassen.
Hierzu gehört nicht nur das Erfordernis, vertretbare und folgerichtig begründete Lösungen, die mit gewichtigen Argumenten belegt sind, nicht als falsch zu bewerten; vielmehr gehört dazu auch die Orientierung der Bewertung an fachspezifischen Standards der Bemessung und Bewertung von Leistungen (Niehues, Prüfungsrecht, 3. Aufl., RNr. 340). Zur Bewertung des Vortrags hat RDir P… in seiner Prüfungsniederschrift vom 5. März … ausgeführt:
“LT hatte den Auftrag überhaupt nicht verstanden, wesentliche Aspekte des Themas wurden nicht erkannt. Wenig themenbezogene Fallaussagen, LT durchschaut die sicherheitspolitischen Zusammenhänge nicht einmal im Ansatz. LT überschreitet … die Vortragszeit um mehr als eine Minute.”
O… i.G. K… führt in seinem Prüfungsprotokoll vom 5. März … aus:
“Ein desolater Vortrag, der zeigt, dass der LT keine sipo Zusammenhänge verknüpfen konnte, sachlich oftmals falsch, am Thema vorbei. Es war eine Aneinanderreihung von irgendwelchen Fakten, richtige Aussagen zu NRF wurden nicht getroffen.”
Ergänzend hat O… i.G. K… in seiner Stellungnahme vom 3. April … festgehalten:
“Die Einlassung des Beschwerdeführers zu seinem Kurzvortrag zeigt, dass er auch im Nachhinein die Fragestellung der Prüffrage offensichtlich immer noch nicht durchdrungen hat. Hauptmann B… beschäftigte sich nämlich insbesondere mit der für die Prüffrage nicht relevanten Entwicklung der NATO seit 1990. Er ordnete dabei – fälschlicherweise – die 4. Kernfunktion des strategischen Konzeptes der NATO von 1999 bereits dem Konzept von 1991 zu, was ich dann auch in der Nachbesprechung als ein Beispiel bemängelte und worauf sich B… im ersten Teil seiner Beschwerde bezieht. B… fügte dann im weiteren Verlauf seines Kurzvortrages Fakten recht zusammenhanglos aneinander, manchmal richtig, meist jedoch sehr unscharf und wenig präzise, oftmals falsch, ohne den Schwerpunkt der Thematik überhaupt zu erkennen: Die kritische Auseinandersetzung mit der in Prag verabschiedeten Initiative zu NRF und die Bewertung eines möglichen deutschen Beitrags. Er ließ sich zwar zum Prager Gipfel ein, bearbeitete jedoch das eigentliche Thema so gut wie nicht.
Seine abschließende Bewertung bestand größtenteils darin, dass er die zur Thematik nicht relevanten Fakten dann einfach wiederholte. Sein sprachlicher Ausdruck war zudem oftmals konfus und unpräzise, Beispiele: ‘dann gab's noch den 11.9.’ ‘dann gab's noch den Tschetschenien-Krieg’, ‘dann hat die NATO in Bulgarien zugeschlagen’, ‘es kam dann zu DCI und ESVI’, ‘es kam dann zum PCC’ und ‘mit NRF wird das GAP zwischen DEU, FRA und RUS geschlossen’.
Eine ganz schwache inhaltliche Leistung und zudem Thema sehr weitgehend verfehlt. Was … in seiner Beschwerde anzweifelt, sein ‘Kurzvortrag sei weiterhin nicht stringend gewesen und hätte das Thema nicht abgedeckt’, müsste ich aus heutiger Sicht wiederum so feststellen.”
Der Prüfer RDir P… erklärt in seiner Stellungnahme vom 4. April 2003 zum Kurzvortrag des Antragstellers u.a.:
“Oberst i.G. K… … zeigte unter Hinweis auf die Fragestellung den wirklichen Schwerpunkt der Thematik auf und nannte einige Aspekte, die hierfür zu erörtern gewesen wären. Er machte damit deutlich, dass die eigentlichen Problemstellungen der Aufgabe – die kritische Auseinandersetzung mit der in Prag verabschiedeten Initiative zur NRF und der Bewertung eines möglichen deutschen Beitrags – vom Prüfling nicht gesehen wurden und im Wesentlichen unbehandelt blieben. Der Prüfling hatte stattdessen die Entwicklung der NATO von 1990 bis zum Prager Gipfel zum Schwerpunkt seiner Ausführung gemacht. Seine diesbezüglichen Ausführungen beschränkten sich überwiegend auf ein Aneinanderreihen von ‘Schlagwörtern’ ohne nähere Erläuterung, oftmals unpräzise und z. Teil falsch. Seine Argumentation war insgesamt schwer nachvollziehbar. Die abschließende Bewertung erschöpfte sich größtenteils in der Wiederholung des zuvor Dargelegten. Außerdem hatte Hptm. … Schwierigkeiten mit der Zeiteinteilung, er überschritt den Zeitansatz für den Vortrag um mehr als eine Minute.”
Aus diesen Stellungnahmen ergibt sich, dass die Prüfer den Vortrag des Antragstellers insbesondere deshalb nicht als ausreichende Leistung angesehen haben, weil er den wesentlichen Schwerpunkt des Themas inhaltlich nicht behandelt hat. Dieser lag neben der kritischen Auseinandersetzung mit der beim Prager NATO-Gipfel beschlossenen Initiative zur NRF in der Bewertung eines möglichen deutschen Beitrags. Dem ist der Antragsteller in seinem Vorbringen letztlich nicht substantiiert entgegengetreten. In einer solchen Verfehlung des Themas eine insgesamt nicht ausreichende Leistung zu sehen, steht mit allgemeinen Bewertungsgrundsätzen im Einklang, weil der Prüfling in einem solchen Fall die Prüfungsaufgabe im Ergebnis nicht behandelt und deshalb nicht erfüllt hat. Die Einschätzung der Prüfer entspricht auch den fachspezifischen Standards der Bemessung und Bewertung von Leistungen in SPS. Insoweit bestimmt Nr. 32 Buchst. d des PrBef SGL …, dass für den Vortrag und das Prüfungsgespräch in SPS “Themenerfassung”, “Sachkenntnis”, “logisches Denken”, “Abstraktion”, “Differenzierung” und “Problembewusstsein” die maßgeblichen Bewertungskriterien darstellen. Vor diesem Hintergrund ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Prüfer insbesondere dem Kriterium der Themenerfassung eine ausschlaggebende Bedeutung bei der Bewertung des Prüfungsvortrages des Antragstellers beigemessen haben. Ihre weitere Beanstandung, die abschließende Bewertung des Antragstellers im Vortrag habe lediglich in schlagwortartigen Aussagen bestanden, bezieht sich darauf, dass die notwendige Differenzierung und das Problembewusstsein für das Thema beim Antragsteller fehlten. Die unzureichenden Fähigkeiten des Antragstellers in diesen prüfungsrelevanten Bereichen haben beide Prüfer in ihren Stellungnahmen für den Senat nachvollziehbar und plausibel dargelegt. Für eine weitere Sachverhaltsaufklärung besteht kein Anlass.
Insbesondere ist dem Beweisantrag des Antragstellers im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 9. Februar 2004 nicht nachzugehen. Dieser Antrag, für die Behauptung, der Antragsteller habe “in seinem Vortrag die NATO nach Prag. Der deutsche Anteil an den NRF alle Problemkreise korrekt und vollständig umfasst”, als Zeugen OTL B… zu hören, entspricht nicht dem Substantiierungsgebot bei Beweisanträgen. Die bei Beweisanträgen gebotene Substantiierung besteht in der Bestimmtheit der aufgestellten Behauptung und des angegebenen Beweismittels. Das Substantiierungsgebot soll ganz generell die missbräuchliche Einleitung von Beweisverfahren verhindern. Außerdem soll das Gericht in den Stand gesetzt werden, die Berechtigung des Beweisersuchens anhand der dafür maßgebenden Kriterien zu prüfen. Das Substantiierungsgebot erfordert ferner, dass die behauptete Tatsache vom Antragsteller als wahr und als mit den angegebenen Beweismitteln beweisbar dargestellt wird (Beschlüsse vom 27. März 2000 – BVerwG 9 B 518.99 – ≪Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60≫ und vom 27. Februar 2004 – BVerwG 2 B 63.03 –). Das Beweisthema, “alle Problemkreise korrekt und vollständig umfasst” zu haben, trägt diesem Substantiierungsgebot nicht Rechnung. Vielmehr hätte der Antragsteller – angesichts der differenzierten Stellungnahmen der Prüfer und der ausführlichen Begründung der Beschwerdebescheide – im Beweisantrag im Einzelnen niederlegen müssen, welche Problemkreise er innerhalb des Vortrags aus seiner Sicht zutreffend oder zumindest vertretbar dargestellt und erörtert habe.
Selbst wenn dieser Beweisantrag als inhaltlich hinreichend substantiiert angesehen werden könnte, wäre er nach § 21 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 2 WBO i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.w.V.m. § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO als unzulässig abzulehnen. Die Angabe im Beweisantrag, der Antragsteller habe alle Problemkreise “korrekt und vollständig” umfasst, bezieht sich auf eine Wertung, die nach § 244 Abs. 2 StPO jedoch nicht durch Zeugenbeweis dokumentiert werden kann. Insoweit fehlt es an der Darlegung einer aus Sicht des Antragstellers beweisbedürftigen Tatsache.
Zum Prüfungsgespräch SPS hat RDir P… in der Prüfungsniederschrift vom 5. März … ausgeführt:
“Etwas besseres Bild. LT konnte nachweisen, dass er noch ausreichende rechtliche Kenntnisse besitzt, allerdings mit Tendenz zur schlechten Bewertung. LT hat große Schwierigkeiten, seine Gedanken zu formulieren und nachvollziehbar zu begründen, zumal bei Transferleistungen. Zusammengefasst eine den Anforderungen nicht mehr genügende Leistung.”
O… i.G. K… legt in seinem Prüfungsprotokoll vom selben Tag dar:
“Leider konnte sich … in der Befragung nicht retten, auch hier war seine Leistung zu schwach. Nach den Prüfkriterien eine Leistung insgesamt, die den Anforderungen nicht mehr genügte.”
In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 4. April … führt RDir P… aus:
“Entscheidend für die Bewertung war jedoch nicht die Tatsache, dass Hptm. … irgendwie auf fast alle gestellten Fragen geantwortet hat. Die einzelnen Antworten entziehen sich einer ausschließlich am Richtig/Falsch-Schema ausgerichteten Bewertung, vielmehr kommt es jeweils auf den Schwierigkeitsgrad der Aufgabe, die Überzeugungskraft der vorgebrachten Argumente, auf die prompte oder zögerliche, ggf. erst auf mehrmaliges Nachfragen erfolgende Beantwortung der gestellten Fragen sowie sonstige Unsicherheiten im Verhalten des Prüflings an … Hptm. … konnte leichtere, hauptsächlich Wissensfragen (Nennen Sie die Rechtsquellen des Völkerrechts) durchaus zutreffend beantworten; wenn es um die nähere Begründung seiner zumeist knappen und plakativen Antworten ging, zeigten sich aber Lücken, abgesehen von sprachlichen Unschärfen (Menschheitsgewohnheitsrecht) fiel es ihm sichtlich schwer, seine Gedanken logisch geordnet zu formulieren und zum Kern der jeweiligen Problematik vorzudringen, insbesondere war er nicht in der Lage, vorhandenes Wissen zu verknüpfen, um bei schwierigeren Fragen zu überzeugend begründeten Antworten zu gelangen.”
O… i.G. K… erklärt in seiner Stellungnahme vom 3. April … zum Prüfungsgespräch:
“… hat in der Tat auf nahezu alle Fragen des Erstprüfers Antworten gegeben (er musste nur bei einer Frage völlig passen), allerdings war seine Leistung – obgleich besser als im Kurzvortrag – auch hier im Durchschnitt gekennzeichnet durch Unschärfe, Halbwissen, Schlagworte, Oberflächlichkeit, mangelnde Stringenz und eine Mischung aus falsch und richtig, wenig überzeugend und mit deutlichen Mängeln behaftet, insbesondere wenn Transferleistung gefordert wurde … Auch unter heutigen Gesichtspunkten müsste ich Hptm. … immer noch ein ‘mangelhaft’ testieren.”
Der Senat kann offen lassen, ob der Antragsteller von den ihm nach eigenem Vorbringen gestellten zehn Prüfungsfragen zwei Fragen, nämlich die zum “Motorsegler-Fall” und die Frage nach der Einordnung der Resolutionen der UN-Generalversammlung in das System der Völkerrechtsquellen, zutreffend oder zumindest vertretbar beantwortet hat. Insoweit haben beide Prüfer eingeräumt, dass der Antragsteller jedenfalls zum “Motorsegler-Fall” eine vertretbare Lösung vorgetragen und nur zur Frage des Aufsteigens der Alarmrotte eine aus ihrer Sicht kritikwürdige Antwort gegeben habe. Wenn von insgesamt zehn Prüfungsfragen acht Prüfungsfragen mit den von den Prüfern detailliert dargelegten fachlichen und argumentativen Mängeln behaftet sind, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Prüfer unter Berücksichtigung der oben dargelegten Bewertungskriterien diese Leistung insgesamt als nicht überzeugend beurteilen. Der Antragsteller ist den acht – von den Prüfern als unzureichend beantwortet bezeichneten – Fragen in seinem Antragsvorbringen nicht näher nachgegangen. Er hat die insoweit im Einzelnen von den Prüfern dargelegten Mängel seiner Argumentation und seiner Antworten an keiner Stelle substantiiert bestritten.
Auch Verfahrensfehler sind bei der Entscheidung, die Leistung des Antragstellers in SPS mit der Note “5” zu bewerten, nicht festzustellen.
Der Senat kann offenlassen, ob in Prüfungsverfahren der SGL das verwaltungsinterne Kontrollverfahren zum “Überdenken” der Bewertung durch die Prüfer (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81, 213/83 – ≪a.a.O.≫; Urteil vom 24. Februar 1993 – BVerwG 6 C 35.92 – ≪BVerwGE 92, 132 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 313 = NVwZ 1993, 681 = DVBl 1993, 842≫) anzuwenden ist. Für beamtenrechtliche Laufbahnprüfungen hat dies der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 1. Juni 1995 – BVerwG 2 C 16.94 – ≪BVerwGE 98, 324 [330] = Buchholz 232 § 18 BBG Nr. 3 = NVwZ 1997, 73 = DVBl 1995, 1243 = DÖV 1995, 1047 = DÖD 1996, 61≫) für notwendig gehalten; für Laufbahnprüfungen zur Stabsoffizier-Qualifizierung hat der beschließende Senat dieses Erfordernis verneint (Beschluss vom 24. Januar 1995 – BVerwG 1 WB 68.94 – ≪a.a.O.≫). Im vorliegenden Fall haben die beiden an der Prüfung in SPS beteiligten Prüfer sowohl im Beschwerde- als auch im gerichtlichen Antragsverfahren ausführlich schriftlich zum Vorbringen des Antragstellers Stellung genommen und ausdrücklich erklärt, auch bei erneuter Überprüfung ihrer Bewertung an dem Ergebnis festzuhalten. Damit hat hier in der Sache das Kontrollverfahren des “Überdenkens” stattgefunden.
Sofern die Prüfer – wie dies der Antragsteller mit seinem Beweisantrag darlegt – OTL B… als Hörsaalleiter des Antragstellers bei dem Vortrag die Anwesenheit im Prüfungsraum gestattet haben sollten, liegt hierin nicht ein Verstoß gegen maßgebliche Prüfungsverfahrensvorschriften. Nach Nr. 310 (1) ZDv 3/6 sind Prüfungen grundsätzlich nicht öffentlich. Nach Nr. 310 (4) ZDv 3/6 kann jedoch der Kommandeur/Dienststellenleiter weitere Personen als Zuhörer zulassen, sofern sie ein berechtigtes dienstliches Interesse nachweisen. Dies ist in generalisierender Form in Nr. 10 des PrBef SGL … geschehen. Nach dieser Vorschrift sind bei den Leistungsnachweisen Vortrag/Prüfungsgespräch in FuM sowie SPS die Vorgesetzten u.a. der Lehrgangsteilnehmer innerhalb der …Bw als Zuhörer teilnahmeberechtigt. Diese Voraussetzung erfüllte OTL B… als Hörsaalleiter des Antragstellers.
Für den Senat ist im Übrigen nicht ersichtlich und vom Antragsteller auch nicht dargetan, dass in die Bewertung seiner Leistungen in SPS seitens der Prüfer sachfremde Erwägungen eingeflossen wären.
Auch die äußeren Prüfungsbedingungen geben keinen Anlass zu einer rechtlichen Beanstandung. Soweit der Antragsteller – erstmalig mit seiner weiteren Beschwerde – geltend macht, er habe im Prüfungsraum eine Frage der Prüfer akustisch nicht verstehen können, ist hierin eine Verletzung des Gesichtspunkts der Chancengleichheit durch Gewährleistung äußerer Prüfungsbedingungsgleichheit nicht erkennbar. Beide Prüfer haben in ihren Stellungnahmen dargelegt, der Antragsteller sei vor der mündlichen Prüfung auf seine gesundheitliche Bereitschaft zur Absolvierung der Prüfung angesprochen worden. Einschränkungen in seinen Wahrnehmungsfähigkeiten und seiner Prüfungsfähigkeit habe dieser nicht geltend gemacht. Sollte der Antragsteller insoweit Mängel im Laufe des Prüfungstermins festgestellt haben, wäre es seine Pflicht gewesen, in der Prüfung oder spätestens unmittelbar nach Beendigung der Prüfung eine entsprechende Rüge zu erheben (Beschluss vom 15. Januar 1993 – BVerwG 6 B 11.92 – ≪Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 309≫; Niehues, a.a.O. RNr. 242 m.w.N.). Eine derartige Beanstandung hat der Antragsteller jedoch nach den übereinstimmenden widerspruchsfreien Äußerungen beider Prüfer in der Prüfung bzw. unmittelbar danach nicht erhoben. Beide Prüfer haben betont, dass sie bei einer Nachfrage ohne Einschränkung zur Wiederholung der Prüfungsfrage bereit gewesen wären.
Dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung bleibt deshalb insgesamt der Erfolg versagt.
Unterschriften
Prof. Dr. Pietzner, Dr. Frentz, Dr. Deiseroth, Kohlhase, Gerl
Fundstellen
Haufe-Index 1542563 |
BVerwGE 2006, 317 |
DVBl. 2006, 578 |
NZWehrr 2006, 124 |