Entscheidungsstichwort (Thema)
Vereinsverbot. Betätigungsverbot. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Strafvorschrift. “aus Gründen des Staatsschutzes erlassen”
Leitsatz (amtlich)
Eine Strafvorschrift ist nur dann im Sinne von § 17 Satz 1 Nr. 1 3. Alternative VereinsG “aus Gründen des Staatsschutzes erlassen”, wenn sie allein dem Schutz des Staates dient; das ist bei § 20 Abs. 1 Nr. 4 2. Alternative VereinsG nicht der Fall.
Normenkette
GG Art. 9 Abs. 1-2; VereinsG § 3 Abs. 1 Sätze 1, 3, § 14 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 15 Abs. 1 S. 1, § 17 S. 1 Nr. 1 3. Alternative, § 18 S. 2; BVerfSchG § 20 Abs. 1 Sätze 1-2; StGB § 85 Abs. 1 Nrn. 1-2; G 10 § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; GVG § 74a Abs. 1 Nr. 4 2. Alternative
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 14. September 2005 wird wiederhergestellt, soweit in der genannten Verfügung die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf 12 500 € festgesetzt.
Tatbestand
I.
Das Bundesministerium des Innern stellte mit Verfügung vom 14. September 2005 fest, dass die Tätigkeit der Antragstellerin Strafgesetzen zuwiderlaufe, die aus Gründen des Staatsschutzes erlassen worden seien. Die Antragstellerin wurde verboten und aufgelöst. Die Verwendung von Kennzeichen der Antragstellerin wurde ebenso verboten wie die Bildung von Ersatzorganisationen und die Fortführung bestehender Organisationen als Ersatzorganisationen. Das Vermögen der Antragstellerin sowie bestimmte Sachen und Forderungen Dritter wurden beschlagnahmt und zugunsten der Bundesrepublik Deutschland eingezogen. Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahmen mit Ausnahme der Einziehungsanordnungen wurde angeordnet.
Die Antragstellerin hat am 15. Oktober 2005 Klage gegen die Verfügung vom 14. September 2005 erhoben. Sie hat die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt. Die Antragsgegnerin ist der Klage und dem Antrag entgegengetreten.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist begründet.
Das Begehren ist dahin auszulegen (§ 88 VwGO), dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage insoweit erstrebt wird, als in der Verfügung vom 14. September 2005 ihre sofortige Vollziehung angeordnet worden ist. Dieses Begehren ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 VwGO zulässig. Es ist auch begründet, weil das von der Antragsgegnerin angenommene öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verbotsverfügung nicht das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung überwiegt. Ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht hier nicht, weil die von der Antragstellerin erhobene Klage voraussichtlich Erfolg hat (vgl. Beschluss vom 20. Oktober 1995 – BVerwG 1 VR 1.95 – Buchholz 402.45 Nr. 24 S. 71 m.w.N.). Nach der hier gebotenen summarischen Prüfung erweisen sich das Verbot der Antragstellerin und ihre Auflösung als rechtswidrig, so dass die Klage auch mit Blick auf die in der angefochtenen Verfügung getroffenen Nebenentscheidungen voraussichtlich begründet ist.
Nach Art. 9 Abs. 2 GG sind Vereinigungen u.a. dann verboten, wenn deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen. Ein Verein darf nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) – VereinsG – vom 5. August 1964 (BGBl I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 2002 (BGBl I S. 3390), u.a. dann als verboten behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen eines Verbotsgrundes festgestellt ist; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen. In der angefochtenen Verfügung wird angenommen, dass auf die Antragstellerin § 17 Satz 1 Nr. 1 3. Alternative VereinsG Anwendung findet. Danach sind die Vorschriften des Vereinsgesetzes auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung anzuwenden, wenn ihre Zwecke oder ihre Tätigkeit Strafgesetzen zuwiderlaufen, die aus Gründen des Staatsschutzes erlassen sind. Die angefochtene Verfügung ist darauf gestützt, dass die Tätigkeit der Antragstellerin § 20 Abs. 1 Nr. 4 2. Alternative VereinsG zuwiderlaufe. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 2. Alternative VereinsG wird derjenige bestraft, der im räumlichen Geltungsbereich des Vereinsgesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit einem vollziehbaren Verbot nach § 18 Satz 2 VereinsG zuwiderhandelt. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, die Antragstellerin handele dem mit bestandskräftiger Verfügung vom 22. November 1993 gegenüber der “Arbeiterpartei Kurdistans” (PKK) und der “Nationalen Befreiungsfront Kurdistans” (ERNK) nach § 18 Satz 2 VereinsG ausgesprochenen Verbot zuwider, sich im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes zu betätigen. Da die Antragsgegnerin das ihr bei Erlass der angefochtenen Verbotsverfügung obliegende Ermessen auf der Grundlage dieser Erwägungen ausgeübt hat, kommt es für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung darauf an, ob die Annahme zutrifft, dass die Voraussetzungen eines Verbots nach § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 17 Satz 1 Nr. 1 3. Alternative und § 20 Abs. 1 Nr. 4 2. Alternative VereinsG gegeben sind. Das ist nicht der Fall. § 20 Abs. 1 Nr. 4 2. Alternative VereinsG ist nicht zu entnehmen, dass er “aus Gründen des Staatsschutzes erlassen” ist (vgl. Beschluss vom 18. Oktober 2005 – BVerwG 6 VR 5.05 (6 A 4.05) – Umdruck S. 4 ff.).
§ 17 Satz 1 Nr. 1 3. Alternative VereinsG verlangt, dass die in der Bestimmung angesprochenen Strafvorschriften in der Absicht erlassen sind, dem Staat strafrechtlichen Schutz zu gewähren. Von einem anderen Normzweck als dem des Staatsschutzes ist nicht, auch nicht andeutungsweise die Rede. Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es demnach darauf an, dass der Straftatbestand, dem zuwidergehandelt wird, allein aus Gründen des Staatsschutzes erlassen ist, es sich also um einen – in diesem Sinne – “politischen” Tatbestand handelt (vgl. BTDrucks IV/430 S. 24). Dies wird durch den inneren Zusammenhang zwischen der dritten und den beiden vorangestellten Alternativen des § 17 Satz 1 Nr. 1 VereinsG (Bekämpfung der verfassungsmäßigen Ordnung und des Gedankens der Völkerverständigung) bestätigt. Es reicht daher nicht aus, dass der als verletzt angesehene Tatbestand je nach dem Charakter der Zuwiderhandlung auch dem Schutz des Staates dient. Hätte der Gesetzgeber sich mit einem derartigen mehrere Normzwecke umfassenden Mischtatbestand begnügen wollen, hätte es nahe gelegen, dies durch eine entsprechende Formulierung zum Ausdruck zu bringen, wie etwa durch die Wendung “zumindest auch”. Dies ist nicht geschehen. Dieser Auslegung vermag die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg entgegenzuhalten, der Gesetzgeber habe andererseits auch nicht ausdrücklich klargestellt, dass der Verstoß gegen einen Mischtatbestand nicht ausreiche, was durch Einfügung der Wörter “allein” oder “nur” verdeutlicht hätte werden können. Der gewählten, ein bestimmtes finales, nicht auf andere Normzwecke erweiterbares Element zum Ausdruck bringenden Fassung (“aus Gründen des Staatsschutzes erlassen”) des § 17 Satz 1 Nr. 1 3. Alternative VereinsG und dem Zusammenhang dieser Alternative mit den beiden vorangestellten Alternativen ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass nur Verstöße gegen solche Strafvorschriften von Bedeutung sind, die allein aus Gründen des Staatsschutzes erlassen sind.
Es genügt deshalb auch nicht, dass ein Straftatbestand, der sowohl dem Staatsschutz als auch anderen Zwecken dient, im Einzelfall in der Weise verletzt ist, dass Belange des Staatsschutzes berührt sind. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 17 Satz 1 Nr. 1 3. Alternative VereinsG ist für das Verbot allein entscheidend, ob der verletzte Straftatbestand auf der Normebene dem Staatsschutz dient. Ohne Bedeutung ist, ob bei seiner Anwendung im Einzelfall dem Schutz des Staates Rechnung getragen wird. Aus der Entstehungsgeschichte des § 17 Satz 1 VereinsG ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nichts anderes. Den Gesetzgebungsmaterialien (vgl. BTDrucks IV/430 S. 24) ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen hat, die in der Bestimmung aufgeführten “Sondergesellschaften” insgesamt dem öffentlichen Vereinsrecht zu unterstellen, sondern nur bei Zuwiderhandlungen gegen bestimmte “politische” Straftatbestände. Im Übrigen sollte es bei den insbesondere nach den gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen bestehenden gerichtlichen Auflösungsmöglichkeiten bleiben. Dem ist nicht zu entnehmen, dass § 17 Satz 1 Nr. 1 3. Alternative VereinsG auch bei Verstößen gegen Mischtatbestände einschlägig ist.
Weder im Vereinsgesetz noch an anderer Stelle hat der Gesetzgeber definiert, welche Strafvorschriften (allein) “aus Gründen des Staatsschutzes erlassen sind”. § 20 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz – BVerfSchG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl I S. 2954), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl I S. 1818), enthält keine einschlägige Begriffsbestimmung. Die Vorschrift konkretisiert das Tatbestandsmerkmal “Staatsschutzdelikte” in dem vorangehenden Satz. Danach sind Staatsschutzdelikte u.a. die in § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl I S. 1077), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. August 2005 (BGBl I S. 2437), genannten Straftaten, also auch der in § 74a Abs. 1 Nr. 4 2. Alternative GVG aufgeführte Verstoß gegen § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG. Dass gemäß § 20 Abs. 1 BVerfSchG auch Straftaten nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 2. Alternative VereinsG als “Staatsschutzdelikte” gelten, führt lediglich zur Zuständigkeit des Bundesamts für Verfassungsschutz für die Übermittlung von Daten, die derartige Straftaten betreffen, erübrigt aber nicht die Prüfung, ob die Voraussetzungen der anders formulierten und in einen anderen rechtlichen Zusammenhang gestellten Vorschrift des § 17 Satz 1 Nr. 1 3. Alternative VereinsG erfüllt sind. Insbesondere lässt sich § 20 Abs. 1 BVerfSchG keine über den Anwendungsbereich dieses Gesetzes hinausgreifende Legaldefinition derjenigen Strafgesetze entnehmen, die im Sinne des § 17 Satz 1 Nr. 1 3. Alternative VereinsG dem Staatsschutz dienen.
Aus ähnlichen Gründen kann die Zugehörigkeit eines Straftatbestands zu den Strafgesetzen im Sinne von § 17 Satz 1 Nr. 1 3. Alternative VereinsG auch nicht unmittelbar aus § 74a Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GVG hergeleitet werden. Der Katalog des § 74a Abs. 1 GVG weist die Verfolgung von “Straftaten mit staatsgefährdendem Einschlag” (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 1959 – 3 StR 40/59 – BGHSt 13, 378 ≪381≫) den so genannten Staatsschutzkammern als Spezialspruchkörpern zu. Dass für bestimmte Straftaten die insoweit mit besonderer Sachkunde ausgestatteten Staatsschutzkammern zuständig sind, mag als Hinweis darauf angesehen werden, dass die zugrunde liegenden Straftatbestände dem Schutz des Staates dienen. Ein weitergehender Erkenntniswert kommt diesem Umstand bei der Prüfung der Frage, ob der Straftatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 4 2. Alternative VereinsG nach seinem Normzweck die Voraussetzungen des § 17 Satz 1 Nr. 1 3. Alternative VereinsG erfüllt, nicht zu.
Dem steht nicht entgegen, dass die Aufnahme der Vorgängerbestimmung des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG in den Katalog des § 74a Abs. 1 GVG mit der “engen Beziehung” zwischen der zuerst genannten Vorschrift und der Vorgängervorschrift des § 85 StGB begründet wurde (vgl. Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Inneres über den Entwurf eines Vereinsgesetzes, BTDrucks IV/2145 (neu) S. 9). Daraus ergibt sich nur, dass der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Zuständigkeitszuweisung an die Staatsschutzkammer einen engen Zusammenhang zwischen der Vorgängervorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG und der offenkundig aus Gründen des Staatsschutzes erlassenen Vorgängervorschrift des § 85 StGB gesehen hat, nicht aber, dass der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht hat, § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG sei ebenso wie § 85 StGB aus Gründen des Staatsschutzes erlassen.
Ebenso wenig ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz- G 10) vom 26. Juni 2001 (BGBl I S. 1254), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Februar 2005 (BGBl I S. 239), dass der Straftatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 4 2. Alternative VereinsG zu denjenigen Strafgesetzen gehört, die gemäß § 17 Satz 1 Nr. 1 3. Alternative VereinsG zum Schutz des Staates erlassen sind. Nach der zuerst genannten Bestimmung dürfen Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses unter den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 G 10 bezeichneten Voraussetzungen u.a. dann angeordnet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand eine Straftat nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG plant, begeht oder begangen hat. Dem kann entnommen werden, dass ein Verstoß gegen § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG geeignet sein kann, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Staates (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 G 10) zu gefährden. Dies rechtfertigt aber nicht die Annahme, dass die Bestimmung allein aus Gründen des Staatsschutzes erlassen ist.
Es ist deshalb im Wege der Auslegung zu erschließen, ob eine Strafvorschrift – hier § 20 Abs. 1 Nr. 4 2. Alternative VereinsG – allein darauf gerichtet ist, den Staat zu schützen, so dass sie als aus Gründen des Staatsschutzes erlassen anzusehen ist. Maßgeblich ist insoweit das von der jeweiligen Strafbestimmung geschützte Rechtsgut. Nur dann, wenn die Bestimmung dem Schutz des Staates und nicht des Einzelnen oder anderer Rechtsgüter dient, handelt es sich um eine Bestimmung im Sinne von § 17 Satz 1 Nr. 1 3. Alternative VereinsG. So liegt es jedenfalls bei den Strafbestimmungen, die den Bestand des Staates, seine innere und äußere Sicherheit, seine verfassungsmäßige Ordnung, den Schutz fremder Staaten, die Interessen der Bundesrepublik Deutschland an ungestörten internationalen Beziehungen, die Tätigkeit von Verfassungsorganen, den ungestörten Ablauf von Wahlen und Abstimmungen sowie den Schutz der Landesverteidigung zum Gegenstand haben. Mithin handelt es sich bei den Bestimmungen des Zweiten bis Fünften Abschnitts des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (§§ 80 bis 109k StGB) und bei § 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB um Strafvorschriften, die aus Gründen des Staatsschutzes erlassen sind (vgl. Wache in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, V 52, Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (VereinsG), § 17 Rn. 3).
Es kann hier dahinstehen, ob über jene Bestimmungen hinaus weitere Vorschriften dem Anwendungsbereich des § 17 Satz 1 Nr. 1 3. Alternative VereinsG unterfallen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, gehörte § 20 Abs. 1 Nr. 4 2. Alternative VereinsG nicht dazu (vgl. Schnorr, Öffentliches Vereinsrecht, 1965, § 17 Rn. 2; Wache, a.a.O., § 17 Rn. 3). Bei § 20 Abs. 1 Nr. 4 2. Alternative VereinsG handelt es sich um einen auf das gegenüber einem Verein ausgesprochene Betätigungsverbot bezogenen Ungehorsamstatbestand (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 1997 – 3 StR 574/97 – BGHSt 43, 312 ≪314 f.≫). Allein der Umstand, dass die Bestimmung der strafrechtlichen Durchsetzung eines vereinsrechtlichen Betätigungsverbots im Sinne von § 18 Satz 2 VereinsG dient, rechtfertigt nicht die Annahme, sie sei im Sinne des § 17 Satz 1 Nr. 1 3. Alternative VereinsG aus Gründen des Staatsschutzes erlassen. Anders läge es, wenn die durch die Bestimmung erfassten und strafrechtlich sanktionierten Betätigungsverbote im Sinne von § 18 Satz 2 VereinsG ihrerseits stets dem Schutz des Staates dienten. Dies ist nicht der Fall. § 18 Satz 2 VereinsG bezieht sich auf Vereine im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 VereinsG mit Sitz im Ausland (ausländische Vereine), deren Organisation oder Tätigkeit sich auf den räumlichen Geltungsbereich des Vereinsgesetzes erstreckt. Die Bestimmung sieht vor, dass sich das Verbot des ausländischen Vereins gegen seine Tätigkeit in diesem Bereich richtet, wenn er im Inland keine Organisation hat. Für ausländische Vereine gilt § 14 VereinsG entsprechend (§ 15 Abs. 1 Satz 1 VereinsG). In entsprechender Anwendung von § 14 Abs. 1 Satz 1 VereinsG kann ein ausländischer Verein aus den Gründen des Art. 9 Abs. 2 GG und denjenigen des § 14 Abs. 2 VereinsG verboten werden. Nicht alle danach in Betracht kommenden Gründe für ein Betätigungsverbot dienen dem Schutz des Staates. So kann ein Betätigungsverbot auch ausgesprochen werden, wenn die Zwecke oder die Tätigkeit des Vereins Strafgesetzen zuwiderlaufen, die nicht zum Schutz des Staates erlassen sind (§ 18 Satz 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 3 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative VereinsG sowie Art. 9 Abs. 2 1. Alternative GG). Ist ein Betätigungsverbot auch aus anderen Gründen als zum Schutz des Staates möglich, so ist die strafrechtliche Bewehrung der Zuwiderhandlung gegen ein Betätigungsverbot gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 2. Alternative VereinsG nicht ausschließlich aus Gründen des Staatsschutzes erlassen. Es liegt insoweit anders als bei dem aus Gründen des Staatsschutzes erlassenen § 85 Abs. 1 StGB, der ebenfalls Zuwiderhandlungen gegen ein Vereinsverbot betrifft. Die Bestimmung stellt das Aufrechterhalten des organisatorischen Zusammenhalts einer Partei oder einer Vereinigung unter Strafe. Voraussetzung ist u.a., dass die Partei oder Vereinigung Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist (§ 85 Abs. 1 Nr. 1 StGB) oder dass die Vereinigung verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet oder Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist (§ 85 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Anders als das Betätigungsverbot nach § 18 Satz 2 VereinsG erfolgt das Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG stets zum Schutze des Staates, so dass kein Zweifel daran besteht, dass auch die Strafvorschrift des § 85 Abs. 1 Nr. 1 StGB aus Gründen des Staatsschutzes erlassen ist. Dies gilt gleichermaßen für § 85 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Das Verbot einer Vereinigung, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, ergeht immer zum Schutze des Staates. Deshalb ist auch die zuletzt genannte Strafvorschrift aus Staatsschutzgründen erlassen.
Soweit die Antragsgegnerin einwendet, die Fortführung einer verbotenen Betätigung bedeute, dass Handlungen fortgesetzt würden, “bei denen feststeht”, dass sie gefährlich für den Bestand des Staates seien, folgt dem der Senat nicht. Ein Betätigungsverbot, das nicht aus Gründen des Staatsschutzes erlassen ist, erlangt nicht dadurch eine staatsschützende Funktion, dass ihm zuwidergehandelt wird. Dementsprechend ist eine Strafvorschrift, die eine Zuwiderhandlung gegen § 18 Satz 2 VereinsG sanktioniert, nicht bereits deshalb aus Gründen des Staatsschutzes erlassen, weil sie die Durchsetzung eines Betätigungsverbots sicherstellen will.
§ 20 Abs. 1 Nr. 4 2. Alternative VereinsG ist auch nicht deshalb aus Gründen des Staatsschutzes erlassen, weil das gegenüber PKK und ERNK mit Verfügung vom 22. November 1993 ausgesprochene Betätigungsverbot Aktivitäten unterbinden sollte, die den Staat gefährden könnten. § 17 Satz 1 Nr. 1 3. Alternative VereinsG stellt – wie aufgezeigt – nicht darauf ab, ob die Anwendung einer Strafvorschrift im Einzelfall dem Schutz des Staates dient, sondern darauf, ob der Straftatbestand auf der Normebene ausschließlich den Staat schützen soll.
Der von der Antragsgegnerin außerdem hervorgehobene Umstand, dass ein Verein, der nicht unter § 17 VereinsG fällt, wegen Verstoßes gegen § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG verboten werden kann, ohne dass es darauf ankommt, ob die Bestimmung aus Gründen des Staatsschutzes erlassen ist, sagt nichts über die hier in Rede stehende Frage aus. Die von der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang beanstandete “Regelungslücke” ist Folge der gesetzgeberischen Entscheidung, die Anwendung des Vereinsgesetzes bei den in § 17 VereinsG genannten Vereinen nur unter den in der Bestimmung aufgeführten engen Voraussetzungen zuzulassen und es im Übrigen bei den Auflösungsmöglichkeiten nach den für sie maßgebenden Gesetzen zu belassen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Bardenhewer, Hahn, Vormeier
Fundstellen