Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin zu 1 gegen die Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 30. August 2005 wird wiederhergestellt, soweit in der genannten Verfügung die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist.
Der Antrag der Antragsteller zu 2 bis zu 5 wird abgelehnt.
Die Antragsteller zu 2 bis zu 5 und die Antragsgegnerin tragen jeweils 1/5 der Gerichtskosten des Verfahrens. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 1. Die übrigen Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf 12 500 € festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin zu 1 gibt u.a. eine Tageszeitung heraus. Der Antragsteller zu 2 ist Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1. Bei den Antragstellern zu 3 und zu 4 handelt es sich um Gesellschafter der Antragstellerin zu 1, bei dem Antragsteller zu 5 um den verantwortlichen Redakteur der von der Antragstellerin zu 1 herausgegebenen Zeitung.
Das Bundesministerium des Innern stellte mit Verfügung vom 30. August 2005 fest, dass die Tätigkeit der Antragstellerin zu 1 Strafgesetzen zuwiderlaufe, die aus Gründen des Staatsschutzes erlassen worden seien. Die Antragstellerin zu 1 wurde verboten und aufgelöst. Die Verwendung von Kennzeichen der Antragstellerin zu 1 wurde ebenso verboten wie die Bildung von Ersatzorganisationen und die Fortführung bestehender Organisationen als Ersatzorganisationen. Das Vermögen der Antragstellerin zu 1 sowie bestimmte Sachen und Forderungen Dritter wurden beschlagnahmt und zugunsten der Bundesrepublik Deutschland eingezogen. Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahmen mit Ausnahme der Einziehungsanordnungen wurde angeordnet.
Die Antragsteller haben am 22. September 2005 Klage gegen die Verfügung vom 30. August 2005 erhoben und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt. Die Antragsgegnerin ist der Klage und dem Antrag entgegengetreten.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag der Antragstellerin zu 1 hat Erfolg (1.), derjenige der Antragsteller zu 2 bis zu 5 ist hingegen abzulehnen (2.).
1. Dem Begehren der Antragstellerin zu 1 auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist stattzugeben.
Der Antrag ist dahin auszulegen (§ 88 VwGO), dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage insoweit erstrebt wird, als in der Verfügung vom 30. August 2005 ihre sofortige Vollziehung angeordnet worden ist. Dieses Begehren ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 VwGO zulässig. Es ist auch begründet, weil das von der Antragsgegnerin angenommene öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verbotsverfügung nicht das Interesse der Antragstellerin zu 1 an der Aussetzung der Vollziehung überwiegt. Ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht hier nicht, weil die von der Antragstellerin zu 1 erhobene Klage voraussichtlich Erfolg hat (vgl. Beschluss vom 20. Oktober 1995 – BVerwG 1 VR 1.95 – Buchholz 402.45 Nr. 24 S. 71 m.w.N.). Nach der hier gebotenen summarischen Prüfung erweisen sich das Verbot der Antragstellerin zu 1 und ihre Auflösung als rechtswidrig, so dass die Klage auch mit Blick auf die in der angefochtenen Verfügung getroffenen Nebenentscheidungen voraussichtlich begründet ist.
Nach Art. 9 Abs. 2 GG sind Vereinigungen u.a. dann verboten, wenn deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen. Ein Verein darf nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) – VereinsG – vom 5. August 1964 (BGBl. S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 2002 (BGBl. S. 3390), u.a. dann als verboten behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen eines Verbotsgrundes festgestellt ist; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen. In der angefochtenen Verfügung wird angenommen, dass auf die Antragstellerin zu 1 § 17 Abs. 1 Nr. 1 3. Alternative VereinsG Anwendung findet. Danach sind die Vorschriften des Vereinsgesetzes auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung anzuwenden, wenn ihre Zwecke oder ihre Tätigkeit Strafgesetzen zuwiderlaufen, die aus Gründen des Staatsschutzes erlassen sind. Die angefochtene Verfügung ist darauf gestützt, dass die Tätigkeit der Antragstellerin zu 1 § 20 Abs. 1 Nr. 4 2. Alternative VereinsG zuwiderlaufe. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 2. Alternative VereinsG wird derjenige bestraft, der im räumlichen Geltungsbereich des Vereinsgesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit einem vollziehbaren Verbot nach § 18 Satz 2 VereinsG zuwiderhandelt. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, die Antragstellerin zu 1 handele dem mit bestandskräftiger Verfügung vom 22. November 1993 gegenüber der “Arbeiterpartei Kurdistans” (PKK) und der “Nationalen Befreiungsfront Kurdistans” (ERNK) nach § 18 Satz 2 VereinsG ausgesprochenen Verbot zuwider, sich im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes zu betätigen. Da die Antragsgegnerin das ihr bei Erlass der angefochtenen Verbotsverfügung obliegende Ermessen auf der Grundlage dieser Erwägungen ausgeübt hat, kommt es für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung darauf an, ob die Annahme zutrifft, dass die Voraussetzungen eines Verbots nach § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 1 3. Alternative und § 20 Abs. 1 Nr. 4 2. Alternative VereinsG gegeben sind. Das ist nicht der Fall. § 20 Abs. 1 Nr. 4 2. Alternative VereinsG ist nicht zu entnehmen, dass er aus “Gründen des Staatsschutzes” erlassen ist.
§ 17 Abs. 1 Nr. 1 3. Alternative VereinsG verlangt, dass die in der Bestimmung angesprochenen Strafvorschriften in der Absicht erlassen sind, dem Staat strafrechtlichen Schutz zu gewähren. Nach dem Wortlaut kommt es darauf an, dass der Straftatbestand, dem zuwidergehandelt wird, allein aus Gründen des Staatsschutzes erlassen ist, es sich also um einen – in diesem Sinne – “politischen” Tatbestand handelt (vgl. BTDrucks. IV/430 S. 24). Dies wird durch den inneren Zusammenhang zwischen der dritten und den beiden vorangestellten Alternativen des § 17 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG (Bekämpfung der verfassungsmäßigen Ordnung und des Gedankens der Völkerverständigung) bestätigt. Es reicht daher nicht aus, dass der als verletzt angesehene Tatbestand auch dem Schutz des Staates dient. Hätte der Gesetzgeber sich mit einem derartigen Mischtatbestand begnügen wollen, hätte es nahe gelegen, dies durch eine entsprechende Formulierung zum Ausdruck zu bringen. Dies ist nicht geschehen. Es reicht deshalb auch nicht aus, dass ein Straftatbestand, der sowohl dem Staatsschutz als auch anderen Zwecken dient, im Einzelfall in der Weise verletzt ist, dass Belange des Staatsschutzes berührt sind. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 17 Abs. 1 Nr. 1 3. Alternative VereinsG ist für das Verbot allein entscheidend, ob der verletzte Straftatbestand auf der Normebene dem Staatsschutz dient. Ohne Bedeutung ist, ob bei seiner Anwendung im Einzelfall dem Schutz des Staates Rechnung getragen wird. Aus der Entstehungsgeschichte des § 17 Abs. 1 VereinsG ergibt sich nichts anderes (vgl. BTDrucks. IV/430 a.a.O.).
Weder im Vereinsgesetz noch an anderer Stelle hat der Gesetzgeber definiert, welche Strafvorschriften aus Gründen des Staatsschutzes erlassen sind. Es ist deshalb im Wege der Auslegung zu erschließen, ob eine Strafvorschrift darauf gerichtet ist, ein so genanntes Staatsschutzdelikt zu sanktionieren, so dass sie als aus Gründen des Staatsschutzes erlassen anzusehen ist. Maßgeblich ist insoweit das von der jeweiligen Strafbestimmung geschützte Rechtsgut. Nur dann, wenn die Bestimmung dem Schutz des Staates und nicht des Einzelnen oder anderer Rechtsgüter dient, handelt es sich um eine Bestimmung im Sinne von § 17 Abs. 1 Nr. 1 3. Alternative VereinsG. So liegt es jedenfalls bei den Strafbestimmungen, die den Bestand des Staates, seine innere und äußere Sicherheit, seine verfassungsmäßige Ordnung, den Schutz fremder Staaten, die Interessen der Bundesrepublik Deutschland an ungestörten internationalen Beziehungen, die Tätigkeit von Verfassungsorganen, den ungestörten Ablauf von Wahlen und Abstimmungen sowie den Schutz der Landesverteidigung zum Gegenstand haben. Mithin handelt es sich bei den Bestimmungen des Zweiten bis Fünften Abschnitts des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (§§ 80 bis 109k StGB) und bei § 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB um Strafvorschriften, die aus Gründen des Staatsschutzes erlassen sind (vgl. Wache in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, V 52, Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (VereinsG), § 17 Rn. 3).
Es kann hier dahinstehen, ob über jene Bestimmungen hinaus weitere Vorschriften dem Anwendungsbereich des § 17 Abs. 1 Nr. 1 3. Alternative VereinsG unterfallen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, gehörte § 20 Abs. 1 Nr. 4 2. Alternative VereinsG nicht dazu (vgl. Schnorr, Öffentliches Vereinsrecht, 1965, § 17 Rn. 2; Wache, a.a.O., § 17 Rn. 3). Bei § 20 Abs. 1 Nr. 4 2. Alternative VereinsG handelt es sich um einen auf das gegenüber einem Verein ausgesprochene Betätigungsverbot bezogenen Ungehorsamstatbestand (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 1997 – 3 StR 574/97 – BGHSt 43, 312 ≪314 f.≫). Allein der Umstand, dass die Bestimmung der strafrechtlichen Durchsetzung eines vereinsrechtlichen Betätigungsverbots im Sinne von § 18 Satz 2 VereinsG dient, rechtfertigt nicht die Annahme, sie sei aus Gründen des Staatsschutzes erlassen. Anders läge es dann, wenn die durch die Bestimmung erfassten und strafrechtlich sanktionierten Betätigungsverbote im Sinne von § 18 Satz 2 VereinsG ihrerseits stets dem Schutz des Staates dienten. Dies ist nicht der Fall. § 18 Satz 2 VereinsG bezieht sich auf Vereine im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 VereinsG mit Sitz im Ausland (ausländische Vereine), deren Organisation oder Tätigkeit sich auf den räumlichen Geltungsbereich des Vereinsgesetzes erstreckt. Die Bestimmung sieht vor, dass sich das Verbot des ausländischen Vereins gegen seine Tätigkeit in diesem Bereich richtet, wenn er im Inland keine Organisation hat. Für ausländische Vereine gilt § 14 VereinsG entsprechend (§ 15 Abs. 1 Satz 1 VereinsG). In entsprechender Anwendung von § 14 Abs. 1 Satz 1 VereinsG kann ein ausländischer Verein aus den Gründen des Art. 9 Abs. 2 GG und denjenigen des § 14 Abs. 2 VereinsG verboten werden. Nicht alle danach in Betracht kommenden Gründe für ein Betätigungsverbot dienen dem Schutz des Staates. So kann ein Betätigungsverbot auch ausgesprochen werden, wenn die Zwecke oder die Tätigkeit des Vereins Strafgesetzen zuwiderlaufen, die nicht zum Schutz des Staates erlassen sind (§ 18 Satz 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 3 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative VereinsG sowie Art. 9 Abs. 2 1. Alternative GG). Ist ein Betätigungsverbot auch aus anderen Gründen als zum Schutz des Staates möglich, so ist die strafrechtliche Bewehrung der Zuwiderhandlung gegen ein Betätigungsverbot gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 2. Alternative VereinsG nicht ausschließlich aus Gründen des Staatsschutzes erlassen. Es liegt insoweit anders als bei dem aus Gründen des Staatsschutzes erlassenen § 85 Abs. 1 StGB, der ebenfalls Zuwiderhandlungen gegen ein Vereinsverbot betrifft. Die Bestimmung stellt das Aufrechterhalten des organisatorischen Zusammenhalts einer Partei oder einer Vereinigung unter Strafe. Voraussetzung ist u.a., dass die Partei oder Vereinigung Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist (§ 85 Abs. 1 Nr. 1 StGB) oder dass die Vereinigung verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet oder Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist (§ 85 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Anders als das Betätigungsverbot nach § 18 Satz 2 VereinsG erfolgt das Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG stets zum Schutze des Staates, so dass kein Zweifel daran besteht, dass auch die Strafvorschrift des § 85 Abs. 1 Nr. 1 StGB aus Gründen des Staatsschutzes erlassen ist. Dies gilt gleichermaßen für § 85 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Das Verbot einer Vereinigung, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, ergeht immer zum Schutze des Staates. Deshalb ist auch die zuletzt genannte Strafvorschrift aus Staatsschutzgründen erlassen.
§ 20 Abs. 1 Nr. 4 2. Alternative VereinsG ist auch nicht deshalb aus Gründen des Staatsschutzes erlassen, weil das gegenüber PKK und ERNK mit Verfügung vom 22. November 1993 ausgesprochene Betätigungsverbot Aktivitäten unterbinden sollte, die den Staat gefährden könnten. § 17 Abs. 1 Nr. 1 3. Alternative VereinsG stellt – wie aufgezeigt – nicht darauf ab, ob die Anwendung einer Strafvorschrift im Einzelfall dem Schutz des Staates dient, sondern darauf, ob der Straftatbestand auf der Normebene ausschließlich den Staat schützen soll.
§ 20 Abs. 1 Nr. 4 2. Alternative VereinsG kann schließlich nicht deshalb als aus Gründen des Staatsschutzes erlassen angesehen werden, weil bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung nach § 74a Abs. 1 Nr. 4 2. Alternative des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl I S. 1077), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. August 2005 (BGBl I S. 2437), die Zuständigkeit der so genannten Staatsschutzkammer gegeben ist. Der Katalog des § 74a Abs. 1 GVG weist die Verfolgung von “Straftaten mit staatsgefährdendem Einschlag” (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 1959 – 3 StR 40/59 – BGHSt 13, 378 ≪381≫) den so genannten Staatsschutzkammern als Spezialspruchkörpern zu. Dass für bestimmte Straftaten die insoweit mit besonderer Sachkunde ausgestatteten Staatsschutzkammern zuständig sind, mag als Hinweis darauf angesehen werden, dass diese Delikte dem Schutz des Staates dienen. Die gerichtsverfassungsrechtliche Zuständigkeitsbestimmung ersetzt hingegen nicht die im Rahmen des § 17 Abs. 1 Nr. 1 3. Alternative VereinsG gebotene Prüfung, ob die als verletzt angesehene Strafvorschrift mit Blick auf das von ihr geschützte Rechtsgut gerade aus Gründen des Staatsschutzes erlassen ist. Dies lässt § 20 Abs. 1 Nr. 4 2. Alternative VereinsG nicht erkennen.
Dem steht nicht entgegen, dass die Aufnahme der Vorgängerbestimmung des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG in den Katalog des § 74a Abs. 1 GVG mit der “engen Beziehung” zwischen der zuerst genannten Vorschrift und der Vorgängervorschrift des § 85 StGB begründet wurde (vgl. Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Inneres über den Entwurf eines Vereinsgesetzes, BTDrucks IV/2145 (neu) S. 9). Daraus ergibt sich nur, dass der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Zuständigkeitszuweisung an die Staatsschutzkammer einen engen Zusammenhang zwischen § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG und der aus Gründen des Staatsschutzes erlassenen Vorgängervorschrift des § 85 StGB gesehen hat, nicht aber, dass der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht hat, § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG sei aus Gründen des Staatsschutzes erlassen.
2. Der Antrag der Antragsteller zu 2 bis 5 ist unzulässig.
Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen kann, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. Beschluss vom 30. Oktober 1992 – BVerwG 4 A 4.92 – NVwZ 1993, 565 ≪566≫). Dies ist hinsichtlich der Antragsteller zu 2 bis zu 5 nicht der Fall. Zur Anfechtung des Verbots eines Vereins ist nur der verbotene Verein befugt, nicht hingegen die Mitglieder (vgl. Gerichtsbescheid vom 3. April 2003 – BVerwG 6 A 5.02 – Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 39 S. 67 m.w.N.). Eine Verbotsverfügung betrifft nicht die individuelle Rechtsstellung natürlicher Personen, sondern die Rechtsstellung des verbotenen Vereins als einer Gesamtheit von Personen, die zur Verteidigung ihrer Rechte ungeachtet ihrer Rechtsform beteiligungsfähig ist und im Rechtsstreit durch ihren Vorstand vertreten wird. Mithin erweist sich der von dem Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1 in eigener Person gestellte Antrag ebenso als unzulässig wie das Begehren der Gesellschafter der Antragstellerin zu 1 und des verantwortlichen Redakteurs der von der Antragstellerin zu 1 herausgegebenen Zeitung.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Bardenhewer, Vormeier, Bier
Fundstellen