Verfahrensgang
VG Meiningen (Urteil vom 13.12.2012; Aktenzeichen 8 K 162/11 Me) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren BVerwG 3 B 19.13 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 13. Dezember 2012 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt K… aus S… beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Rz. 1
Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
Rz. 2
Der Kläger wurde im Jahr 2000 vom Beklagten als Verfolgter im Sinne des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG) anerkannt. Ausschließungsgründe nach § 4 BerRehaG wurden dabei verneint. Von dieser Bewertung rückte der Beklagte später ab, nachdem ihm der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BStU) mitgeteilt hatte, dass der Kläger in der Haft 1963/64 als inoffizieller Mitarbeiter für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) tätig gewesen sei. Deshalb nahm der Beklagte den Anerkennungsbescheid mit Änderungsbescheid vom 3. September 2010 teilweise zurück und schloss den Kläger gemäß § 4 BerRehaG von Leistungen aus. Die Klage gegen diesen Bescheid hat das Verwaltungsgericht abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen des § 4 BerRehaG lägen vor. Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass der Kläger im Zeitraum 1963/64 kurzzeitig als so genannter Geheimer Informator (GI) für das MfS gearbeitet habe. Auf die streitige Frage, ob er eine Verpflichtungserklärung ge- und unterschrieben habe, komme es nicht entscheidungserheblich an; das vom Kläger beantragte Sachverständigengutachten zu dieser Frage müsse deswegen nicht eingeholt werden. Aus den Stasi-Unterlagen ergebe sich jedenfalls, dass der Kläger gegenüber seinem Führungsoffizier R… detaillierte Angaben über zahlreiche Personen gemacht habe, die geeignet seien, diese zu gefährden. Es sei nicht zweifelhaft, dass die Angaben in den vom Führungsoffizier gefertigten Berichten vom Kläger herrührten. Seiner Behauptung, die Angaben stammten von Familienangehörigen, die ihm nicht wohl gesonnen seien, folge die Kammer nicht. Nach den Umständen könnten die Informationen nur vom Kläger selbst stammen.
Rz. 3
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil wird voraussichtlich ohne Erfolg bleiben. Das Vorbringen zur Begründung der Beschwerde lässt nicht erkennen, dass einer der geltend gemachten Verfahrensmängel vorliegt und das Urteil auf ihm beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Rz. 4
Der Kläger vermisst die Aufklärung, ob die Verpflichtungserklärung von ihm oder, wie er behauptet, von einer anderen Person ge- oder unterschrieben wurde, und hält dem Verwaltungsgericht vor, dass dieses sich geweigert habe, diesen “wesentlichen Entlastungsbeweis für den Kläger zu führen”. Ein Verfahrensmangel ist insofern jedoch zu verneinen, weil das Verwaltungsgericht diese – von ihm letztlich offen gelassene – Frage nicht für entscheidungserheblich gehalten hat und sie für das Urteil daher nicht tragend geworden ist. Ob ein Umstand entscheidungserheblich ist, beurteilt sich revisionsrechtlich allein nach dem materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz, selbst wenn dieser – wofür hier aber nichts spricht – verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. Beschluss vom 23. Januar 1996 – BVerwG 11 B 150.95 – Buchholz 424.5 GrdstVG Nr. 1). Der Kläger legt nicht dar, dass das Verwaltungsgericht die Entscheidungserheblichkeit der Frage, ob die Verpflichtungserklärung vom Kläger geschrieben oder unterschrieben wurde, gemessen an seinem Rechtsstandpunkt verkannt hat. Das ist auch nicht ersichtlich, weil es eingehend begründet hat, dass die Voraussetzungen des § 4 BerRehaG aus anderweitigen Tatsachen hergeleitet werden können.
Rz. 5
Soweit der Kläger die Würdigung der Tatsachen bemängelt, aus denen das Verwaltungsgericht den Schluss auf eine freiwillige Zusammenarbeit des Klägers mit dem MfS in Form von Spitzeldiensten gezogen hat, greift er die Sachverhaltswürdigung des angefochtenen Urteils an. Damit lässt sich ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht dartun, weil die Grundsätze der Sachverhalts- und Beweiswürdigung revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen sind. Anhaltspunkte für einen möglichen Ausnahmefall einer gegen Denkgesetze verstoßenden oder sonst von Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung zeigt die Beschwerde nicht auf, sie sind auch nicht ersichtlich. Es ist im Gegenteil ohne Weiteres nachvollziehbar, wenn das Verwaltungsgericht seine Überzeugung, die Informationen in den Stasi-Berichten seien dem Kläger zurechenbar, darauf stützt, dass zahlreiche Tatsachen nur ihm bekannt gewesen sein können.
Unterschriften
Kley, Dr. Wysk, Dr. Kuhlmann
Fundstellen