Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches OVG (Urteil vom 13.03.2008; Aktenzeichen 1 LB 16/07) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. März 2008 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Tatbestand
I
Die Klägerin begehrt eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für den Neubau von drei kombinierten Trap- und Skeetschießanlagen als Erweiterung einer vorhandenen, im Außenbereich gelegenen Schießanlage.
Die Beigeladene zu 1 hat ihr gemeindliches Einvernehmen versagt. Das Verwaltungsgericht hat das Einvernehmen ersetzt und der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beigeladenen zu 1 hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Das Vorhaben sei nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert. Die Klägerin verfolge mit dem Vorhaben kein überwiegendes allgemeines Interesse, sondern Gewinnerzielungsabsichten und die Befriedigung spezieller Freizeitwünsche einer individuellen Gruppe. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen habe, dass die Anlage nicht nur von Sportschützen, sondern auch von Jägern und Jungjägern intensiv zu Übungs-, Ausbildungs- und Wettkampfzwecken genutzt werde, führe dies zu keiner anderen rechtlichen Bewertung, denn die Klägerin könne diese Nutzung mangels Mitträger- oder Mitbetreiberschaft der Jagdverbände jederzeit zugunsten des sportlichen Schießens einschränken. Auch eine Zulassung als sonstiges Vorhaben i.S.v. § 35 Abs. 2 BauGB komme nicht in Betracht. Das Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange. Es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplanes und des Landschaftsplanes und beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde der Klägerin.
Entscheidungsgründe
II
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Es kann dahinstehen, ob die Beschwerdebegründung den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt jedenfalls nicht vor.
Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig und – fähig, ob die Privilegierung eines privaten Schießplatzes nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB voraussetzt, dass
– die Anlage überwiegend durch Jäger genutzt wird,
– diese Nutzung schon bei Bauantragstellung belegt wird und bisher gewährleistet ist,
– Jagdverbände Mitbetreiber der Anlage sind,
– der private Betreiber keine Gewinnerzielungsabsichten hat.
Diese Fragen wären in einem Revisionsverfahren nicht grundsätzlich klärungsbedürftig und -fähig.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nur solche Vorhaben privilegiert sind, die über eine individuelle und die Allgemeinheit ausschließende Nutzung des Außenbereichs hinausgehen. Am Merkmal des “Sollens” i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB fehlt es immer dann, wenn gegenüber dem allgemeinen Bedürfnis nach Erholung in der freien Natur, dem der Außenbereich dient, individuelle Freizeitwünsche bevorzugt werden sollen. Schießplätze und Schießstände können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelfall im Außenbereich privilegiert sein, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein allgemeines Interesse daran besteht, Personen die Möglichkeit zu Schießübungen zu geben, die als Jäger oder aus anderen Gründen berechtigt sind, Schusswaffen zu führen (Urteil vom 28. April 1978 – BVerwG 4 C 53.76 – Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 150; Beschluss vom 9. September 2004 – BVerwG 4 B 58.04 – BauR 2005, 1136).
Ob im Sinne dieser Rechtsprechung, die auch das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, bei der Errichtung bzw. Erweiterung eines Schießplatzes im Außenbereich die Befriedigung individueller Interessen im Vordergrund stehen oder die Anlage einem Personenkreis offensteht, der die Annahme eines (überwiegenden) allgemeinen Interesses rechtfertigt, beurteilt sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls und ist einer verallgemeinerungsfähigen, rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Abgesehen davon ergibt sich die mangelnde Eignung der genannten Kriterien als allgemeingültige Zulassungsvoraussetzungen schon daraus, dass sie die Privilegierung eines privaten Schießplatzes nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB weder generell ausschließen noch generell rechtfertigen.
Soweit die Klägerin mit nachgereichtem Schriftsatz vom 4. Februar 2009 vorgetragen hat, der Anteil der die Schießanlage nutzenden Jäger liege bei nachweisbaren 80 %, geht sie von Tatsachen aus, die das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt hat. Das Oberverwaltungsgericht ist auf der Grundlage der Genehmigungsunterlagen und der nachgereichten Unterlage von einer “bloß gelegentlichen Mitnutzung der Anlage durch Jäger” (UA S. 13 unten) bzw. einer jedenfalls nicht überwiegenden Nutzung für das jagdliche (Übungs- und Ausbildungs-)Schießen (UA S. 14 Mitte) ausgegangen. Diese Tatsachenfeststellungen hat die Klägerin nicht mit Verfahrensrügen angegriffen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG (Ziffer 19.1.1 Streitwertkatalog 2004).
Unterschriften
Sailer, Guttenberger, Schipper
Fundstellen