Verfahrensgang
Hessischer VGH (Urteil vom 14.12.2001; Aktenzeichen 10 UE 3689/00.A) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsurteil leidet nicht an dem von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmangel.
Die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht habe zu Unrecht über die Frage von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG entschieden. Die Frage sei nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Das Verwaltungsgericht habe zwar, so ergibt sich mittelbar aus der Beschwerdebegründung, den ablehnenden Bescheid des Bundesamts insgesamt und damit auch die negative Feststellung zu § 53 AuslG unter Ziff. 3 des Bescheids aufgehoben. Diesen Teil der erstinstanzlichen Entscheidung habe der Bundesbeauftragte aber nicht angefochten, da er Berufungszulassungsgründe nur hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl und Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG geltend gemacht habe.
Diese Rüge greift nicht durch. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Klagebegehren des beim Bundesamt unterlegenen Asylbewerbers hinsichtlich des Abschiebungsschutzes nach § 53 AuslG regelmäßig als Hilfsantrag für den Fall zu behandeln, dass das Hauptbegehren auf Asyl und Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG erfolglos bleibt (vgl. z.B. Urteile vom 15. April 1997 – BVerwG 9 C 19.96 – BVerwGE 104, 260 ≪262≫ und vom 28. April 1998 – BVerwG 9 C 2.98 – ≪juris≫). Um ein derartiges typisches Rechtsschutzbegehren handelte es sich auch im Falle des Klägers. Dementsprechend hat sich das Verwaltungsgericht, das der Klage hinsichtlich des Hauptbegehrens auf Asyl und Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG stattgegeben hat, nicht mit der Frage von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG befasst. Gleichwohl ist diese Frage als nicht beschiedener Hilfsantrag durch das Rechtsmittel des Bundesbeauftragten automatisch in der Berufungsinstanz angefallen (Beschluss vom 12. August 1999 – BVerwG 9 B 268.99 – Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 19 S. 11) und war daher vom Berufungsgericht sachlich zu prüfen. Im Übrigen hat der Bundesbeauftragte im vorliegenden Verfahren, worauf die Beschwerde nicht eingeht, sowohl in seiner Antragsschrift auf Zulassung der Berufung – der Sache nach – als auch in seiner Berufungsbegründung – ausdrücklich – die Abweisung der Klage nicht mit Einschränkungen, sondern in vollem Umfang beantragt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 53 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG n.F.
Unterschriften
Eckertz-Höfer, Richter, Dr. Eichberger
Fundstellen