Verfahrensgang

Hessischer VGH (Aktenzeichen 5 UE 4710/96.A)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Februar 2001 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

Die auf einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht habe zu Unrecht über die Frage von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG entschieden. Die Frage sei nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Denn das Verwaltungsgericht habe den unbedingt gestellten Antrag des Klägers zu § 53 AuslG zutreffend als Hauptantrag behandelt und ≪durch Aufhebung der negativen Feststellung im Bescheid des Bundesamts und Abweisung des Verpflichtungsbegehrens≫ beschieden. Diesen Teil der erstinstanzlichen Entscheidung habe der Bundesbeauftragte nicht angegriffen, da er Berufungszulassungsgründe nur hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl und Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG geltend gemacht habe.

Diese Rüge greift nicht durch. Zunächst geht schon die Annahme der Beschwerde fehl, der Klageantrag zu § 53 AuslG sei nicht hilfsweise, sondern als (weiterer) Hauptantrag gestellt worden. Denn nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung ist das Klagebegehren des beim Bundesamt unterlegenen Asylbewerbers hinsichtlich des Abschiebungsschutzes nach § 53 AuslG regelmäßig nicht als weiterer Hauptantrag, sondern als Hilfsantrag für den Fall, dass das Hauptbegehren auf Asyl und Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG erfolglos bleibt, zu behandeln (z.B. Urteile vom 15. April 1997 – BVerwG 9 C 19.96 – BVerwGE 104, 260, 262 und vom 28. April 1998 – BVerwG 9 C 2.98 – ≪juris≫). Um ein derartiges typisches Rechtsschutzbegehren handelte es sich auch im Falle des Klägers. Auch wenn das Verwaltungsgericht den Klageantrag zu § 53 AuslG seinerzeit – vor Klärung der Rechtslage durch das Bundesverwaltungsgericht – als weiteren Hauptantrag behandelt hat, ist die Frage von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG gleichwohl durch das Rechtsmittel des Bundesbeauftragten in der Berufungsinstanz angefallen und war daher vom Berufungsgericht sachlich zu prüfen (vgl. zu dieser Fallgestaltung Beschluss vom 12. August 1999 – BVerwG 9 B 268.99 – Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 19 und Beschluss vom 5. Juni 1998 – BVerwG 9 B 469.98 – NVwZ 1999, 642). Das Berufungsbegehren des Bundesbeauftragten, mit dem er die Abweisung der Klage erstrebt, ist regelmäßig – und so auch hier – dahin auszulegen, dass er den angegriffenen Bescheid des Bundesamts insgesamt, also auch hinsichtlich der negativen Feststellung zu Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG und der Abschiebungsandrohung, bestätigt und eine entgegenstehende erstinstanzliche Entscheidung geändert wissen will (stRspr, vgl. auch Beschluss vom 9. Februar 2000 – BVerwG 9 B 31.00 – Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 29 m.w.N.). Besondere Umstände, die ausnahmsweise auf eine Beschränkung des Berufungsbegehrens schließen ließen, zeigt die Beschwerde weder auf noch sind sie sonst ersichtlich. Der Einwand, dass der Bundesbeauftragte Berufungszulassungsgründe nur hinsichtlich des Anspruchs auf Asyl und Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG geltend gemacht habe, gibt für eine derartige Beschränkung nichts her. Denn die erstinstanzliche Entscheidung zu § 53 AuslG war nur eine Folge der Zubilligung von Asyl und Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG und beruhte deshalb auch auf den hierzu geltend gemachten Zulassungsgründen.

Soweit die Beschwerde sich auf eine etwaige posttraumatische Belastungsstörung des Klägers beruft, die möglicherweise in Sri Lanka nicht behandelbar sei (Beschwerdebegründung S. 6), erhebt sie keine selbständige Verfahrensrüge. Dieser neue Tatsachenvortrag des Klägers könnte im Übrigen im Revisionsverfahren auch nicht berücksichtigt werden (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

 

Unterschriften

Eckertz-Höfer, Richter, Beck

 

Fundstellen

Dokument-Index HI660149

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