Verfahrensgang
VG Potsdam (Urteil vom 27.05.2002; Aktenzeichen 9 K 4945/96) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 27. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 51 129,19 EUR festgesetzt.
Gründe
Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.
1. Die Beschwerde bezeichnet die Frage als grundsätzlich bedeutsam:
„Gehört die absichtliche und rechtswidrige Verhinderung des Entstehens eines Anwartschaftsrechtes zu den Schädigungstatbeständen des Vermögensgesetzes?”
Diese Frage lässt sich auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens anhand des Gesetzes und der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Verwaltungsgericht verneinen. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 VermG sind Vermögenswerte im Sinne des Vermögensgesetzes bebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten, Nutzungsrechte und dingliche Rechte an Grundstücken oder Gebäuden, bewegliche Sachen sowie gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind Vermögenswerte im Sinne des Gesetzes auch Kontoguthaben und sonstige auf Geldzahlungen gerichtete Forderungen sowie Eigentum/Beteiligungen an Unternehmen oder an Betriebsstätten/Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, fällt ein Eigentumsverschaffungsanspruch nicht in den Geltungsbereich des Vermögensgesetzes. Weder gehört er zu den in § 2 Abs. 2 Satz 2 VermG aufgezählten schuldrechtlichen Ansprüchen, noch handelt es sich um ein dingliches Recht im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 VermG. Zwar gehört auch ein dingliches Anwartschaftsrecht zu den Vermögensrechten im Sinne des Vermögensgesetzes (vgl. u.a. Urteile vom 15. November 2000 – BVerwG 8 C 26.99 – Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 51 S. 20 ≪21 f.≫ und vom 11. Januar 2001 – BVerwG 7 C 10.00 – Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 53 S. 24 ≪28 f.≫). Darum geht es bei der von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfrage aber nicht. Das Verwaltungsgericht ist nämlich davon ausgegangen, dass die Position der Rechtsvorgänger des Klägers noch nicht zu einem Anwartschaftsrecht im Sinne der Rechtsprechung erstarkt war (vgl. zu den Anforderungen Urteile vom 15. November 2000 – a.a.O. S. 22 – und vom 20. März 1997 – BVerwG 7 C 62.96 – Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 30 S. 38 ≪40≫). Das will die Beschwerde offenbar nicht mehr in Zweifel ziehen. Sie will vielmehr geklärt haben, ob auch die „Verhinderung des Entstehens” eines Anwartschaftsrechtes als Schädigung eines Vermögenswertes im Sinne des Vermögensgesetzes anzusehen ist. Dies ist aber nach dem Wortlaut der Vorschrift und der angeführten Rechtsprechung ohne weiteres ausgeschlossen.
2. Auch die weitere von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage:
„Ist es zulässig, dass die Nichtaufklärung eines wesentlichen Umstandes hinsichtlich des begehrten Rechtes zu Lasten des Klägers geht, der alle ihm gegebenen Möglichkeiten zur Aufklärung ausgeschöpft hat, während der Schuldner des Anspruches keine erkennbaren Bemühungen zur Aufklärung des Sachverhaltes gemacht hat?”
rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht auch im Vermögensrecht die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, grundsätzlich zu ihren Lasten, es sei denn, dass das Gesetz selbst – wie im Falle des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG – eine besondere Regelung trifft (vgl. u.a. Beschlüsse vom 1. November 1993 – BVerwG 7 B 190.93 – Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 11 S. 21 f. und vom 11. März 1999 – BVerwG 8 B 217.98 – n.v.).
Auch wenn man zu Gunsten der Beschwerde davon ausgeht, dass sie in Wahrheit eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Verwaltungsgericht rügen will, könnte die Revision nicht zugelassen werden. Eine erfolgreiche Aufklärungsrüge setzt nämlich die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Abgesehen davon, dass der anwaltlich vertretene Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift in der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge gestellt hat, bezeichnet die Beschwerde insbesondere auch nicht die in Betracht kommenden Beweismittel. Sie meint nur pauschal, das Gericht hätte den Sachverhalt – wie auch immer – weiter aufklären müssen. Damit genügt sie den dargelegten Anforderungen nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 13, 14 GKG.
Unterschriften
Dr. Müller, Dr. Pagenkopf, Golze
Fundstellen