Verfahrensgang
OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 16.07.1998; Aktenzeichen 1 C 11259/97) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Juli 1998 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und sinngemäß auch auf Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
1. Die Beschwerde wirft als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage auf, “ob die Berücksichtigung der besonderen Belange der Land- und Forstwirtschaft in § 1 Abs. 6 Satz 1 BauGB auch im Hinblick auf die zukünftige noch unklare wesentlich erweiterte Entwicklung eines privilegierten Betriebes in die Abwägung widerstreitender Interessen bei der Aufstellung des Bebauungsplans aufgenommen werden muß”
Dieser Frage kommt nicht die grundsätzliche Bedeutung zu, die ihr der Antragsteller beimißt. Daß die gemeindliche Bauleitplanung die Belange der Land- und Forstwirtschaft zu berücksichtigen hat, ergibt sich bereits aus dem Gesetz (vgl. § 1 Abs. 5 Nr. 8 BauGB). Zu den hiernach zu berücksichtigenden Belangen des Antragstellers gehört auch dessen Interesse an der Erhaltung seines landwirtschaftlichen Aussiedlerhofs einschließlich einer normalen Betriebsentwicklung. Nicht berücksichtigungsfähig hingegen ist die – wie der Antragsteller selbst ausführt – “zukünftige noch unklare wesentliche Erweiterung” seines Betriebs; denn derartige Absichten, die der Betriebsinhaber selbst als “noch unklar” bezeichnet, muß die Gemeinde vernünftigerweise nicht in ihre Planungen einstellen. Eine Bauleitplanung, deren Aufgabe es ist, die bauliche sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten, könnte dieser Aufgabe nicht gerecht werden, wenn es möglich wäre, sie durch unverbindliche Absichtserklärungen der Bürger zu beeinflussen oder gar zu blockieren. Zwar sind landwirtschaftliche Betriebe, die im Außenbereich liegen und dort nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert sind, kraft ihrer besonderen Schutzwürdigkeit in der Regel berechtigt, eine heranrückende, die weitere Ausnutzung ihrer Privilegierung störende Bebauung abzuwehren, und zwar unabhängig davon, ob die heranrückende Bebauung ihrerseits privilegiert ist oder nicht. Die Antragsgegnerin hat dies jedoch auch beachtet. Nach den weiteren Ausführungen des Normenkontrollgerichts hat die Antragsgegnerin mit der Erweiterung des Abstands zwischen dem Stallgebäude des Antragstellers und dem nächstgelegenen auch mit Betriebswohnungen bebaubaren Bereich des Bebauungsplangebiets von etwa 250 m auf etwa 310 m in erheblichem Umfang bereits ein mögliches Interesse des Antragstellers an der Ausweitung seiner Tierhaltung berücksichtigt.
Auch die Ausführungen des Antragstellers zu dem vorgetragenen Flächenverlust werfen keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Nach den Ausführungen des Normenkontrollgerichts hat die Antragsgegnerin diesen Gesichtspunkt gesehen und in der Abwägung berücksichtigt. Die Grundsätze der Abwägung (§ 1 Abs. 6 BauGB) sind in der Rechtsprechung hinreichend geklärt. Die Abwägung ist gerichtlich nur darauf zu überprüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden mußte, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 – BVerwG 4 C 105.66 – BVerwGE 34, 301 ≪309≫). Nach den Feststellungen des Normenkontrollgerichts hat die Antragsgegnerin gesehen, daß der Antragsteller knapp 10 % seiner Betriebsfläche verlieren werde. Das Gericht hat aber angenommen, daß die Ausweisung eines Gewerbegebietes nicht schon deshalb unzulässig war, zumal der Weiterbestand des Betriebes dadurch nicht in Frage gestellt werde. Diese Ausführungen geben keinen Anlaß zu weiterführenden grundsätzlichen Überlegungen.
2. Mit dem Vortrag, bei der Beratung und bei der Beschlußfassung über den Bebauungsplan hätten befangene Personen teilgenommen, kann der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht mehr gehört werden. Er verkennt, daß im Beschwerdeverfahren keine Ermittlungen durchgeführt werden dürfen. Einen Aufklärungsfehler im Sinne des § 86 Abs. 1 VwGO begeht ein Tatsachengericht nur dann, wenn auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder der Tatsacheninstanz diese Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1978 – BVerwG 1 C 15.75 – BVerwGE 57, 55 ≪57≫; Urteil vom 25. Februar 1993 – BVerwG 2 C 14.91 – DVBl 1993, 955). Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Umstände bei der Beschlußfassung über den Bebauungsplan hätte der Antragsteller nur bei dem Normenkontrollgericht vortragen und anregen können, in der jetzt von ihm bezeichneten Richtung Ermittlungen anzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Unterschriften
Gaentzsch, Lemmel, Heeren
Fundstellen
NVwZ-RR 1999, 423 |
BRS 1999, 19 |