Entscheidungsstichwort (Thema)
Durchführung der Berufsbildung. Erholungsgrundstück. notarieller Vertrag, Wirksamkeit
Leitsatz (amtlich)
Das Mitbestimmungsrecht des Personalrates an der Durchführung der Berufsausbildung i.S.v. § 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG betrifft nur die unmittelbar damit zusammenhängenden Maßnahmen. Dies ist bei der Festsetzung von Ausbildungsquoten an den einzelnen Arbeitsämtern durch ein Landesarbeitsamt nicht der Fall.
Normenkette
BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 6
Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Entscheidung vom 25.09.1998; Aktenzeichen 1 A 6488/96.PVB) |
VG Düsseldorf (Entscheidung vom 21.11.1996; Aktenzeichen 33 K 6570/96.PVB) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen – Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen – vom 25. September 1998 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 8 000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Beteiligte setzt in gewissen zeitlichen Abständen Einstellungs- und Zulassungsquoten für Verwaltungsinspektorenanwärter und Teilnehmer am Weg 2 sowie Einstellungsquoten für Auszubildende an den 33 nachgeordneten Arbeitsämtern in Nordrhein-Westfalen fest. In wiederholten Anschreiben an den Antragsteller hat er dessen personalvertretungsrechtliche Beteiligung in Form einer Mitwirkung nach § 78 Abs. 3 Satz 3 BPersVG vorgesehen. Der Antragsteller wiederum macht ein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG geltend, weil es sich um Maßnahmen der „Durchführung der Berufsausbildung” handele. Mit seinem Antrag vom 3. Juni 1996 begehrt er die gerichtliche Feststellung eines solchen Mitbestimmungsrechts.
In dem erstinstanzlichen Verfahren hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, die verbindliche Erklärung, wie viele Auszubildende jedes Arbeitsamt in die Ausbildung übernehmen müsse, stelle keine Maßnahme dar, die als Durchführung der Berufsausbildung angesehen werden könne, wenn die Einstellungsquote nicht von einer derartigen Größe sei, daß Inhalt und Qualität der Ausbildung beeinflußt würden.
Mit am 23. Dezember 1996 beim Oberwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller daraufhin Beschwerde eingelegt. Mit dem in zweiter Instanz umgestellten Antrag hat er begehrt
festzustellen, daß die durch den Beteiligten jährlich vorzunehmende Verteilung der durch die Bundesanstalt für Arbeit festgesetzten Quoten über die Einstellung bzw. Zulassung von Auszubildenden und Verwaltungsinspektorenanwärtern sowie Teilnehmern am Weg 2 auf die 33 nachgeordneten Arbeitsämter des Landes Nordrhein-Westfalen der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG unterliegt.
Der Beteiligte hat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Beschluß vom 25. September 1998 zurückgewiesen, zugleich aber wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung gestellten Frage die Rechtsbeschwerde zugelassen. Zur Begründung der ablehnenden Entscheidung hat es u.a. ausgeführt, mit der in Rede stehenden Maßnahme führe der Beteiligte keine Berufsausbildung bei Angestellten und Arbeitern durch. Die abstrakte Festlegung einer Quote für jedes Arbeitsamt durch ihn habe lediglich die Funktion der Bestimmung einer Obergrenze aufnehmbarer Auszubildender. Die Quotenverteilung auf die Arbeitsämter betreffe damit nicht die Durchführung einer bestimmten Ausbildung, sondern die Vorbereitung einer möglichen Ausbildung. Die Verteilung der Quoten erweise sich danach nicht als eine Maßnahme, die darauf gerichtet sei, unmittelbar in die Gestaltung oder Durchführung der Berufsausbildung einzugreifen.
Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller Rechtsbeschwerde erhoben. Er hält an seiner Ansicht fest, durch die Festlegung der Zahl der Auszubildenden je Arbeitsamt werde die „Durchführung der Berufsausbildung” i.S.v. § 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG betroffen. Die Zahl der Auszubildenden betreffe auch die Rahmenbedingungen der Ausbildung. Zu Recht habe der Hessische Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung vom 22. September 1994 (TK 1792/93 – PersR 1995, 212) auch die Aufteilung der Ausbildungsquoten auf nachgeordnete Dienststellen der Mitbestimmung unterworfen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. September 1998 aufzuheben und auf die Beschwerde den Beschluß des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. November 1996 abzuändern und nach dem bisherigen Antrag zu erkennen.
Der Beteiligte beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, die Festlegung der Zahl der Auszubildenden je Arbeitsamt betreffe nicht das Mitbestimmungsrecht i.S.d. § 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG. Die „Durchführung der Berufsausbildung” werde durch die Maßnahme nicht berührt, weil die Faktoren vielmehr organisatorische Entscheidungen im Rahmen der Personalbeschaffung beträfen. Der Rückgriff auf die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs greife zu kurz. Eine Mitbestimmung an Ausbildungsquoten komme danach nur in Betracht, wenn „Inhalt und Qualität der Berufsausbildung” durch die Zuteilung von Auszubildenden betroffen wären. Bei welcher Zahl dies der Fall sein könne, werde aber nicht gesagt. Das Bundesverwaltungsgericht habe ähnlich auch in seinem Beschluß vom 23. September 1992 – BVerwG 6 P 24.91 – im Zusammenhang mit dem Mitbestimmungstatbestand „Einstellung” nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG festgestellt, daß sowohl die Festlegung der Quoten wie auch die Zuteilung an die Landesarbeitsämter personalpolitisch begründete, innerdienstliche Maßnahmen ohne rechtliche Ausgestaltung und Bestandswirkung seien und somit das Mitbestimmungsrecht des Personalrates insofern nicht einschränkten. Das Bundesverwaltungsgericht habe die beschriebene Linie seiner Rechtsprechung konsequent fortgesetzt (Beschluß vom 24. März 1998 – BVerwG 6 P 1.96 – PersR 1998, 331). Der Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG betreffe nur die unmittelbaren Auswirkungen auf die Ausbildung und nicht die mittelbaren wie z.B. die Quotenzuteilung.
Der Oberbundesanwalt hält für entscheidend, ob die Quotierung unmittelbar in die „Durchführung” der Berufsausbildung eingreife. In Übereinstimmung mit der angegriffenen Entscheidung ist er der Auffassung, daß es im vorliegenden Fall der Quotierung der nach § 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG zu fordernden Unmittelbarkeit ermangele. Die Quotenverteilung sei vielmehr nur als eine Vorbereitung für eine mögliche Berufsausbildung zu bewerten.
Entscheidungsgründe
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere liegt das für die Durchführung des personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahrens erforderliche Rechtsschutzinteresse vor. Die Frage, ob die Festlegung der Einstellungsquoten für Auszubildende je Arbeitsamt im Bereich des Landesarbeitsamtes Nordrhein-Westfalen der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt, ist weiterhin klärungsbedürftig, weil sie sich zwischen den Beteiligten voraussichtlich auch in der Zukunft erneut stellen wird.
Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet.
Der angegriffene Beschluß des Oberverwaltungsgerichts beruht auf einer zutreffenden Anwendung von § 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG. Der Personalrat hat danach mitzubestimmen über die „Durchführung der Berufsausbildung bei Angestellten und Arbeitern”. Fragen, die die Durchführung der Berufsausbildung betreffen, umfassen nicht nur Regelungen genereller Art, die als Verwaltungsanordnungen ergehen, sondern auch Entscheidungen, die im Einzelfall festlegen, wo und in welchem Rahmen Abschnitte der Berufsausbildung von dem Auszubildenden abzuleisten sind, sofern auch sie von Einfluß auf die Berufsausbildung sind. Sie befassen sich mit der Frage, wie der einzelne Auszubildende auszubilden ist, und unterliegen deshalb ebenso wie die generellen Regelungen der Mitbestimmung des Personalrats. Demgegenüber bleibt bereits nach der seitherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Arbeitgeberseite ein erheblicher Entscheidungsspielraum darüber vorbehalten, zu welchem Ausbildungsplatz der einzelne Auszubildende entsandt wird (BVerwG, Beschluß vom 15. Dezember 1972 – BVerwG 7 P 4.71 – Buchholz 238.33 § 22 a PersVG Bremen Nr. 1 = PersV 1973, 111).
Zu dem der Arbeitgeberseite verbleibenden Spielraum, der nicht vom Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG umfaßt wird, gehört auch die in der vorliegenden Personalvertretungssache umstrittene jährlich vorzunehmende Verteilung der durch die Bundesanstalt für Arbeit festgesetzten Quoten über die Einstellung bzw. Zulassung von Auszubildenden und Verwaltungsinspektorenanwärtern sowie Teilnehmern am Weg 2 auf die 33 nachgeordneten Arbeitsämter des Landes Nordrhein-Westfalen, soweit die Berufsausbildung für den vorbezeichneten Personenkreis überhaupt eine solche „bei Angestellten und Arbeitern” im Sinne des zitierten Mitbestimmungstatbestandes ist. Die Verteilung solcher Quoten ist nämlich noch nicht „Durchführung der Berufsbildung”.
Der Mitbestimmungstatbestand setzt nach der Rechtsprechung des Senats voraus, daß die beabsichtigte Maßnahme darauf gerichtet ist, unmittelbar in die Gestaltung oder Durchführung der Berufsausbildung in den nicht von der Mitbestimmung ausgenommenen Bereichen einzugreifen. Das geschieht etwa mit der Festlegung des zeitlichen Ablaufs der Berufsausbildung, der Bestimmung des Ortes und der Räumlichkeiten, in denen sie bezogen auf bestimmte Ausbildungsinhalte/Ausbilder durchgeführt wird, und die Regelung der Art und Weise, wie die Teilnehmer an der Berufsausbildung in den Dienstablauf innerhalb der ausbildenden Dienststellen oder Betriebe eingegliedert werden (vgl. Beschlüsse vom 28. Dezember 1984 – BVerwG 6 P 5.84 – Buchholz 238.34 § 86 HmbPersVG Nr. 3 und vom 24. März 1998 – BVerwG 6 P 1.96 – Buchholz 251.4 § 86 HmbPersVG Nr. 5). Dies alles betrifft die Aufteilung von Ausbildungsquoten durch die mittlere Behördenstufe nicht oder allenfalls so weitläufig und unpräzise, daß damit der Gegenstand der Mitbestimmung nicht hinreichend erfaßt wird.
Die vom Antragsteller zur Stützung seiner Rechtsauffassung herangezogene Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. September 1994 (TK 1792/93 – PersR 1995, 212) verkennt die Bedeutung des Kriteriums der Unmittelbarkeit in der Rechtsprechung des Senats. Die Ausdehnung des Mitbestimmungsrechts auf die Verteilung von Ausbildungsquoten auf einzelne Dienststellen übersteigt das gesetzlich eingeräumte Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung und ist in der Rechtsprechung des Senats nicht angelegt. Bei der Verteilung von Ausbildungsquoten geht es zwar in der Tat nicht ausschließlich darum, ob und in welchem Umfang überhaupt Berufsausbildung durchgeführt wird, sondern auch darum, wie und wo die hinsichtlich der Zahl der Auszubildenden bereits festgelegte Ausbildung unter Berücksichtigung der Ausbildungsmöglichkeiten und -bedingungen bei den verschiedenen Dienststellen sowie der Belange der Auszubildenden optimal realisiert wird (Hess. VGH a.a.O.). Dabei handelt es sich unter dem Gesichtspunkt der Festlegung von Ausbildungsquoten lediglich um mittelbare Auswirkungen, an die eine Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG nicht anknüpft. Unmittelbar und konkret ist damit für die Duchführung der Ausbildung noch nichts festgelegt. Insbesondere steht noch nicht fest, mit welchem personellen Aufwand je Auszubildenden die Ausbildung durchzuführen ist. Das hängt nämlich von weiteren Festlegungen ab, insbesondere davon, in welchem Umfang der Ausbildungsaufwand der Ausbilder auf ihre dienstliche Tätigkeit angerechnet wird und in welchem Umfang ihnen sonstige Tätigkeiten übertragen werden.
Die Beschwerdeentscheidung weist zutreffend darauf hin, daß die Festlegung einer Quote für jedes Arbeitsamt als unterer Behördenstufe durch den Beteiligten als Mittelbehörde lediglich die Funktion der Bestimmung einer Obergrenze aufnehmbarer Auszubildender hat. Ob diese vom jeweiligen Arbeitsamt ausgeschöpft werden kann, steht im Zeitpunkt der Quotenbildung ebensowenig fest wie die Antwort auf die Frage, ob im einzelnen Arbeitsamt die personellen, räumlichen etc. Ressourcen aktuell zur Verfügung stehen. Dies sind Fragen der weiteren Umsetzung der Quotenvorgabe. Die Quotenverteilung betrifft somit – dies hat das Beschwerdegericht ebenfalls zutreffend festgestellt – noch nicht die Durchführung, sondern erst die Vorbereitung einer bestimmten Ausbildung.
Die Beschwerde wendet sich ferner gegen diejenige Ausführung in der Entscheidung des Beschwerdegerichts, nach der die Mitbestimmungskompetenz lediglich solche Personen betreffe, die bereits als Angestellte oder Arbeiter eingestellt seien. Mit guten Gründen weist sie darauf hin, daß bei der typischerweise betroffenen Ausbildung für einen Beruf, der im öffentlichen Dienst in einem Angestellten- oder Arbeitsverhältnis ausgeübt wird, die Auszubildenden regelmäßig in einem besonderen Ausbildungsverhältnis stehen und nicht in einem Angestellten- oder Arbeitsverhältnis beschäftigt sind. Es geht auch nicht um eine Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten (vgl. § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG). Da aber ein Mitbestimmungsrecht der Antragstellerseite aus § 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG schon aufgrund der genannten Überlegungen bei Quotierungen der vorliegenden Art nicht besteht, kann dieser weitere Gesichtspunkt der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 10 Abs. 1 BRAGO i.V.m. § 8 Abs. 2 BRAGO.
Unterschriften
Niehues, Albers, Eckertz-Höfer, Büge, Graulich
Fundstellen
ZBR 2000, 177 |
ZTR 2000, 282 |
AP, 0 |
PersR 2000, 70 |
PersV 2001, 30 |
ZfPR 2000, 106 |