Entscheidungsstichwort (Thema)

Beruf. Ausbildung. Personalrat. Mitbestimmung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Aufteilung von vorgegebenen Ausbildungsquoten auf einzelne nachgeordnete Dienststellen unterliegt der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr 6 BPersVG (Durchführung der Berufsausbildung).

 

Normenkette

BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 6

 

Tatbestand

I.

Der beschwerdeführende Dienststellenleiter wendet sich gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, „daß die Aufteilung von Einstellungsquoten für Auszubildende nach dem Berufsausbildungsgesetz auf die einzelnen Dienststellen (im personalvertretungsrechtlichen Sinn) im Bezirk des Beteiligten im Rahmen der dem Beteiligten für seinen Bezirk insgesamt zugewiesenen Einstellungsquote der Mitbestimmung des antragstellenden Bezirkspersonalrats nach § 75 Abs. 3

Nr. 6 Bundespersonalvertretungsgesetz – BPersVG – unterliegt, soweit damit Inhalt und Qualität der Berufsausbildung gestaltet werden.”

Mit Verfügung vom 12. Januar 1993 wies der Beteiligte verschiedenen Dienststellen seines Bezirks Einstellungsquoten für auszubildende Kaufleute für Bürokommunikation, Kommunikationselektroniker und Elektromechaniker zu. Das geschah nach einer informatorischen Beteiligung des Antragstellers, der dem Konzept seine Zustimmung versagte.

In dem daraufhin von dem Antragsteller eingeleiteten verwaltungsgerichtlichen Beschlußverfahren traf das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluß vom 28. Mai 1993 die eingangs erwähnte Feststellung und wies den Antrag im übrigen ab. Gegen den am 7. Juli 1993 zugestellten Beschluß hat der Beteiligte am 28. Juli 1993 Beschwerde eingelegt, die er nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat am 23. September 1993 begründet hat. Er vertritt die Ansicht, bei der Verteilung von Einstellungsquoten an die Ämter handele es sich nicht um Maßnahmen betreffend die Durchführung der Berufsausbildung bei Angestellten und Arbeitern im Sinne von § 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG, sondern um eine unternehmerische Entscheidung, die wegen ihres Organisationsgehaltes außerhalb der Mitbestimmung liege. Die Qualität der Ausbildung hänge nicht von der dem Amt zugewiesenen Quote ab, weil in weiteren Verfügungen die personelle und die Sachausstattung der Ausbildung einheitlich geregelt sei. Die unternehmerische Entscheidung, in welcher Zahl überhaupt Ausbildungsplätze zur Verfügung gestellt würden, bevor Dienstanfänger existierten, habe mit der Durchführung der Ausbildung nichts zu tun.

Der Beteiligte beantragt,

den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) – vom 28. Mai 1993 aufzuheben und den Antrag des Antragstellers abzulehnen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er meint, das Verwaltungsgericht habe richtig entschieden. Selbst wenn man der Auffassung des Beteiligten zustimme, daß der Personalrat an unternehmerischen Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Dienststelle und damit verbundenen Auswirkungen auf das Gemeinwesen nicht zu beteiligen sei, sei unklar, wieso die Zuweisung von Ausbildungsmöglichkeiten an einzelne Dienststellen deren Funktionsfähigkeit unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkungen auf das Gemeinwesen berühre.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Sie wendet sich ohne Erfolg gegen die allein noch streitige Feststellung des Verwaltungsgerichts, daß die Aufteilung der Ausbildungsquoten, die dem beteiligten Dienststellenleiter von der Generaldirektion insgesamt zugewiesen wurden, auf die einzelnen nachgeordneten Dienststellen der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG unterliegt, soweit damit Inhalt und Qualität der Berufsausbildung gestaltet werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehören zu den Maßnahmen der Durchführung der Berufsausbildung einerseits Regelungen genereller Art, aber auch Entscheidungen, die im Einzelfall festlegen, „wo und in welchem Rahmen Abschnitte der Berufsausbildung von dem Dienstanfänger oder Beamtenanwärter abzuleisten sind, weil auch sie die Durchführung der Berufsausbildung zum Gegenstand haben. Sie befassen sich mit der Frage, „wie der einzelne Dienstanfänger oder Beamtenanwärter auszubilden ist und unterliegen deshalb ebenso wie die generellen Regelungen der Mitbestimmung” (BVerwG, Beschluß vom 15. Dezember 1972 – 7 P 4.71 – PersV 1973, 111 = Buchholz 238.33 § 22 a PersVG Bremen Nr. 1). Daß zu den Maßnahmen, die mitbestimmungspflichtig sind, weil sie den Gesamtverlauf oder Einzelheiten der Berufsausbildung lenken oder regeln, auch die Festlegung „des zeitlichen Ablaufs der Berufsausbildung, der Bestimmung des Ortes und der Räumlichkeiten, in denen sie durchgeführt wird” gehört, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 28. Dezember 1984 -6 P 5.84 – Buchholz 238.34 S 86 HmbPersVG Nr. 3 (siehe dort Seite 6) noch einmal ausdrücklich wiederholt.

Soweit Inhalt und Qualität der Berufsausbildung durch die Aufteilung der vorgegebenen Ausbildu...

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