Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Beschluss vom 08.06.1994; Aktenzeichen 1 A 576/93.PVB) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen – Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen – vom 8. Juni 1994 wird verworfen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Beteiligten machen geltend, das Oberverwaltungsgericht weiche mit der angefochtenen Entscheidung von den Urteilen des Bundesarbeitsgerichts vom 13. März 1986 – 6 AZR 381/85 und 6 AZR 207/85 (AP Nrn. 2 und 3 zu § 9 BPersVG) ab.
Mit dieser Rüge können die Beteiligten nicht durchdringen, denn für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren kommt es auf eine Divergenz zu Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts nicht an. Gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG gelten für das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren entsprechend. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung zu § 83 Abs. 2 BPersVG (vgl. Beschlüsse vom 6. Januar 1986 – BVerwG 6 PB 21.85 – Buchholz 238.3 A § 83 BPersVG Nr. 30, vom 3. Februar 1989 – BVerwG 6 PB 26.88 – Buchholz 250 § 83 BPersVG Nr. 46 und vom 16. Mai 1991 – BVerwG 6 PB 21.90 –) festgestellt, daß die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Abweichung im Beschwerdeverfahren nur mit der Begründung begehrt werden kann, der anzugreifende Beschluß weiche von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder, soweit eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung eines anderen mit Streitigkeiten aus dem Personalvertretungsrecht befaßten, den in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG bezeichneten Gerichten vergleichbaren Gerichts ab. Nur diese sinngemäße Übertragung der Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes in das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren gewährleistet, daß das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsbeschwerdegericht seinem Auftrag genügen kann, auf die Einheitlichkeit der Rechtsprechung in diesem Rechtsgebiet hinzuwirken.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die hier zu entscheidende Frage in den Beschlüssen vom 25. Juni 1986 (– BVerwG 6 P 27.84 – BVerwGE 74, 280) und vom 28. Februar 1990 (– BVerwG 6 P 21.97 – BVerwGE 85, 5) geklärt und festgestellt, daß ein Weiterbeschäftigungsverlangen eines Ersatzmitglieds in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG (nur dann) gerechtfertigt ist, wenn zeitlich getrennte Vertretungstätigkeiten in einer so großen Zahl von Einzelfällen ausgeübt worden sind, daß sie in ihrer Gesamtheit einer über einen längeren, in sich geschlossenen Zeitraum bestehenden Ersatzmitgliedschaft im Personalrat gleichkommen, und wenn sich eine mißbräuchliche Begünstigung ausschließen läßt.
Die Rechtsbeschwerde kann auch nicht zugelassen werden, um in dem erstrebten Rechtsbeschwerdeverfahren die Voraussetzungen für die Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes zu schaffen oder auszuschließen. Das ergibt sich ohne weiteres aus § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG, der diese Möglichkeit ausschließt.
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann hier nicht mit der Begründung angefochten werden, die Rechtssache habe – etwa wegen unterschiedlicher Rechtsauffassungen des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichtsgrundsätzliche Bedeutung (§ 92 a ArbGG).
Unterschriften
Niehues, Vogelgesang, Eckertz-Hofer
Fundstellen