Verfahrensgang
VG Gera (Aktenzeichen 6 K 526/98 GE) |
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 26. Oktober 1999 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die Rechtssache hat hinsichtlich der von den Klägern dargelegten Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur, wenn zu erwarten ist, daß die Revisionsentscheidung dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Die aufgeworfene Rechtsfrage muß klärungsbedürftig sein. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.
1. Die Beschwerde möchte insbesondere geklärt wissen, ob Art. 233 § 2 b Abs. 2 Satz 1 EGBGB dahin auszulegen ist, daß nach § 27 LPG-Gesetz 1982 entstandenes Gebäudeeigentum ohne Hinzutreten weiterer Voraussetzungen als eintragungsfähig zu gelten hat. Diese Frage vermag die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen, weil sie sich bereits anhand des Gesetzeswortlauts und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres bejahen läßt.
Die Beschwerde vertritt die Ansicht, die Eintragungsfähigkeit solchen LPG-Gebäudeeigentums sei an die Besitz- und Nutzungsvoraussetzungen des Art. 233 § 2 a EGBGB gebunden. Eine solche Verknüpfung läßt sich aber der Bestimmung des Art. 233 § 2 b Abs. 2 Satz 1 (2. Alternative) EGBGB nicht entnehmen. Wie der beschließende Senat in seinem Urteil vom 26. August 1999 (– BVerwG 3 C 26.98 – VIZ 2000, 162) ausgeführt hat, kann Gebäudeeigentum zugunsten einer LPG oder ihrer Rechtsnachfolger zumindest auf dreierlei Weise entstehen: Zum einen dadurch, daß eine der beiden in Art. 233 § 2 b Abs. 1 Satz 1 EGBGB durch Bezugnahme auf § 2 a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a und b bezeichneten Alternativen eingreift, zum anderen aufgrund der Verweisung auf § 27 LPG-Gesetz 1982 in Art. 233 § 2 b Abs. 2 Satz 1 EGBGB. Weiter heißt es dort, „… der Anspruch … ist … begründet, wenn sämtliche Voraussetzungen wenigstens eines der in Bezug genommenen gesetzlichen Tatbestände erfüllt sind”. Zu den in Art. 233 § 2 b Satz 1 bezüglich des Entstehungstatbestandes § 27 LPG-Gesetz 1982 in Bezug genommenen gesetzlichen Tatbeständen gehören jene des Art. 233 § 2 a EGBGB aber gerade nicht. Die Unterschiedlichkeit der normativen Anforderungen beruht darauf, daß Art. 233 § 2 b EGBGB nebeneinander Formen entstehenden und bereits entstandenen Gebäudeeigentums erfaßt (vgl. Urteil vom 9. März 1999 – BVerwG 3 C 21.98 – Buchholz 115 Sonst. Wiedervereinigungsrecht Nr. 21, VIZ 2000, 35). Für den Gesetzgeber lag es nahe, die Feststellung von bereits zu DDR-Zeiten gemäß § 27 LPG-Gesetz 1982 entstandenem Gebäudeeigentum nicht an dieselben Voraussetzungen zu knüpfen wie das Neuentstehen solchen Gebäudeeigentums nach der Wiedervereinigung. So reicht es nach der Rechtsprechung des Senats für den Anspruch auf Feststellung von Gebäudeeigentum aus, daß der Antragsteller an dem betreffenden Objekt bereits vor dem Beitritt Gebäudeeigentum erlangt hatte (Beschlüsse vom 30. Juni 1998 – BVerwG 3 B 82.98 – Buchholz 115 Sonst. Wiedervereinigungsrecht Nr. 14 und vom 17. Februar 2000 – BVerwG 3 B 148.99 –). Die Feststellungsfähigkeit hängt ebensowenig wie der Fortbestand eines bereits vor dem Beitritt eingetragenen Gebäudeeigentums davon ab, ob und wie der Gebäudeeigentümer das Objekt derzeit noch nutzt.
2. Grundsätzliche Bedeutung kommt auch nicht der Frage zu, ob ein Grundstückseigentümer dadurch in seinen Rechten verletzt sei, daß in einem nach Art. 233 § 2 b Abs. 3 Satz 1 EGBGB ergangenen Bescheid Gebäudeeigentum zugunsten eines Prätendenten festgestellt wird, obwohl es in Wirklichkeit einem anderen zusteht. Ist zu Lasten eines Grundstückseigentümers davon auszugehen, daß selbständiges Gebäudeeigentum zugunsten des früheren Nutzers entstanden ist, so wird die Rechtsposition des Grundstückseigentümers grundsätzlich nicht dadurch berührt, daß die Zuordnung möglicherweise an einen anderen hätte erfolgen müssen (vgl. Urteil vom 21. Mai 1997 – BVerwG 3 C 31.96 – Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 13). Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang vorträgt, das möglicherweise zugunsten des Ehepaares S. gemäß § 296 Abs. 1 ZGB entstandene Gebäudeeigentum wäre aber nicht eintragungsfähig gewesen, so kann es dahingestellt bleiben, ob daraus eine Rechtsbetroffenheit der Kläger abgeleitet werden könnte. Das Verwaltungsgericht ist nämlich unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegen Ende seines Urteils zu dem Ergebnis gelangt, daß der von dem Ehepaar S. vorgenommene Umbau des Hühnerstalles in ein Wochenendhaus nicht als „Errichtung” im Sinne von § 296 Abs. 1 ZGB gewertet werden könne. An diese Feststellung ist der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO, im übrigen auch wegen der Irrevisibilität der genannten ZGB-Vorschrift gebunden. In dem von der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren wäre somit davon auszugehen, daß vor dem Beitritt nur die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, nicht aber das Ehepaar S. Gebäudeeigentümerin gewesen sein konnte. Auf die fehlende Eintragungsfähigkeit von Wochenendhäusern kann es mithin hier nicht ankommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG i.V.m. Art. 233 § 2 b Abs. 3 Satz 2 EGBGB.
Unterschriften
Prof. Dr. Driehaus, Dr. Borgs-Maciejewski, Kimmel
Fundstellen
AgrarR 2001, 61 |
RdL 2000, 240 |