a) Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe mit seinem Schreiben vom 14. November 2002 die sich aus § 86 Abs. 3 VwGO ergebende Hinweispflicht verletzt, führt nicht zum Erfolg des Rechtsbehelfs. Zwar trifft es zu, dass dieses Schreiben insofern nicht begrifflich korrekt war, als dort die Anfechtbarkeit anstelle einer Widerruflichkeit der Klagerücknahme als möglicher Grund für die Fortführung des Verfahrens bezeichnet worden ist. Es ist jedoch weder vorgetragen worden noch ersichtlich, inwieweit die hier angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf diesem Versehen im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen kann; denn das Verwaltungsgericht hat sich mit der Widerruflichkeit der Prozesserklärung auf der Grundlage der von der Klägerin vorgetragenen Restitutionsgründe eingehend auseinander gesetzt.
b) Die auf die gerichtliche Protokollierung der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2003 zielenden Rügen der Klägerin sind teilweise nicht nachvollziehbar und lassen im Übrigen ebenfalls nicht erkennen, weshalb das angegriffene Urteil auf diesem vermeintlichen Verfahrensmangel beruhen kann. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Klage zurückgenommen worden sei, weil – erstens – die Rücknahmeerklärung nicht anfechtbar sei und – zweitens – die von der Klägerin vorgelegten Urkunden nicht die Voraussetzungen des § 580 Nr. 7b ZPO erfüllten. Inwieweit die von der Klägerin angestrebte Art der Protokollierung Einfluss auf diese Beurteilung hätten haben können, legt sie nicht nachvollziehbar dar und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich.
c) Soweit die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die zur Fortführung des Verfahrens vorgelegten Urkunden fehlerhaft bewertet, ist nicht ohne weiteres erkennbar, auf welchen Revisionsgrund sie ihre Beschwerde stützen will. Das Verwaltungsgericht hat dargelegt
- dass die Urkunden K 5 sowie K 8 bis K 11 bereits Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 17. April 2002 gewesen und schon deshalb keine aufgefundenen Urkunden im Sinne des § 580 Nr. 7b ZPO seien,
- dass die Urkunden K 2 bis K 4 sowie K 7 und K 12 aus der Zeit nach der mündlichen Verhandlung vom 17. April 2002 stammten und schon deshalb nicht berücksichtigungsfähig seien und diese Urkunden zudem nicht der Vorschrift des § 580 Nr. 7b ZPO unterfielen, weil es sich um Niederschriften von Zeugen handele, durch deren Berücksichtigung die Beschränkung des Restitutionsgrundes auf Urkunden unterlaufen würde und
- dass hinsichtlich der Urkunden K 1 und K 6 sowie des Sozialversicherungsausweises der Frau F.… nicht erkennbar sei, welchen Einfluss sie auf den Ausgang des Vorprozesses hätten haben können; dies gelte schließlich auch hinsichtlich der übrigen Urkunden K 2 bis K 5 und K 7 bis K 14, weil mit ihnen weder eine neue Tatsache noch ein neues Beweismittel dargetan werde.
Die Klägerin hält dem im Wesentlichen entgegen, dass die Urkunden K 2 bis K 4, K 7 und K 12 im Fortführungsverfahren “materiell” hätten verwendet werden müssen, weil das Gericht aufgrund mangelnder Sachverhaltsaufklärung und fahrlässiger Überprüfung des Akteninhalts in der Sitzung vom 17. April 2002 die Rücknahme der Klage angeregt habe. In einem solchen Falle widerspreche es dem im Verwaltungsprozess geltenden Untersuchungsgrundsatz, im Fortführungsverfahren vorgelegte neue Urkunden deshalb abzulehnen, weil sie nach der mündlichen Verhandlung erstellt worden seien; denn Fehler im Bereich des Gerichts könnten grundsätzlich nicht den Beteiligten angelastet werden.
Versteht man diesen Einwand als Verfahrensrüge im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, kann sie – von allem anderen abgesehen – schon deswegen keinen Erfolg haben, weil die Nichtverwendung der in der Beschwerdebegründung bezeichneten Urkunden zu Recht und eigenständig tragend auch darauf gestützt worden ist, dass es sich bei ihnen um schriftliche Zeugenerklärungen handele. Der solchen Urkunden zukommende besondere Beweiswert, auf den es im Rahmen des § 580 Nr. 7b ZPO entscheidend ankommt, bezieht sich nur auf die Tatsache, dass die Zeugen die betreffenden schriftlichen Erklärungen abgegeben haben. Der Inhalt der Erklärungen, der nach Auffassung der Klägerin für den Ausgang des Rechtsstreits erheblich ist, ist demgegenüber im Rahmen des § 580 Nr. 7b ZPO ohne Belang, weil – wie das Verwaltungsgericht zutreffend bemerkt – anderenfalls die Beschränkung dieses Restitutionsgrundes auf Urkunden unterlaufen würde (vgl. dazu Grunsky, in: Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., Rn. 29 zu § 580).
Soweit die Rüge der Klägerin dahin zu verstehen sein sollte, dass sie unabhängig von den förmlichen Voraussetzungen des § 580 Nr. 7b ZPO einen Anspruch auf Fortführung des Verfahrens habe, weil in dem der Klagerücknahme vorausgehenden Verfahren ihr Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs oder auf ein faires Verfahren verletzt worden sei, legt sie nicht hinreichend dar, worin diese Rechtsverletzungen liegen sollen. Der bloße Hinweis darauf, dass das Gericht seine Auffassung zur Frage des lebenden Unternehmens geändert habe, und die pauschale Behauptung, dass es “aufgrund mangelnder Sachverhaltsaufklärung und fahrlässiger Überprüfung des Akteninhalts” die Rücknahme der Klage angeregt habe, machen einen solchen Verfahrensverstoß nicht nachvollziehbar.