Tenor
Der Antrag des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, den Gegenstandswert festzusetzen, wird abgelehnt.
Gründe
Rz. 1
Durch Beschluss vom 16. Juli 2009 hat der beschließende Senat in dieser Sache die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers und die Einbehaltung seiner Bezüge in Höhe von 50 Prozent ausgesetzt und der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Mit Schriftsatz vom 3. September 2009 hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers beantragt, den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit auf 19 529,25 € festzusetzen.
Rz. 2
Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Für den Gebührenanspruch des Prozessbevollmächtigten gegenüber der zur Kostentragung verpflichteten Antragsgegnerin bedarf es der Festsetzung eines Gegenstandswertes nicht. Der Gebührenanspruch ist in dieser Sache nicht im Sinne des § 13 Abs. 1 RVG von der Höhe des Gegenstandswertes abhängig, sondern ergibt sich unmittelbar aus § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Teil 6 Abschnitt 2, Vorbemerkung 6.2 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG. Danach wird durch die Gebühren Nr. 6200 ff. die gesamte Tätigkeit im Disziplinarverfahren abgegolten.
Rz. 3
Zum Disziplinarverfahren gehört auch das gegen eine vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 BDG gerichtete gerichtliche Verfahren nach § 63 Abs. 1 BDG. Dass das gerichtliche Disziplinarverfahren das Verfahren auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen umfasst, folgt aus dessen Regelung im Teil 4 des Bundesdisziplinargesetzes. Der Hinweis des Prozessbevollmächtigten, dass das Verfahren nach § 63 Abs. 1 BDG und das Disziplinarverfahren verschiedene Angelegenheiten im Sinne des § 17 RVG seien, mag zutreffen, eröffnet jedoch nicht den Zugang zu einer Wertberechnung nach § 13 RVG. Vielmehr verbleibt es auch in diesem Falle bei der Anwendung der für das Disziplinarverfahren geltenden Sondervorschriften des 6. Teils der Anlage 1.
Rz. 4
Hierfür spricht auch die Überlegung, dass die in ihren Auswirkungen für den betroffenen Beamten weitaus weniger gravierende Maßnahme nach § 38 Abs. 1 BDG wertmäßig nicht höher veranschlagt werden kann als etwa die Entfernung aus dem Dienst, die Kürzung der Dienstbezüge oder die Zurückstufung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt, für die zweifelsfrei die Sondervorschriften der Anlage 1 gelten.
Rz. 5
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass auch das Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 78 BDG, das gemäß § 85 Abs. 11 BDG allerdings erst für gerichtliche Verfahren anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 2009 anhängig werden, für das Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen lediglich einen Gebührensatz von 180 € vorsieht (Gebührentatbestand Nr. 40).
Rz. 6
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 78 Satz 1 i.V.m. § 85 Abs. 11 BDG).
Unterschriften
Herbert, Groepper, Dr. Burmeister
Fundstellen