Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches OVG (Beschluss vom 23.04.2018; Aktenzeichen 12 LB 2/16) |
VG Schleswig-Holstein (Entscheidung vom 18.11.2015; Aktenzeichen 19 A 16/15) |
Gründe
Rz. 1
Die Beschwerde der Antragsteller, die sich gemäß § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht richtet, ist als unzulässig zu verwerfen (§ 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 72a Abs. 5 Satz 3 und § 92a Satz 2 ArbGG). Sie ist zwar in statthafter Weise erhoben (1.), aber nicht rechtzeitig begründet worden (2.).
Rz. 2
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft. Gemäß § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG kann die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht selbstständig durch Beschwerde angefochten werden. Wie sich bereits aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Tenors und der Entscheidungsgründe ergibt, hat das Oberverwaltungsgericht die Rechtsbeschwerde in dem angegriffenen Beschluss nicht zugelassen. Die anderslautende Rechtsmittelbelehrung, wonach die Rechtsbeschwerde eingelegt werden könne, ist offensichtlich irrtümlich erteilt worden. Davon sind der Sache nach auch die Antragsteller ausgegangen, indem sie allein den Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt haben.
Rz. 3
2. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden ist.
Rz. 4
a) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zu begründen (§ 72a Abs. 3 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG i.V.m. § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H.). Diese Frist haben die Antragsteller versäumt. Der vollständig abgefasste Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller am 27. Juli 2018 zugestellt worden. Eine Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des Beschlusses bei dem Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
Rz. 5
b) Das Fristversäumnis ist nicht deswegen unbeachtlich, weil die Rechtsmittelbelehrung, die das Oberverwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss erteilt hat, unzutreffend ist. Zwar ist gemäß § 9 Abs. 5 Satz 4 Halbs. 1 ArbGG die Einlegung eines Rechtsmittels innerhalb eines Jahres zulässig, wenn die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72a ArbGG stellt jedoch kein Rechtsmittel im Sinne dieser Vorschrift, sondern einen Rechtsbehelf dar, auf den § 9 Abs. 5 ArbGG keine Anwendung findet (vgl. BAG, Beschlüsse vom 1. April 1980 - 4 AZN 77/80 - BAGE 33, 79 ≪80 ff.≫, vom 9. Juli 2003 - 5 AZN 316/03 - AP Nr. 49 zu § 72a ArbGG 1979, vom 8. Juli 2008 - 3 AZB 31/08 - AP Nr. 26 zu § 12 ArbGG 1979 und vom 22. Juli 2008 - 3 AZN 584/08 ≪F≫ - BAGE 127, 180).
Rz. 6
Der Senat ist mit dem Bundesarbeitsgericht der Auffassung, dass sich ein Rechtsmittel im Sinne des § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG wegen des mit ihm verknüpften Devolutiveffekts dadurch auszeichnet, dass es die Überleitung der Streitsache, also des Streitgegenstandes, einschließlich der mit ihr im Zusammenhang stehenden Nebenentscheidungen im Umfang der Anfechtung in die höhere Instanz bewirkt und insoweit zu einer Überprüfung der Sachentscheidung führt. Dies ist bei der Nichtzulassungsbeschwerde im Sinne des § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 2 Satz 1 ArbGG nicht der Fall, weil es bei ihr allein um die Frage geht, ob das Rechtsmittel in dem beschriebenen Sinn überhaupt zugelassen werden kann (vgl. BAG, Beschlüsse vom 1. April 1980 - 4 AZN 77/80 - BAGE 33, 79 ≪80 ff.≫, vom 9. Juli 2003 - 5 AZN 316/03 - AP Nr. 49 zu § 72a ArbGG 1979, vom 8. Juli 2008 - 3 AZB 31/08 - AP Nr. 26 zu § 12 ArbGG 1979 und vom 22. Juli 2008 - 3 AZN 584/08 ≪F≫ - BAGE 127, 180 Rn. 17 m.w.N.; zustimmend Mikosch, in: GK-ArbGG, Stand Dezember 2018, § 72a Rn. 3 m.w.N. und Müller-Glöge, in: Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 9. Aufl. 2017, § 72a Rn. 7, jeweils m.w.N.). Der Senat folgt im Einklang mit dem Bundesarbeitsgericht nicht der daran im Schrifttum geäußerten Kritik, die insbesondere darauf abstellt, dass - wie ein Blick auf andere prozessuale Zusammenhänge zeige - ein Rechtsmittel auch auf die Überprüfung einer Nebenentscheidung beschränkt sein könne und es nicht ungewöhnlich sei, dass ein Rechtsmittel nicht zur vollen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung führe (vgl. Frohner, BB 1980, 1164 ≪1165≫; Prütting, in: Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 9. Aufl. 2017, § 9 Rn. 26; Schwab/Weth, in: Schwab/Weth, ArbGG, 5. Aufl. 2018, § 9 Rn. 16 und Bader, in: GK-ArbGG, Stand Dezember 2018, § 9 Rn. 88, jeweils m.w.N.). Dies steht der auf § 9 Abs. 5 Satz 4 und § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 2 Satz 1 ArbGG bezogenen Erwägung des Bundesarbeitsgerichts nicht entgegen. Hier ist nicht zu entscheiden, wie die Fallgestaltung zu beurteilen wäre, wenn mit Blick auf § 9 Abs. 5 Satz 2 ArbGG der Hinweis gegeben wird, ein Rechtsmittel sei nicht gegeben, aber nicht auf eine statthafte Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen wird (vgl. BAG, Beschluss vom 1. April 1980 - 4 AZN 77/80 - BAGE 33, 79).
Rz. 7
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen.
Fundstellen
Dokument-Index HI13013304 |