Verfahrensgang
VG Arnsberg (Urteil vom 10.08.2001; Aktenzeichen 13 K 676/97) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 10. August 2001 wird zurückgewiesen.
Der Kläger zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 101 EUR festgesetzt.
Gründe
Die von dem Kläger zu 2 allein erhobene und ausschließlich auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Kläger zu 2 beanstandet, dass das Verwaltungsgericht ihn neben der Klägerin zu 1 – seiner Mutter – gesamtschuldnerisch zur Rückzahlung des seiner Mutter gewährten Lastenausgleichs verurteilt hat, nachdem der enteignete landwirtschaftliche Grundbesitz 1993 an die Mutter zurückgegeben und von ihr an den Sohn – den Kläger zu 2 – übertragen worden war.
Zwar zieht der Kläger zu 2 die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Rückforderung in § 349 Abs. 5 LAG i.V.m. § 419 BGB analog nicht in Zweifel, die auch für den vorliegenden Fall nach der Übergangsvorschrift des Art. 223 a EGBGB zu § 419 BGB noch anwendbar ist. Er rügt jedoch, das Gericht habe unter Verletzung seiner Amtsermittlungspflicht die tatsächlichen Voraussetzungen von § 419 BGB zu Unrecht angenommen.
Der Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist jedoch nicht weiter nachzugehen. Denn insoweit genügt die Beschwerdebegründung schon nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Eine nach Maßgabe dieser Bestimmung zulässige Aufklärungsrüge setzt die Darlegungen voraus,
- welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären,
- welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten,
- aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Tatsachengericht hätte aufdrängen müssen,
- welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich erbracht hätte,
- inwiefern das Instanzurteil unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auflassung des Verwaltungsgerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und
- dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist.
Die meisten der erforderlichen Angaben dieser Art lässt die Beschwerdebegründung vermissen. Sie beschränkt sich im Wesentlichen darauf, das von dem Verwaltungsgericht gefundene Beweisergebnis zu kritisieren, weil es aus der Erklärung der Mutter vom 11. Januar 1996 geschlossen hat, ihr gesamtes nennenswertes Vermögen sei von dem Kläger zu 2 übernommen worden. Wieso sich dem Gericht hätte aufdrängen sollen, von Amts wegen durch „Heranziehung der Beteiligten” – die im Rechtsstreit anwaltlich vertreten waren – weiter zu prüfen, ob diese Voraussetzungen auch wirklich vorlagen, bleibt unerfindlich. Das gilt umso mehr, als aus dem Klagevortrag auch in Kenntnis des die einstweilige Anordnung zurückweisenden Beschlusses vom 8. Januar 1997 und in dem Rechtsgespräch vor der Kammer keine Hinweise auf weiteres Vermögen der Mutter enthalten waren.
Das gilt ebenso für den Vorwurf, der Kammervorsitzende habe es entgegen § 86 Abs. 3 VwGO versäumt, den Kläger zur Ergänzung ungenügender tatsächlicher Angaben anzuhalten. Das ist schon nach dem in der Beschwerdebegründung geschilderten Ablauf des Rechtsgesprächs nicht nachvollziehbar. Auf eine weitere Darstellung der Gründe verzichtet der Senat im Hinblick auf § 133 Abs. 5 VwGO.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 13, 14 GKG.
Unterschriften
Prof. Dr. Driehaus, van Schewick, Kimmel
Fundstellen