Verfahrensgang
VG Potsdam (Aktenzeichen 2 K 143/99) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. September 2000 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die allein auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Die Rüge mangelhafter Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht (§ 86 VwGO) genügt nicht den prozessrechtlichen Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Danach muss u.a. der Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, hinreichend bezeichnet werden. Das setzt bei einer Aufklärungsrüge die Darlegung voraus,
- welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Instanzgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären,
- welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten,
- auf Grund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Tatsachengericht hätte aufdrängen müssen,
- welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich erbracht hätte,
- ob die Entscheidung unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und
- dass die Nichterhebung des Beweises vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist (vgl. u.a. Beschluss vom 2. Januar 1997 – BVerwG 8 B 240.96 –).
Diesen Anforderungen genügt der Beschwerdevortrag nicht. Eine Präzisierung im so genannten Sinne war im vorliegenden Fall insbesondere auch deshalb geboten, weil das Verwaltungsgericht zu Beginn seiner Entscheidungsgründe ausgeführt hat, dass die Richtigkeit des klägerischen Sachvortrags vollumfänglich unterstellt werden könne, ohne dass dies etwas daran ändern würde, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rehabilitierung hier nicht erfüllt seien. Es fehle nämlich an der für einen relevanten Eingriff erforderlichen Intensität, weil die Einkommenseinbuße der Klägerin weit unter 20 v.H. gelegen habe. Folglich hätten sich die Angriffe der Beschwerde speziell auf diese entscheidungstragende Annahme richten müssen. Dies ist jedoch nicht – jedenfalls nicht mit der gebotenen Deutlichkeit – geschehen. Die Klägerin verweist darauf, dass sie dem Verwaltungsgericht in der Klageschrift Zeugen benannt habe, deren Vernehmung es hätte anordnen sollen. Die Beschwerdebegründung enthält jedoch keine Angaben, welche nach der hier maßgebenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts relevanten Tatsachen mit Hilfe der Zeugen Thiele, Thom und Wende hätten bewiesen werden können. Erst recht fehlen Darlegungen, warum sich die unterbliebene weitere Beweiseinholung dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen sollen. Ein entsprechender Beweisantrag ist nach dem Rechtsgespräch vor Gericht laut Protokoll nicht gestellt worden.
In Wirklichkeit strebt die Klägerin offensichtlich eine ihr günstigere Beweiswürdigung an. Hierzu ist die Aufklärungsrüge nicht das geeignete Mittel.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Unterschriften
Prof. Dr. Driehaus, Dr. Borgs-Maciejewski, Kimmel
Fundstellen