Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Aktenzeichen 13 A 99.1147) |
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Flurbereinigungsgericht) vom 26. April 2001 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf die Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) und § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (Verfahrensmangel) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO misst die Beschwerde der Sache zunächst bei, weil die nach dem Flurbereinigungsplan vorgesehene Abfindung der Kläger im Zusammenhang mit dem Einlageflurstück 1176 und den Abfindungsflurstücken 1177 und 1178 die wesentlichen Zwecke des Flurbereinigungsgesetzes nicht berücksichtige und damit als offenkundige Willkürmaßnahme und ungesetzliche Benachteiligung anzusehen sei.
Dieser Vortrag entspricht bereits nicht den Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung eines Zulassungsgrundes stellt. Danach bedarf es im Hinblick auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts sowie der Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – ≪Buchholz 310 § 133 ≪≪n.F.≫≫ VwGO Nr. 26≫). Solche Darlegungen enthält die Beschwerde nicht. Sie erschöpft sich in der Kritik, der Verwaltungsgerichtshof habe den zu Grunde liegenden Sachverhalt rechtlich fehlerhaft gewürdigt. Damit wird bereits im Beschwerdeverfahren das angefochtene Urteil in der Art einer Revision angegriffen. Mit solchen Angriffen kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.).
Entsprechendes gilt für die Ausführungen der Beschwerde zu der von den Klägern begehrten Freistellung einer Teilfläche des neuen Flurstücks 1151 von den Beiträgen nach § 19 FlurbG. Auch insoweit genügt die Beschwerdebegründung den vorgenannten Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht.
Soweit schließlich mit der Beschwerde vorgetragen wird, der Rechtsstreit habe über das Vorstehende hinaus noch grundsätzliche rechtliche Bedeutung, als während des flurbereinigungsrechtlichen Verwaltungsverfahrens erkennbar in schwerwiegender Weise Verfahrensgrundsätze und gesetzliche Gebote verletzt worden seien, gilt auch dafür im Zusammenhang mit einer möglichen Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache das zuvor Gesagte. Soweit dem Vortrag entnommen werden könnte, dass zugleich ein Verfahrensmangel gerügt werden soll, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung aus diesem Gesichtspunkt nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht vor. Die genannte Vorschrift erfasst nur Verstöße des Tatsachengerichts gegen Vorschriften des gerichtlichen Verfahrensrechts, also Fehler, die das Gericht bei der Handhabung seines Verfahrens begeht. Hingegen bleiben Mängel des vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens grundsätzlich außer Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 1959 – BVerwG 6 C 455.56 – ≪BVerwGE 10, 37/43≫) und können nur ausnahmsweise auch als gerichtliche Verfahrensmängel angesehen werden, wenn sie sich unmittelbar auf das gerichtliche Verfahren, auf die verfahrensrechtliche Stellung und Behandlung der Beteiligten in diesem Verfahren auswirken, z.B. dann, wenn sie zu einer auch in das gerichtliche Verfahren hineinwirkenden Verkürzung des rechtlichen Gehörs führen, ohne dass das Gericht Abhilfe geschaffen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1983 – BVerwG 7 B 159.83 – ≪Buchholz 451.171 AtG Nr. 13 = NVwZ 1984, S. 234≫). Solche Besonderheiten liegen hier ersichtlich nicht vor.
Auch die von der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge, das Flurbereinigungsgericht habe „den Sachverhalt entgegen der Urkundslage gewürdigt”, bleibt ohne Erfolg. Eine aktenwidrige Tatsachenfeststellung, die einen Verstoß gegen § 108 Nr. 1 Satz 1 VwGO darstellen würde, liegt nur dann vor, wenn zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt ein so offensichtlicher Widerspruch besteht, dass es einer weiteren Beweisaufnahme zur Klärung des richtigen Sachverhalts nicht bedarf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1997 – BVerwG 4 B 182.97 – Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1). Es kann im vorliegenden Fall nicht auf einen derartigen Widerspruch zurückgeführt werden, wenn das Flurbereinigungsgericht die in dem Schreiben vom 17. Juli 1996 enthaltende Zusicherung als unwirksam behandelt hat. Das Flurbereinigungsgericht stützt sich dabei auf seine Tatsachenfeststellung, dass dem Schreiben vom 17. Juli 1996 „keine Behandlung und Willensbildung im Vorstand vorausgegangen ist” (UA S. 9). Darin kommt die – möglicherweise angreifbare – Rechtsauffassung zum Ausdruck, der Vorstandsvorsitzende der Teilnehmergemeinschaft könne unter diesen Umständen keine für den Vorstand bindenden Erklärungen abgeben. Von diesem Rechtsstandpunkt ausgehend kommt es nicht darauf an, ob sich aus den Akten ergibt, dass der Vorstandsvorsitzende auch in dem Schreiben vom 1. Oktober 1997 eine Zusicherung abgegeben hat. Falls die Beschwerde – was nicht deutlich wird – geltend machen will, der Vorstandsvorsitzende habe in beiden Fällen seine Zusicherung mit Einwilligung des Vorstandes erteilt, ist dies eine Tatsachenbehauptung, die nicht durch den unstreitigen Akteninhalt belegt wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG.
Unterschriften
Hien, Kipp, Vallendar
Fundstellen