Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Urteil vom 23.05.2011; Aktenzeichen 13 A 10.1273) |
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die Beschwerde, die sich auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels stützt (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), bleibt ohne Erfolg.
Rz. 2
1. Die Beschwerde rügt einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) im Zusammenhang mit der Annahme des Flurbereinigungsgerichts, die Kläger seien wertgleich im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG abgefunden worden, insbesondere habe die Beklagte alle gleichwertigkeitsbestimmenden Faktoren (§ 44 Abs. 2 und 4 FlurbG) bei der Abfindung erfasst und berücksichtigt. Sie macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe die verstärkte Überschwemmungsgefahr beim Zuteilungsgrundstück Fl.-Nr. 2005 – neu – im Vergleich zu dem Einlagegrundstück Fl.-Nr. 170 – alt – unbeachtet gelassen, obgleich die Kläger im Ortstermin vom 23. Mai 2011 darauf hingewiesen hätten, dass “der nördliche und südliche jeweils neu zugeteilte Teil des Abfindungsflurstücks 2005 bei Regenereignissen immer am längsten unter Wasser stehe”, während vor dem Autobahnbau “das Einlageflurstück 170 (…) am längsten hochwasserfrei gewesen sei”.
Rz. 3
Die Rüge geht fehl. Der Überzeugungsgrundsatz verlangt, dass das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt. Er wird verletzt, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen (stRspr; s. nur Urteil vom 21. Juni 2006 – BVerwG 6 C 19.06 – Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 264 Rn. 28 m.w.N.). Einen derartigen Mangel zeigt die Beschwerde nicht auf. Sie übersieht, dass sich das Flurbereinigungsgericht mit der Frage einer Hochwassergefährdung des oben erwähnten Abfindungsflurstücks im Vergleich mit dem Einlageflurstück – erkennbar gerade vor dem Hintergrund des diesbezüglichen Klagevorbringens – eingehend auseinandergesetzt hat. Es hat nach dem Ergebnis der von ihm durchgeführten Ortsbesichtigung festgestellt, dass der gesamte Bereich zwischen Waldnaab und Autobahn einheitlich zu beurteilen sei, insbesondere der jeweilige Bewuchs nicht auf einen schlechteren Zustand bzw. eine stärkere Vernässung des Abfindungsflurstücks schließen lasse. Auch liege der nicht wieder zugeteilte Teil des Einlageflurstücks nicht höher als das Abfindungsflurstück, und der Abfluss von Oberflächenwasser sei durch die Schaffung von Durchlässen unter der Autobahn sichergestellt. In Anbetracht dessen spricht der Umstand, dass die oben erwähnten Bekundungen der Kläger in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht ausdrücklich hervorgehoben wurden, nicht dafür, dass das Gericht sie übergangen hat, sondern vielmehr dafür, dass es ihnen nicht gefolgt ist. Da die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Gerichts, soweit sie – wie hier – weder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt noch aktenwidrig oder sonst von objektiver Willkür geprägt ist, dem materiellen Recht und nicht dem Verfahrensrecht zuzurechnen ist, kann ihr die Beschwerde die Rüge eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz nicht mit Erfolg entgegenhalten.
Rz. 4
2. Mit der Rüge der zu Unrecht unterbliebenen Erhebung eines Sachverständigenbeweises “zur flurbereinigungsrechtlichen und zur unternehmensflurbereinigungsrechtlichen Ungleichwertigkeit der Zuteilungsfläche Fl.-Nr. 2005 – neu – gegenüber der Einlagefläche Fl.-Nr. 170 – alt – hinsichtlich der bei der Zuteilung feststellbaren Überschwemmungsgefahr” dringt die Beschwerde ebenfalls nicht durch. Eine erfolgreiche Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) setzt u.a. die Darlegung voraus, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. nur Urteil vom 21. Juni 2006 a.a.O. Rn. 25). Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse in der Tatsacheninstanz zu kompensieren, namentlich wenn ein Beteiligter es unterlässt, einen – zuvor lediglich schriftsätzlich angekündigten – Beweisantrag zu stellen (Beschlüsse vom 6. März 1995 – BVerwG 6 B 81.94 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265 S. 9 und vom 29. März 2007 – BVerwG 4 BN 5.07 – juris Rn. 4).
Rz. 5
Ausweislich der Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Mai 2011 haben die Kläger zu der oben angegebenen Beweisfrage einen Beweisantrag nicht gestellt. Die Beschwerde lässt auch nicht erkennen, dass sich dem Gericht die vermisste Beweisaufnahme von sich aus hätte aufdrängen müssen. Sie übersieht, dass die besondere Besetzung des Flurbereinigungsgerichts (§ 139 FlurbG) eine sachverständige Würdigung der im Rahmen der Flurbereinigung zu beurteilenden Sachverhalte regelmäßig gewährleistet, so dass die Zuziehung Sachverständiger nur unter besonderen Umständen geboten ist. Ein Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht wegen zu Unrecht angenommener eigener Sachkunde kommt daher nur nach den sonst bei der Ablehnung eines weiteren Sachverständigengutachtens (§ 86 Abs. 1, § 98 VwGO, §§ 404, 412 Abs. 1 ZPO) geltenden Maßstäben in Betracht, wenn also die Beurteilung agrarwirtschaftlicher Fragen durch das Flurbereinigungsgericht gravierende Mängel aufweist, namentlich von unzutreffenden Tatsachen ausgeht, in sich widersprüchlich oder aktenwidrig ist oder ohne die notwendige Kenntnis der örtlichen Verhältnisse vorgenommen wurde, mithin schlechterdings unvertretbar ist (Beschluss vom 4. November 2010 – BVerwG 9 B 85.09 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 376 Rn. 5, 9). Inwieweit die auf einem eigenen Augenschein beruhende und im Einzelnen begründete Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofs, dass der gesamte Bereich zwischen Waldnaab und Autobahn einheitlich zu beurteilen, insbesondere die Abfindungsfläche der Kläger nicht schlechter als die Einlagefläche sei, an derart schwerwiegenden Mängeln leiden sollte, lässt die Beschwerdebegründung nicht erkennen.
Rz. 6
Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang einen unternehmensbedingten Nachteil (§ 88 Nr. 5 FlurbG) geltend macht, weil ohne die Autobahn A 93 sowohl das Einlagegrundstück Fl.-Nr. 170 – alt – als auch das Zuteilungsgrundstück Fl.-Nr. 2005 – neu – nicht so oft und nicht so heftig vom Hochwasser betroffen wäre als nach dem Bau der A 93, kann sie darauf die Aufklärungsrüge schon deshalb nicht mit Erfolg stützen, weil es auf die betreffende Frage nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht ankam. Denn dieser hat die fehlende Feststellung unternehmensbedingter Nachteile im Flurbereinigungsplan als einen selbstständigen, von dem Widerspruch der Kläger nicht erfassten Gesichtspunkt gewertet und den Flurbereinigungsplan insoweit als bestandskräftig angesehen (vgl. UA Rn. 27).
Rz. 7
3. Auch die weitere Aufklärungsrüge, das Flurbereinigungsgericht hätte näher bezeichnete amtliche Unterlagen über die Hochwasserabflussgebiete beiziehen müssen, kann der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil sie nicht zu erkennen gibt, inwiefern die Kläger auf diese Art einer Sachverhaltsaufklärung hingewirkt haben oder sie sich dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Davon abgesehen ist auch nicht hinreichend substantiiert dargelegt, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern deren Berücksichtigung auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Flurbereinigungsgerichts zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Dem pauschalen, durch die der Beschwerdebegründung beigefügten Kartenausschnitte so nicht belegten Vorbringen, dass die Einlagefläche Fl.-Nr. 170 – alt – außerhalb, die Zuteilungsfläche Fl.-Nr. 2005 – neu – aber innerhalb des Überschwemmungsgebietes der Waldnaab liege, ist die Beklagte unter Vorlage eines anderen, detaillierteren Kartenausschnittes, der Einlage wie Abfindung innerhalb des Überschwemmungsgebietes zeigt, entgegengetreten; darauf sind die Kläger in ihrer Replik vom 3. Februar 2012 nicht mehr eingegangen. Mit der von ihnen stattdessen vorgelegten Fotografie, die die Zuteilungsfläche während des Januarhochwassers 2012 zeigen soll, lässt sich nicht begründen, dass dem Flurbereinigungsgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung die von der Beschwerde bezeichnete weitere Sachverhaltsaufklärung hätte geboten erscheinen müssen.
Rz. 8
4. Soweit die Beschwerde beanstandet, das Flurbereinigungsgericht hätte jedenfalls in Anbetracht der Defizite der Wertermittlung, die der “Überschwemmungslage und der dadurch verursachten Bewirtschaftungsbeeinträchtigung der Zuteilungsfläche Fl.-Nr. 2005 – neu – keinerlei Bedeutung beigemessen” habe, nicht ohne Sachverständigenbeweis gemäß § 86 Abs. 1 VwGO zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Einlageflächen und der Zuteilungsfläche kommen dürfen, verhilft auch dies der Aufklärungsrüge nicht zum Erfolg. Die Beschwerde verkennt, dass das Flurbereinigungsgericht von der Bestandskraft der Wertermittlung ausgegangen ist. Unter dieser Prämisse und unter Berücksichtigung des oben bereits Ausgeführten musste sich ihm eine weitere Sachverhaltsermittlung zu der angeblich fehlenden Gleichwertigkeit von Einlage und Abfindung nicht aufdrängen.
Rz. 9
5. Die Beschwerde beanstandet, das Flurbereinigungsgericht habe sein Urteil auf zuvor nicht in das Verfahren eingeführte Höhenlinienpläne im “BayernViewer-plus” der bayerischen Vermessungsverwaltung gestützt und damit eine unzulässige Überraschungsentscheidung gefällt. Dem ist nicht zu folgen. Eine gerichtliche Entscheidung stellt sich dann unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als “Überraschungsurteil” dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der insbesondere der unterlegene Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (Beschluss vom 25. Mai 2001 – BVerwG 4 B 81.00 – Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 34 S. 20 f. m.w.N.). So ist es hier nicht. Die Beschaffenheit und insbesondere die Höhenlage des Einlageflurstücks Nr. 170 sowie des Abfindungsflurstücks Nr. 2005 waren Gegenstand der in Anwesenheit des Klägers zu 1 sowie des Sachbeistandes und des Prozessbevollmächtigten der Kläger durchgeführten Ortsbesichtigung vom 23. Mai 2011; laut Protokoll wurde dabei festgestellt, “dass der östliche nicht wieder zugeteilte Teil des Einlageflurstücks 170 jedenfalls nicht höher liegt als das Abfindungsflurstück 2005”. Auf diese bei der Inaugenscheinnahme getroffene Feststellung ist auch das angefochtene Urteil (Rn. 19) maßgeblich gestützt, welches die Höhenliniendarstellung des “BayernViewer-plus” lediglich bestätigend anführt.
Rz. 10
6. Ohne Erfolg rügt die Beschwerde schließlich, das Flurbereinigungsgericht habe das Klagevorbringen zur “Hochwasserlageverschlechterung” bei der Zuteilung des Flurstücks Nr. 2005 – neu – übergangen, weil es diesen Einwand ausschließlich der Zuteilung des Flurstücks Nr. 170 – alt – in dem bereits früher abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahren R…, aber nicht der hier angegriffenen veränderten Neuzuteilung im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens P… zugeordnet habe. Dabei vernachlässigt sie, dass sich der Verwaltungsgerichtshof, wie schon bemerkt, mit den von den Klägern behaupteten Unterschieden zwischen dem Einlageflurstück Nr. 170 und dem Abfindungsflurstück Nr. 2005 in der Sache auseinandergesetzt, diese aber unter Würdigung des Ergebnisses der Ortsbesichtigung verneint hat.
Rz. 11
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Unterschriften
Dr. Bier, Domgörgen, Prof. Dr. Korbmacher
Fundstellen