Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. August 2000 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Das Berufungsgericht hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt, dass der Tekturantrag der Klägerin hinsichtlich zweier Ferienwohnungen im Obergeschoss des geplanten Gebäudes gemäß § 34 Abs. 2 BauGB planungsrechtlich genehmigungsfähig sei. Diese Vorschrift sei anzuwenden, weil der für das Baugrundstück geltende Bebauungsplan nichtig sei. Der Bebauungsplan setze nämlich für einen Teilbereich ein Mischgebiet unter Ausschluss von Wohngebäuden und Beherbergungsbetrieben fest; hiermit verstoße er gegen das Gebot, dass auch bei einem Ausschluss von Nutzungsarten die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleiben müsse.
Gegen das Berufungsurteil richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der beigeladenen Gemeinde. Sie wendet sich gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, ihr Bebauungsplan sei nichtig, und macht geltend, die Rechtssache habe wegen verschiedener Fragen zum Ausschluss von Nutzungsarten im Mischgebiet grundsätzliche Bedeutung.
II.
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Ihr Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Gliederung von Baugebieten gemäß § 1 Abs. 4 ff. BauNVO nur zulässig ist, wenn die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Die allgemeine Zweckbestimmung des Gebiets darf durch planerische Festsetzungen nicht verloren gehen; denn andernfalls würde die Pflicht des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauNVO verletzt, im Bebauungsplan ein in § 1 Abs. 2 BauNVO bezeichnetes Baugebiet festzusetzen. Geklärt ist auch, dass dabei nicht jeder Teilbereich des gegliederten Baugebiets – für sich allein betrachtet – alle Anforderungen der allgemeinen Zweckbestimmung erfüllen muss. Es genügt, dass das Baugebiet bei einer Gesamtbetrachtung noch seinen planerischen Gebietscharakter bewahrt (BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1989 – BVerwG 4 NB 32.89 – Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 8 = ZfBR 1990, 98; Beschluss vom 6. Mai 1996 – BVerwG 4 NB 16.96 – Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 22 = BRS Bd. 58 Nr. 23).
Die Beschwerde verkennt dies nicht. Mit ihren Grundsatzfragen erstrebt sie fallbezogen konkrete Aussagen, wann in einem gegliederten Mischgebiet noch die allgemeine Zweckbestimmung dieses Gebietes gewahrt ist. Eine derartige Klärung ist jedoch durch das Revisionsgericht nicht möglich. Die von der Beschwerde formulierten Grundsatzfragen sind nicht rechtsgrundsätzlich klärungsfähig, sondern betreffen die Rechtsanwendung durch die Tatsachengerichte.
Ob die allgemeine Zweckbestimmung noch gewahrt ist, „wenn ein Mischgebiet derart untergliedert wird, dass in einem Teilbereich beide Hauptnutzungsarten – Wohnungen und nicht störende Gewerbebetriebe – zulässig sind, im übrigen Teilgebiet Wohnungsgebäude und Beherbergungsbetriebe ausgeschlossen werden, wobei auch in diesem Bereich vorhandene genehmigte Wohnungen Bestandsschutz genießen und Erneuerungs- und Sanierungsmaßnahmen ausnahmsweise zugelassen werden können”, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung. Das selbe gilt für die Fragen, „ob die Zulässigkeit der Gliederung eines Mischgebiets … von der Größe des Mischgebiets abhängt” und „ob bei einem (2,1 ha) großen Mischgebiet eine Gliederung … unzulässig ist, wenn hiervon mehr als die Hälfte der Fläche des gesamten Mischgebiets betroffen ist”. Entscheidend ist nämlich, dass das gesamte als Mischgebiet festgesetzte Gebiet trotz des grundsätzlichen Ausschlusses der Wohnbebauung in einem Teilbereich noch den Charakter eines Mischgebiets besitzt. Dieser ist durch eine sowohl qualitativ als auch quantitativ zu verstehende Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe gekennzeichnet (BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 – BVerwG 4 C 34.86 – BVerwGE 79, 309 ≪312≫). Ob dies der Fall ist, lässt sich jedoch nicht abstrakt bejahen oder verneinen, sondern kann von der – absoluten und (im Verhältnis zum anderen Teil des Plangebiets) relativen – Größe des Teilbereichs abhängen. In diesem Zusammenhang mag es bei der tatrichterlichen Würdigung auch darauf ankommen können, wie groß der Anteil der Wohnungen ist, der unter die Ausnahmeregelung fällt. Ferner wird es an der gebotenen Durchmischung der beiden Hauptnutzungsarten des Mischgebiets im Regelfall desto eher fehlen, je größer ein in sich gegliedertes Mischgebiet ist. Und es kann schließlich nicht zweifelhaft sein, dass der Mischgebietscharakter des Gesamtgebiets vom Verhältnis des – bei isolierter Betrachtung – nicht den Gebietscharakter wahrenden Teilbereichs zum übrigen Plangebiet abhängen kann. Eine weitergehende rechtsgrundsätzliche Klärung ist aber nicht möglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Den Wert des Streitgegenstands setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.
Unterschriften
Gaentzsch, Lemmel, Heeren
Fundstellen