Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilnichtigkeit eines Bebauungsplans. Ausschluss von Wohngebäuden und Beherbergungsbetrieben in einem Teil eines Mischgebiets. Wahrung der allgemeinen Zweckbestimmung des Mischgebiets (verneint). Baugenehmigung FlNrn. 280/3, 224/6, 280/12 Gemarkung …. Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. September 1998
Leitsatz (amtlich)
Die Gliederung eines 2,1 ha großen Mischgebiets durch den Ausschluss von Wohngebäuden und Beherbergungsbetrieben in mehr als der Hälfte des Gebiets wahrt nicht die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets; sie ist nichtig.
Normenkette
BauNVO § 1 Abs. 4 S. 1, Abs. 5, 8, § 6 Abs. 1, 2 Nrn. 1, 3
Verfahrensgang
VG München (Urteil vom 08.09.1998; Aktenzeichen 1 K 96.5959) |
Tenor
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin der östlich der G.straße in R. gelegenen Grundstücke FlNrn. 280/3, 224/6 und 280/12 Gemarkung …. Sie verfügt über eine bis 31. August 2001 verlängerte Baugenehmigung vom 13. August 1993 für den Abbruch einer ehemaligen Wagenremise und für den Neubau eines Gebäudes, in dem sich im Erdgeschoss Garagen und ein Abstellraum, im Obergeschoss Büros befinden sollen. Mit Tekturantrag vom 9. November 1995 beantragte sie die Baugenehmigung für den Einbau von Büros im Erdgeschoss und von zwei Ferienwohnungen im Obergeschoss. Der Beklagte stellte die Entscheidung über den Tekturantrag, zu dem die Beigeladene ihr Einvernehmen verweigerte, zunächst für ein Jahr zurück. Er hat über den Tekturantrag bisher nicht entschieden.
Mit ihrer am 7. November 1996 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin den Tekturantrag nur hinsichtlich der zwei Ferienwohnungen im Obergeschoss des geplanten Gebäudes weiter. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten mit Urteil vom 8. September 1998, über den Tekturantrag hinsichtlich der beiden Ferienwohnungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden und führte zur Begründung aus, das Vorhaben sei planungsrechtlich zulässig. Maßgebend sei § 34 BauGB. Zwar habe die Beigeladene einen am 17. April 1998 in Kraft getretenen Bebauungsplan erlassen, in dem die Umgebung des Baugrundstücks als Mischgebiet ohne Wohnnutzung ausgewiesen worden sei. Diese Festsetzung sei jedoch nichtig, da es sich um eine Gliederung des Baugebiets handle, die nicht gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO zulässig sei. Das Vorhaben füge sich von der Art der baulichen Nutzung her in die Eigenart der näheren Umgebung ein, in der sich mehrere Wohnungen und Ferienwohnungen befänden. Die Sache sei nicht spruchreif, da der Tekturantrag bautechnisch noch nicht überprüft sei.
Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beigeladene geltend, das Vorhaben der Klägerin verstoße nunmehr gegen die Festsetzungen des am 18. Februar 1999 beschlossenen und am 5. März 1999 bekannt gemachten Bebauungsplans „…”. In diesem sei die Umgebung des Baugrundstücks als Mischgebiet, und zwar als Mischgebiet ohne Wohnnutzung ausgewiesen worden. Diese Gliederung des Mischgebiets sei zulässig. Der Bebauungsplan weise eine Gebietsabstufung vom Gewerbegebiet über ein Mischgebiet ohne Wohnnutzung und ein Mischgebiet mit Wohnnutzung zum allgemeinen Wohngebiet auf. Diese Gebietsabstufung sei geeignet und sinnvoll, um in der bereits vorhandenen städtebaulichen Situation das Verbleiben gewerblicher Nutzungen auch für die Zukunft abzusichern. In der Vergangenheit habe sich beiderseits der G.straße ein gewerblicher Nutzungsschwerpunkt entwickelt, dem ursprünglich nur Wohngebäude von Betriebsinhabern und sonstigen Betriebsangehörigen zugeordnet gewesen seien. In den letzten Jahren sei der Druck, diese gewachsene Struktur zu Gunsten einer reinen Wohnnutzung zu ändern, größer geworden. Mit Rücksicht auf die geringe Zahl von Gewerbegebieten im Gemeindebereich habe sich die Beigeladene entschlossen, eine Bauleitplanung durchzuführen, um einer schleichenden Umwandlung dieses Gebiets entgegenzutreten. Da ein bereits bebauter Bereich überplant worden sei, sei in erster Linie der Grundsatz des Bestandsschutzes berücksichtigt worden. Die vorhandenen Wohngebäude, die keinen rechtlichen Bezug zur gewerblichen Nutzung (mehr) aufwiesen, seien mit einem allgemeinen Wohngebiet oder einem Mischgebiet überplant worden. Allerdings seien beiderseits der G.straße Teilbereiche gegeben, die auf Grund ihrer räumlichen Nähe zu den vorhandenen gewerblichen Nutzungen nicht für eine weitere Wohnbebauung offen stehen sollten. Anderenfalls sei zu befürchten, dass durch das künftig eintretende „Übergewicht” bei der Wohnnutzung sowohl die vorhandenen wie die künftig noch möglichen Gewerbebetriebe mit erheblichen beschränkenden Betriebsauflagen versehen würden, die den Standort letztlich auf Dauer für Betriebe unattraktiv machten. Damit ginge ein historisch gewachsener Gewerbestandor...