Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Beschluss vom 02.10.1998; Aktenzeichen 1 A 1180/96.PVL) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen – Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen – vom 2. Oktober 1998 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist – ihre Zulässigkeit unterstellt – unbegründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Beschwerdegerichts sind nicht gegeben. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts weicht nicht gemäß § 79 Abs. 2 NWPersVG i.V.m. § 92 a Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG von dem in der Beschwerdeschrift angeführten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts ab. Eine Divergenz zu Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts kann im vorliegenden Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht zulässig gerügt werden.
1. Soweit die Beschwerde eine Abweichung der Entscheidung des Beschwerdegerichts von dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 3. Mai 1994 (1 ABR 24/93 – BAGE 76, 364 ff.) rügen will, ist sie unzulässig. Denn entgegen der Auffassung der Beschwerde kann eine Divergenz zu Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts nicht gerügt werden. Dem aufgrund von § 79 Abs. 2 NWPersVG entsprechend anzuwendenden § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG ist zu entnehmen, daß allein Abweichungen von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, des Bundesverwaltungsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung eines anderen Senats desselben Oberverwaltungsgerichts oder eines anderen Oberverwaltungsgerichts im Rahmen einer Divergenzrüge erheblich sind. Hingegen ist im Rahmen des personalvertretungsrechtlichen Verwaltungsrechtszuges eine Divergenzrüge wegen einer Abweichung von Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts nicht zulässig (stRspr des Senats, vgl. Beschluß vom 3. Februar 1989 – BVerwG 6 PB 26.88 – Buchholz 250 § 83 BPersVG Nr. 46 m.w.N. und Beschluß vom 26. September 1997 – BVerwG 6 PB 16.97 – unveröff.). Denn Ziel eines Rechtsbeschwerdeverfahrens in Fällen dieser Art ist es, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung innerhalb der einzelnen Rechtswege zu gewährleisten. Zu diesem Rechtszug zählt das Bundesarbeitsgericht hier nicht.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnet im übrigen als Divergenzentscheidung den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 1995 (BVewG 6 P 28.93 – Jur-PC 1996, 79 ff.). Indessen enthält diese Entscheidung keinen abstrakten, die Entscheidung tragenden Rechtssatz, der im Widerspruch zu einem ebensolchen die Entscheidung tragenden Rechtssatz in der Entscheidung des Beschwerdegerichts stünde (zu den Voraussetzungen der Divergenzrüge vgl. Beschluß vom 18. April 1995 – BVerwG 6 PB 1.95 – Buchholz 111 Art. 20 EV Nr. 1 m.w.N.).
Für das Begehren des Antragstellers ist entscheidend, dies kommt in dem Vorbringen der Beschwerde auch zum Ausdruck, ob der Personalrat einen Anspruch auf Feststellung hat, daß die Dienststelle – nach Zusicherung der Nachholung des erforderlichen Beteiligungsverfahrens – verpflichtet ist, zunächst keinen weiteren Gebrauch von der ohne Beteiligungsverfahren durchgeführten, aber rücknehmbaren mitbestimmungspflichtigen Maßnahme (Benutzung bestimmter Computer-Software) zu machen. Diese Frage aber ist in dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 1995 (BVerwG 6 P 28.93, a.a.O.) nicht entschieden. Dementsprechend kann dieser Beschluß keinen entscheidungserheblichen Rechtssatz enthalten, der einem ebensolchen des Beschwerdegerichts widerspräche. Das Beschwerdegericht hat entschieden, daß es keinen durchsetzbaren Anspruch des Personalrats gibt, mit dem dieser – und sei es auch nur mittelbar im Wege der Feststellung – das vorläufige Unterlassen einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme durch die Dienststelle erzwingen könnte. Unerheblich ist dabei, daß die Beschwerde das Begehren des Antragstellers nunmehr dahin interpretiert, daß es nicht um einen Unterlassungsanspruch gehe, der sich auf „eine konkrete Maßnahme” beziehe (S. 6 der Beschwerdeschrift). Wäre dies der Fall und bezöge sich der Antrag nicht auf die vorläufige Nichtanwendung der bezeichneten Software, so wäre der Antrag schon aus diesem Grund unzulässig gewesen. Das Beschwerdegericht hat den Antrag aber zutreffend zugunsten des Antragstellers in dem hier dargestellten Sinn verstanden.
Die von der Beschwerde angeführte Passage aus der als divergierend bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) enthält dementsprechend auch keinen die Entscheidung tragenden Rechtssatz, der von einem ebensolchen des Beschwerdegerichts abweichen würde. Vielmehr geht es an der genannten Stelle um Rechtsausführungen, die im Fall des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 1995 (BVerwG 6 P 28.93, a.a.O.) lediglich ergänzend begründen, daß die Dienststellenleitung das zunächst versäumte personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren grundsätzlich nachzuholen hat. Es heißt dort (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 1995 – a.a.O., BA S. 15):
Die einzige Beförderung dieser Belange (scil.: die Mitbestimmung durchzusetzen), die der Gesetzgeber bereitgestellt hat, ist indessen ein bestimmter Verfahrensgang, den er für die Beteiligungsart vorgeschrieben hat … Wie sehr dem Gesetzgeber gerade an der Sicherstellung des vorgeschriebenen Verfahrens gelegen ist, verdeutlicht insbesondere die Regelung in § 66 Abs. 1 NWPersVG, wonach eine Maßnahme, soweit sie der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, „nur” mit seiner Zustimmung getroffen werden „kann”. In der Formulierung „nur kann” kommt eine strikte Bindung zum Ausdruck, die über ein „nur darf” noch hinausgeht. Der Gesetzgeber wollte also die Beachtung des Mitbestimmungsrechts in jedem Fall gewährleistet wissen. In wirksamer Form ist dieses Ziel aber nur über die Einräumung von entsprechenden Verfahrensansprüchen zu verwirklichen.
Ein den entscheidungserheblichen Ausführungen des Beschwerdegerichts widersprechender Rechtssatz ist dies offenkundig nicht. Entgegen der Auffassung der Beschwerde läßt sich den zitierten Ausführungen auch nicht entnehmen, daß der Verpflichtung der Dienststelle, von einer bestimmten Maßnahme keinen Gebrauch zu machen, ein dahin gehender Verfahrensanspruch des Personalrats entspreche.
Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
Unterschriften
Niehues, Eckertz-Höfer, Büge
Fundstellen