Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Beschluss vom 24.03.1993; Aktenzeichen 1 A 1632/91.PVL) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen – Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen – vom 24. März 1993 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Beschwerdegerichts sind nicht gegeben. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts weicht nicht gemäß § 79 Abs. 2 NWPersVG i.V.m. §§ 92 a Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG von dem in der Beschwerdeschrift angeführten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts ab.
1. Eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz bestünde nur dann, wenn das Beschwerdegericht seinem Beschluß einen abstrakten, die Entscheidung tragenden Rechtssatz zugrunde gelegt hätte, der im Widerspruch zu einem ebensolchen Rechtssatz in einem der bezeichneten Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts stünde. Eine solche Divergenz setzt weiterhin voraus, daß beide Entscheidungen entweder auf der Grundlage derselben Vorschrift oder auf der Grundlage wörtlich übereinstimmender und daher für eine Divergenz grundsätzlich in Betracht kommender Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts ergangen sind. Fehlt es daran, ist eine Abweichung, welche die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen könnte, ausgeschlossen, weil zu Vorschriften mit unterschiedlichem sachlichen Regelungsgegenstand selbstverständlich abweichende Rechtssätze entwickelt werden können (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 9. März 1987 – BVerwG 6 PB 28.86 – und vom 22. Mai 1989 – BVerwG 6 PB 3.89 –; ferner Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 16. Februar 1976 – BVerwG 7 B 18.76 – ≪Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 143≫ und vom 16. Oktober 1979 – BVerwG 2 B 61.79 – ≪Buchholz 237.1 Art. 15 BayBG Nr. 3≫). Die genannten Voraussetzungen liegen nach dem Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht vor.
Das Beschwerdegericht hat entschieden, daß dann, wenn vor der Einstellung von Lehramtsbewerbern in den Schuldienst nach Durchführung eines zentralen Auswahlverfahrens den hierbei ausgewählten Lehrern konkrete Einstellungsangebote gemacht werden, der zuständige Personalrat alsbald – und nicht erst nach Annahme des jeweiligen Angebots durch einen Lehramtsbewerber – zu beteiligen ist.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht dieser Rechtssatz nicht in Widerspruch zu einem Rechtssatz in dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 1978 – BVerwG 6 P 2.78 – (BVerwGE 57, 151 ≪153 f.≫). Dort ist ausgeführt, erst wenn der für die Einstellung zuständige Dienststellenleiter sich entschlossen habe, einen bestimmten Bewerber einzustellen, werde die Mitbestimmung des Personalrats ausgelöst. Begründet wird dies mit dem von der Rechtsbeschwerde bezeichneten Rechtssatz:
Beabsichtigt ist eine Maßnahme erst dann, wenn der Willensbildungsprozeß darüber, wer von den Bewerbern eingestellt werden soll, abgeschlossen ist. Die Auswahl unter den Stellenbewerbern ist allein Sache des Dienststellenleiters.
Eben von diesem Rechtssatz ist aber auch das Beschwerdegericht ausgegangen. Auf S. 7 (oben) seines Beschlusses heißt es nämlich:
Ist die Meinungsbildung innerhalb der Dienststelle dergestalt abgeschlossen, daß eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme beabsichtigt ist, so kann und muß das Mitbestimmungsverfahren eingeleitet werden.
Alle weiteren Ausführungen in der Beschwerdeentscheidung betreffen Fragen der Würdigung des Einzelfalles, die eine Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Divergenz nicht zu begründen vermögen. Der Sache nach ist das Oberverwaltungsgericht dabei auch nicht etwa von dem genannten Rechtssatz wieder abgerückt. Vielmehr hat es Feststellungen getroffen, die damit unmittelbar im Zusammenhang stehen. Es hat nämlich festgestellt, der Inhalt des den Lehramtsbewerbern zugesandten formularmäßigen Angebotsschreibens, das überwiegend mit Zusagen beantwortet werde, lasse „deutlich erkennen, daß bei seinem Abgang die Meinungsbildung der Einstellungsbehörde abgeschlossen war und daß vor allem die der Meinungsbildung zugehörende Auswahlentscheidung getroffen war” (S. 7); auch nach der eigenen Praxis des Beteiligten werde nach Eingang der Zusagen der Adressaten der Einstellungsangebote das Mitbestimmungsverfahren eingeleitet, ziehe der Beteiligte also „das Vorliegen einer eigenen Einstellungsabsicht nicht länger in Zweifel” (S. 8).
Wenn das Oberverwaltungsgericht bei dieser von ihm festgestellten Sachlage davon ausgeht, der Umstand, daß der Vollzug der Einstellung noch von Umständen außerhalb des Einflußbereichs des Beteiligten abhänge, sei für die mit Abschluß des Willensbildungsprozesses ausgelöste Pflicht zur Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens ohne Bedeutung, widerspricht dies auch im übrigen nicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
2. Soweit die Beschwerde dahin zu verstehen sein sollte, daß sie sich als Grund für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde auch auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache berufen will, macht sie damit einen im gegebenen Zusammenhang gesetzlich nicht vorgesehenen Zulassungsgrund geltend. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. Beschluß vom 30. April 1990 – BVerwG 6 PB 2.90 – mit weit. Nachw.), kann das Rechtsbeschwerdegericht die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren nur in Streitigkeiten über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung zulassen (§ 92 a Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG). Die angeführten Vorschriften regeln die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache durch das Rechtsbeschwerdegericht abschließend. Darin einbezogen sind ausschließlich Streitigkeiten über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung. Darum geht es hier nicht, so daß die Nichtzulassungsbeschwerde wegen dieses Zulassungsgrundes schon an der eindeutigen Gesetzeslage scheitern müßte.
Unterschriften
Seibert, Albers, Vogelgesang
Fundstellen