Verfahrensgang

OVG für das Land NRW (Aktenzeichen 21 A 4416/96.A)

 

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juli 1999 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

Die Beschwerde führt nicht zum Erfolg, denn die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe werden teils nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt, teils liegen sie nicht vor.

Die von der Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 12 unter IV.) als grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgeworfene Frage,

„ob bei einer insgesamt beantragten Aufhebung eines Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, in dem negative Entscheidungen zu Art. 16 a Abs. 1 GG, zu § 51 Abs. 1 AuslG und zu § 53 AuslG sowie eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung enthalten sind, hiermit implizit auch ein (Hilfs-)Antrag enthalten ist im Hinblick auf die etwaige Verpflichtung zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 AuslG, wenn dies ansonsten nicht ausdrücklich in der Klageschrift beantragt worden ist”,

ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des Beschwerdevorbringens geklärt (Urteil vom 15. April 1997 – BVerwG 9 C 19.96 – BVerwGE 104, 260 ≪262 f.≫ = Buchholz 402.240 § 50 AuslG 1990 Nr. 2 = NVwZ 1997, S. 1132; Urteil vom 28. April 1998 – BVerwG 9 C 2.98 – und Beschluß vom 12. August 1999 – BVerwG 9 B 268.99 –). Danach entspricht es der typischen Interessenlage des im Verwaltungsverfahren unterlegenen Asylsuchenden, sein dem Verwaltungsgericht unterbreitetes Rechtsschutzbegehren – wenn es nicht ausnahmsweise deutlich erkennbar eingeschränkt werden sollte – sachdienlich umfassend dahin gehend auszulegen, daß er für den Fall des Unterliegens mit seinem Hauptantrag auf Gewährung von Asyl und Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG hilfsweise beantragt, das Bundesamt zur Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG zu verpflichten und zwar zunächst durch Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG in Verbindung mit der teilweisen Aufhebung der Abschiebungsandrohung und – weiter hilfsweise – zumindest durch Feststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage bedarf daher keiner erneuten Klärung in einem Revisionsverfahren. Auch als Divergenz – bzw. Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO) könnte die Beschwerde in diesem Zusammenhang keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat zwar bei der Auslegung des Klageantrags möglicherweise unausgesprochen einen anderen – fehlerhaften – Maßstab zugrunde gelegt, wenn es davon ausgegangen ist, daß das ursprüngliche erstinstanzliche Begehren der Kläger nicht den (Hilfs-)Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG umfaßt hat (UA S. 51). Die angegriffene Entscheidung würde aber jedenfalls hierauf nicht beruhen, weil das Berufungsgericht auch in der Sache geprüft und entschieden hat, daß Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG zugunsten der Kläger nicht eingreifen.

Soweit die Beschwerde Verfahrensfehler wegen – behaupteter – verschiedener Verletzungen der richterlichen Aufklärungspflicht geltend macht, ist sie unzulässig. Das gleiche gilt, soweit die Beschwerde auf eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sowie hilfsweise auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage gestützt wird, unter welchen Voraussetzungen eine an asylerhebliche Merkmale anknüpfende längere Inhaftierung als Maßnahme der Terrorismusbekämpfung gerechtfertigt werden kann. Die außerdem – unter zwei Aspekten – geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen kurzfristige Inhaftierungen zur Identitätsfeststellung asylbegründend sind, liegt nicht vor.

Die weiteren Rügen (unter I. – III. und V. der Beschwerdebegründung sind teils unzulässig, teils jedenfalls unbegründet. Dies hat der Senat zu entsprechenden Rügen der Prozeßbevollmächtigten der Kläger in dem Beschluß vom 13. Januar 2000 – BVerwG 9 B 576.99 – im einzelnen aufgeführt. Hierauf wird Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

 

Unterschriften

Hund, Richter, Beck

 

Fundstellen

Dokument-Index HI567347

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge