Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Aktenzeichen 21 A 2716/96.A) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Rechtsstreit, soweit er die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG betrifft, zur Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juli 1999 zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens. im übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlußentscheidung vorbehalten. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt insoweit der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde ist teilweise begründet. Der hilfsweise geltend gemachte Verfahrensmangel (Beschwerdebegründung S. 12 ff. unter IV.) liegt vor. Das Berufungsgericht hat rechtsirrtümlich angenommen, Gegenstand des Berufungsverfahrens sei nur das Abschiebungsschutzbegehren des Klägers nach § 51 Abs. 1 AuslG sowie die Abschiebungsandrohung, nicht jedoch – mangels eines ausdrücklichen Antrags des Klägers – die Frage des Abschiebungsschutzes nach § 53 AuslG, und deshalb verfahrensfehlerhaft davon abgesehen, neben einer Entscheidung über den Anspruch des Klägers auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG und über die Abschiebungsandrohung auch eine Entscheidung über das Abschiebungsschutzbegehren des Klägers nach § 53 AuslG zu treffen. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung verweist der Senat die Sache gemäß § 133 Abs. 6 VwGO hinsichtlich der unterbliebenen Entscheidung über den Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG an das Berufungsgericht zurück.
Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, daß die im Bescheid des Bundesamts unter Ziffer 3 getroffene Feststellung, daß Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, vom Kläger „nicht angegriffen worden” sei (UA S. 54). Der Kläger hatte in seiner Klageschrift beantragt, den Bescheid des Bundesamts aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 AuslG vorliegen. Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats war dieser Antrag – entsprechend der typischen Interessenlage des im Verwaltungsverfahren unterlegenen Asylsuchenden – sachdienlich umfassend dahingehend auszulegen (§ 86 Abs. 3, § 88 VwGO), daß der Kläger für den Fall des vollständigen Unterliegens mit seinem Hauptantrag auf Gewährung von Asyl nach Art. 16 a GG und Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG hilfsweise beantragt, das Bundesamt zur Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG zu verpflichten, und zwar zunächst durch Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG in Verbindung mit der teilweisen Aufhebung der Abschiebungsandrohung und – weiter hilfsweise – zumindest durch Feststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (vgl. Urteil vom 15. April 1997 – BVerwG 9 C 19.96 – BVerwGE 104, 260; Urteil vom 28. April 1998 – BVerwG 9 C 2.98 – und Beschluß vom 12. August 1999 – BVerwG 9 B 268.99 –). Der Senat hat in diesem Zusammenhang wiederholt ausgeführt, daß das Rechtsschutzbegehren entscheidend ist und nicht der – oft unscharf oder mißverständlich formulierte – Wortlaut der Anträge; letztere sind anhand des erkennbaren Begehrens auszulegen, das auch im vorliegenden Fall ersichtlich darauf gerichtet war, jedenfalls hilfsweise Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG zu erhalten. Das Verwaltungsgericht brauchte, weil es dem Hauptantrag des Klägers auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG entsprochen hat, über den Hilfsantrag nicht zu entscheiden. Durch das Rechtsmittel des Bundesbeauftragten gegen die (teilweise) Verurteilung nach dem Hauptantrag ist aber der Hilfsantrag hinsichtlich des Abschiebungsschutzes nach § 53 AuslG ebenfalls – und zwar ohne weiteres – in der Berufungsinstanz angefallen (stRspr, Urteil vom 15. April 1997 – BVerwG 9 C 19.96 – a.a.O. und Urteil vom 28. April 1998 – BVerwG 9 C 2.98 –).
Da das Berufungsgericht im Falle des Klägers eine Entscheidung über das Bestehen von Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG nicht getroffen hat, ist die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es eine Entscheidung zu § 53 AuslG nachholen kann.
Im übrigen ist die Beschwerde unzulässig oder jedenfalls unbegründet. Der Senat hat dies zu entsprechenden Rügen der Prozeßbevollmächtigten des Klägers in anderen Verfahren im einzelnen dargelegt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 13. Januar 2000 – BVerwG 9 B 576, 577 und 578.99 –). Hierauf wird Bezug genommen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG. Soweit die Beschwerde Erfolg hat, ist die Entscheidung über die Kosten der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Unterschriften
Hund, Richter, Beck
Fundstellen