Entscheidungsstichwort (Thema)
Weiterbeschäftigung, – eines (früheren) Mitgliedes einer Jugend- oder Personalvertretung. Einstellungsstop, Wirkung eines – im Rahmen des § 9 Abs. 4 BPersVG
Leitsatz (amtlich)
Ein – allgemeiner – Einstellungsstop, der von dem die Funktion des Arbeitgebers wahrnehmenden Verwaltungsorgan beschlossen wurde, führt nicht zur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines (früheren) Mitgliedes einer Jugend- oder Personalvertretung gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG.
Normenkette
BPersVG §§ 8, 9 Abs. 2, 4 S. 1 Nr. 1, § 107 S. 1; Brem. Landesverfassung Art. 118 Abs. 2 S. 1, Art. 148 Abs. 1; Landeshaushaltsordnung §§ 3, 41, 118 Abs. 1
Verfahrensgang
OVG der Freien Hansestadt Bremen (Beschluss vom 23.07.1985; Aktenzeichen PV-B 2/85) |
VG Bremen (Entscheidung vom 05.12.1984; Aktenzeichen PV 32/84) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – Fachsenat für Personalvertretungssachen – vom 23. Juli 1985 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Bauzeichnerin H., die Beteiligte zu 1), wurde von der Stadtgemeinde Bremen, der Antragstellerin, ausgebildet. Während ihrer Berufsausbildung gehörte sie dem Ausbildungspersonalrat für die Berufe nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Beteiligten zu 2), als Mitglied an. Im April 1984 teilte ihr die Senatskommission für das Personalwesen formularmäßig mit, daß ihre Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nicht möglich sei, weil in der bremischen Verwaltung zur Zeit keine Arbeitsplätze zu besetzen seien. Die Beteiligte zu 1) beantragte daraufhin mit Schreiben vom 15. Mai 1984 unter Hinweis auf das Bundespersonalvertretungsgesetz ihre Weiterbeschäftigung nach Beendigung der Ausbildung. Am 11. Juli 1984 bestand sie die Abschlußprüfung für ihren Beruf.
Schon vorher, am 2. Juli 1984. hatte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht den Antrag gestellt,
festzustellen, daß zwischen ihr und der Bauzeichnerin H. ein Arbeitsverhälthis nicht begründet wird.
Zur Begründung hat sie vorgetragen, daß ihr die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1) nicht zuzumuten sei. Im Haushaltsplan des Landes und der beiden Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sei keine Stelle ausgewiesen, die mit der Beteiligten zu 1) besetzt werden könne. Der Senat der Freien Hansestadt Bremen habe nämlich am 1. November 1983 einen allgemeinen Einstellungsstop beschlossen. Seitdem stelle die Freie Hansestadt Bremen überhaupt keine Bauzeichner mehr ein. Wenn diese Praxis zugunsten der Beteiligten zu 1) durchbrochen werden müsse, werde diese gegenüber anderen Stellenbewerbern in unzulässiger Weise begünstigt.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgewiesen. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen diesen Beschluß blieb ohne Erfolg. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Der Feststellungsantrag der Antragstellerin sei zulässig, aber unbegründet. Es seien keine Tatsachen erkennbar geworden, die der Antragstellerin die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1) unzumutbar erscheinen ließen. Im Juli 1984 hätten im Bereich der Stadt für Bauzeichner drei volle Stellen und eine Halbtagsstelle bestanden, die nicht besetzt gewesen seien. Damit stehe fest, daß seinerzeit Arbeitsmöglichkeiten für Bauzeichner vorhanden gewesen seien. Der sogenannte allgemeine Einstellungsstop führe nicht zur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung gemäß § 9 Abs. 4 BPersVG; denn er sei nicht in der Form eines Gesetzes oder einer sonstigen Rechtsnorm angeordnet worden. Er stelle auch keine Verwaltungsmaßnahme dar, die von einer Stelle außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Stadt herrühre und ihre Organe verpflichtet haben könnte. Der Einstellungsstop sei vielmehr vom Senat der Freien Hansestadt Bremen selbst beschlossen worden, dem Organ also, dem die Landesverfassung die Funktion nicht nur des Dienstvorgesetzten aller Beamten, sondern auch des Arbeitgebers aller Arbeitnehmer des Landes und der Stadt Bremen übertragen habe und dem u.a. grundsätzlich deren Einstellung obliege. Auf einen solchen Einstellungsstop, den die Stadt als Arbeitgeber durch ihre Verwaltungsorgane selbst geschaffen habe, könne sie sich aber nicht mit Erfolg berufen, um die Unzumutbarkeit ihrer Beschäftigungspflicht zu begründen.
Dem Arbeitgeber könne zwar die Weiterbeschäftigung nach § 9 BPersVG dann nicht zugemutet werden, wenn ihm die finanziellen Mittel für die im Gesetz oder Tarifvertrag vorgeschriebene Vergütung des Bediensteten fehlten. Durch die Aufnahme von Bauzeichnerstellen in den Haushaltsplan sei jedoch hier die Verwaltung ermächtigt worden, über die Besetzung dieser Stellen zu verfügen, mit der Maßgabe, daß der dafür erforderliche Aufwand haushaltsmäßig gedeckt sei, die Besetzung mithin grundsätzlich nicht am Fehlen der erforderlichen finanziellen Mittel scheitern solle. Die Antragstellerin sei zwar deshalb weder genötigt, eine der Stellen zu besetzen, noch von ihrer grundsätzlichen Pflicht zum sparsamen Wirtschaften entbunden; sie sei aber grundsätzlich auch nicht berechtigt, einen Stellenbewerber allein mit dem Hinweis auf das Fehlen der erforderlichen Haushaltsmittel abzuweisen. Das gelte nicht nur für eine Entscheidung im Einzelfall, sondern auch für eine generelle Anordnung der Verwaltung wie einen allgemeinen Einstellungsstop.
Die Antragstellerin könne sich demgegenüber nicht auf die Vorschrift des § 41 LHO berufen, die dem Senat die Möglichkeit gebe, die Ausgabenleistung von der Einwilligung des Senators für
Finanzen abhängig zu machen, wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordere. Ob sich der allgemeine Einstellungsstop auf diese Bestimmung oder möglicherweise auf § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Landeshaushaltsgesetzes stützen lasse, bedürfe hier keiner Entscheidung. Jedenfalls stehe bei der Anwendung dieser Vorschriften sowohl dem Senat als auch dem von ihm ermächtigten Senator für Finanzen wie der Finanzdeputation ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Daß dieser hier ausgenutzt worden sei, zeigten die im Zusammenhang mit dem Einstellungsstop erlassenen Beschlüsse des Senats und des Senators für Finanzen. Der Senat und/oder die von ihm ermächtigten Stellen seien demnach durchaus in der Lage gewesen, bei Erlaß und Vollzug der für notwendig gehaltenen Sparpläne die Pflichten zu berücksichtigen, die § 9 Abs. 2 BPersVG im Einzelfall begründe. Damit sei es der Verwaltung der Stadt versagt, den von ihr selbst geschaffenen Einstellungsstop als Grund dafür heranzuziehen, daß ihr die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1) unzumutbar sei.
Der der Beteiligten zu 1) wegen ihrer früheren Zugehörigkeit zum Ausbildungspersonalrat gegenüber anderen Bewerbern entstehende Vorteil sei vom Gesetz gewollt. § 9 BPersVG durchbreche die allgemeinen Begünstigungsverbote des § 8 und des § 107 Satz 1 BPersVG, um den in Abs. 1 genannten Auszubildenden Schutz gegen sachlich ungerechtfertigte Nachteile zu bieten. Die Antragstellerin könne andererseits aus dem Gesetzeszweck nicht herleiten, daß die Beteiligte zu 1) nicht wegen ihrer Mitgliedschaft im Ausbildungspersonalrat benachteiligt worden sei, weil die offenen Bauzeichnerstellen überhaupt nicht besetzt worden seien. Die – ungerechtfertigte – Benachteiligung des früheren Personalratsmitgliedes gegenüber anderen Bewerbern sei kein Tatbestandsmerkmal des § 9 BPersVG; die Vorschrift verlange keinen – wenn auch nur vermuteten – ursächlichen Zusammenhang zwischen der Ablehnung einer Bewerbung und der früheren Personalratstätigkeit des Bewerbers, um dessen Übernahmeverlangen begründet erscheinen zu lassen.
Gegen diesen Beschluß hat die Antragstellerin die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie sinngemäß beantragt,
die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Bremen – Fachkammer für Personalvertretungssachen – vom 5. Dezember 1984 und des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – Fachsenat für Personalvertretungssachen – vom 23. Juli 1985 aufzuheben und festzustellen, daß zwischen ihr und der Bauzeichnerin H. ein Arbeitsverhältnis nicht begründet worden ist.
Zur Begründung führt sie aus, entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts sei der vom Senat der Freien Hansestadt Bremen erlassene Einstellungsstop geeignet, die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1) zu begründen. Für die Nichtbesetzung der nach dem Stellenplan vorhandenen Planstellen seien nicht allein finanzielle Erwägungen maßgebend gewesen. Die Antragstellerin sei schon nicht verpflichtet, den Stellenplan in vollem Umfang auszuschöpfen. Der Einstellungsstop habe, da er auf § 41 der Landeshaushaltsordnung beruhe, darüber hinaus quasi Gesetzesrang, zumal er vom Gesetzgeber mitgetragen worden sei, der bei der Festlegung der benötigten Mittel bereits von einem geringeren Etat ausgegangen sei als nach dem Stellenplan erforderlich. Weiter müsse jeder Antrag auf Ausnahme vom Einstellungsstop nicht nur vom Senator für Finanzen gebilligt, sondern auch dem Haushaltsausschuß der Finanzdeputation vorgelegt werden, der verbindlich entscheide. Wenn es erforderlich werde, eine frei gewordene Stelle wieder zu besetzen, gehe der ressortübergreifende Personalausgleich der Neueinstellung vor. Im übrigen widerspreche die angefochtene Entscheidung dem Begünstigungsverbot der §§ 8, 107 Satz 1 BPersVG. Es stelle eine unzulässige Bevorzugung des Auszubildenden dar, wenn dieser nur deshalb in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit übernommen werden müsse, weil er Mitglied einer Personalvertretung sei, obwohl nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses keiner der Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit übernommen werde.
Die Beteiligte zu 1) beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Beschluß.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er vertritt die Auffassung, daß dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Auszubildenden grundsätzlich nicht zuzumuten sei, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gebe, daß dieser wegen seiner Tätigkeit in dem Personalvertretungsorgan benachteiligt werden solle. Denn dann bestünden weder nach der Entstehungsgeschichte des § 9 Abs. 4 BPersVG noch nach dem Zweck der Vorschrift Gründe, ihm einen Weiterbeschäftigungsanspruch zu geben. Das gelte jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber einen allgemeinen, nicht auf eine bestimmte Person gerichteten und mit dem Ausbildungsverhältnis im Zusammenhang stehenden Einstellungsstop beschlossen habe. Davon abgesehen sei eine Weiterbeschäftigungspflicht nur dann gegeben, wenn der Arbeitgeber einen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz bereitstellen könne. Das sei hier aber unter Berücksichtigung der eigenständigen Bedeutung des von dem Senat der Antragstellerin beschlossenen Einstellungsstops nicht der Fall.
II.
Die – zulässige – Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben den Feststellungsantrag der Antragstellerin zu
Recht abgewiesen.
Nach den vom Beschwerdegericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist davon auszugehen, daß die Beteiligte zu 1) die persönlichen Voraussetzungen des gemäß § 107 Satz 2 BPersVG im Landesbereich entsprechend geltenden § 9 Abs. 1 BPersVG erfüllt und innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich ihre Weiterbeschäftigung beantragt hat. Um von der Weiterbeschäftigungspflicht aufgrund des § 9 Abs. 2 BPersVG entbunden zu werden, hat die Antragstellerin gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BPersVG schon vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht den Antrag gestellt, festzustellen, daß zwischen ihr und der Beteiligten zu 1) ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wird. Gegen die Zulässigkeit dieses Antrages bestehen keine Bedenken. Die Antragstellerin war nicht genötigt, nach Ablauf des Ausbildungsverhältnisses zu einem Auflösungsantrag gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG überzugehen (BVerwGE 62, 364). Auch ist das Feststellungsinteresse der Antragstellerin nicht dadurch entfallen, daß die Beteiligte zu 1) seit Anfang 1905 in der Stadtverwaltung als Bauzeichnerin beschäftigt wird. Denn diese Beschäftigung beruht auf einer arbeitsgerichtlichen Entscheidung, durch die die Frage ihrer Weiterbeschäftigung gemäß § 9 BPersVG nicht präjudiziert wird.
Dem Begehren der Antragstellerin kann jedoch nicht entsprochen werden, weil nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts keine Tatsachen vorliegen, aufgrund derer ihr unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1) unzumutbar wäre. Dabei ist die tatsächliche und rechtliche Lage maßgebend, die beim Eintritt der in § 9 Abs. 2 BPersVG vorgesehenen Rechtswirkungen gegeben war (BVerwGE 78, 223).
Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats (BVerwGE 72, 154) rechtfertigt sich die gesetzliche Fiktion des § 9 Abs. 2 BPersVG, nach der auf Verlangen eines Auszubildenden, der Mitglied einer Personalvertretung oder einer Jugendvertretung ist oder in den zeitlichen Grenzen des Abs. 3 war, ein Arbeitsverhältnis zu dem bisherigen Arbeitgeber auf unbestimmte Zeit als begründet gilt, aus dem Benachteiligungsverbot des § 8 BPersVG, welches durch § 9 BPersVG lediglich in spezieller Weise ausgeformt wird. Sie soll verhindern, daß ein (früheres) Mitglied einer Jugend- oder Personalvertretung wegen seiner Tätigkeit in der Vertretung nicht weiterbeschäftigt wird. Dieser Weiterbeschäftigungspflicht genügt der Arbeitgeber nur dann, wenn er dem (früheren) Mitglied der Jugend- oder Personalvertretung eine auf Dauer angelegte Beschäftigung ermöglicht, die dessen Ausbildung entspricht und die ihn sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch der Bezahlung und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einem Beschäftigten gleichstellt, der vom Arbeitgeber für eine vergleichbare Tätigkeit ausgewählt und eingestellt worden ist. Die Weiterbeschäftigung des Berechtigten kann dem Arbeitgeber jedoch, wie der Senat in BVerwGE 62, 364 (370) dargelegt hat, dann nicht im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG zugemutet werden, wenn der Weiterbeschäftigung gesetzliche oder tarifliche Einstellungshindernisse entgegenstehen oder wenn schwerwiegende, in der Person des (früheren) Mitgliedes der Jugend- oder Personalvertretung liegende Gründe gegeben sind, die es ausschließen, dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses abzuverlangen. Der Arbeitgeber ist aber auch dann gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG von der Weiterbeschäftigungsverpflichtung entbunden, wenn er dem (früheren) Mitglied der Jugend- oder Personalvertretung keinen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz bereitstellen kann. Denn auch bei der Anwendung des § 9 BPersVG hat der Arbeitgeber den Grundsatz des Haushaltsrechts zu beachten, daß auf unbestimmte Zeit, d.h. dauernd, bestehende Verpflichtungen nur dann eingegangen werden dürfen, wenn die zu ihrer Erfüllung notwendigen Haushaltsmittel bereitstehen (BVerwGE 72, 154).
Im vorliegenden Fall waren jedoch nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts zu dem maßgebenden Zeitpunkt mehrere in dem Stellenplan für die Stadtverwaltung der Antragstellerin ausgewiesene, nicht besetzte Planstellen für Bauzeichner gegeben, von denen eine der Beteiligten zu 1) aufgrund ihres Weiterbeschäftigungsanspruchs hätte übertragen werden können. Durch die Aufnahme dieser Stellen in den Stellenplan hatte der Haushaltsgesetzgeber die Verwaltung ermächtigt, diese Stellen zu besetzen und die im Haushaltsplan dafür vorgesehenen Mittel auszugeben (§§ 3, 118 Abs. 1 LHO). Die Antragstellerin konnte sich somit gegenüber dem Weiterbeschäftigungsanspruch der Beteiligten zu 1) grundsätzlich nicht auf das Fehlen der dafür erforderlichen Haushaltsmittel berufen. An der Besetzung dieser Stellen war die Antragstellerin weder durch normative Regelungen noch durch andere, sie in ihrer Arbeitgeberfunktion bindende Vorschriften einer anderen Stelle gehindert. Weder hatte der Haushaltsgesetzgeber selbst die Planstellen in einem Haushaltsvermerk mit einer Wiederbesetzungssperre versehen (vgl. § 22 LHO), wie das in dem Fall geschehen war, der Gegenstand des Beschlusses vom 30. Oktober 1987 – BVerwG 6 P 25.85 – (BVerwGE 78, 223 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 5) war, noch waren von ihm oder der dazu ermächtigten Finanzdeputation gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Landeshaushaltsgesetzes für 1984 vom 29. März 1984, Brem. GBl. S. 51 – LHG –, bei diesen Stellen Wegfall- oder Umwandlungsvermerke ausgebracht worden.
Der vom Senat der Antragstellerin am 1. November 1983 beschlossene Einstellungsstop stand der Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1) ebenfalls nicht entgegen, da es sich um eine verwaltungsinterne Regelung handelte, die im Haushaltsplan (Stellenplan) keinen Niederschlag gefunden hatte. Der Einstellungsstop war nämlich von dem Organ der Antragstellerin beschlossen worden, dem die Landesverfassung die Funktion nicht nur des Dienstvorgesetzten aller Beamten, sondern auch die des Arbeitgebers aller Arbeitnehmer des Landes und der Stadt Bremen übertragen hat und dem unter anderem grundsätzlich deren Einstellung obliegt (Art. 118 Abs. 2 Satz 1, 148 Abs. 1 Brem. Landesverfassung). In Anbetracht dieser tatsächlichen und rechtlichen Situation ist das Beschwerdegericht mit Recht zu der Schlußfolgerung gelangt, daß sich die Antragstellerin auf diesen Einstellungsstop, den sie als Arbeitgeber durch ihr Verwaltungsorgan selbst geschaffen hat, gegenüber dem gesetzlichen Weiterbeschäftigungsanspruch der Beteiligten zu 1) nicht mit Erfolg berufen kann. Es würde der Zweckbestimmung des § 9 BPersVG zuwiderlaufen, wenn sich das Verwaltungsorgan, das die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers wahrnimmt, hinsichtlich der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines (früheren) Mitgliedes einer Jugend- oder Personalvertretung auf ein von ihm selbst beschlossenes Einstellungshindernis berufen könnte.
Mit dieser Argumentation hat das Beschwerdegericht entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht die rechtliche Bedeutung des vom Senat der Antragstellerin beschlossenen Einstellungsstops verkannt. Es ist zwar richtig, daß die Verwaltung durch den Haushalts- und Stellenplan lediglich zu den entsprechenden Einstellungen ermächtigt ist; sie ist nicht verpflichtet, den Stellenplan voll auszuschöpfen. Aufgrund ihrer Verpflichtung zur Sparsamkeit bei der Durchführung des Haushaltsplans trägt sie nach dem Willen des Gesetzgebers eine eigenständige Verantwortung für die Finanzierbarkeit von beabsichtigten Stellenbesetzungen. Falls sie jedoch von der Möglichkeit in § 41 Landeshaushaltsordnung – LHO – Gebrauch macht und im Hinblick auf die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben eine Einstellungssperre anordnet, hat sie dabei auch die gesetzliche Regelung des § 9 Abs. 2 BPersVG über die Weiterbeschäftigung (früherer) Mitglieder einer Jugend- oder Personalvertretung zu beachten. Dabei kann dahinstehen, ob überhaupt die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben im Einzelfall dazu führen kann, daß der Arbeitgeber trotz Vorhandenseins besetzbarer Stellen die Verpflichtung aus § 9 BPersVG nicht befolgen muß. Außerdem braucht, da der vom Senat der Antragstellerin beschlossene Einstellungsstop als solcher die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1) nicht zu begründen vermag, nicht entschieden zu werden, ob sich die Antragstellerin nicht vor Ablehnung der Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1) darum hätte bemühen müssen, die Zustimmung des Haushaltsausschusses der Finanzdeputation für eine Ausnahme von dem Einstellungsstop zu erlangen.
Dem Beschwerdegericht ist schließlich auch darin zu folgen, daß die auf § 9 Abs. 2 BPersVG beruhende Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1) nicht dem Begünstigungsverbot der §§ 8, 107 Satz 1 BPersVG widerspricht. Die Beteiligte zu 1) erfährt dadurch keine sachlich nicht gerechtfertigte Bevorzugung oder Besserstellung gegenüber den anderen Auszubildenden. Denn die generelle Weiterbeschäftigungsverpflichtung des Arbeitgebers gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG soll – umgekehrt – lediglich die Gefahr der Benachteiligung eines (früheren) Mitgliedes einer Jugend- oder Personalvertretung verhindern. Für die Anwendung des § 9 Abs. 2 BPersVG kommt es somit nicht darauf an, ob die Verweigerung der Weiterbeschäftigung in einem konkreten Zusammenhang mit dessen Tätigkeit in der Jugend- oder Personalvertretung steht. Dem Arbeitgeber ist demnach die Weiterbeschäftigung auch dann zuzumuten, wenn ein Auszubildender nach erfolgreicher Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nur deshalb in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit übernommen werden muß, weil er Mitglied einer Jugend- oder Personalvertretung war, auch wenn aufgrund verwaltungsinterner Regelungen des Arbeitgebers keiner der anderen Auszubildenden in ein solches Arbeitsverhältnis übernommen wird (a.A. Dietz/Richardi, BPersVG. 2. Aufl., § 9 RdNr. 27).
Die Rechtsbeschwerde ist nach alledem zurückzuweisen.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 10 Abs. 1 BRAGO i.V.m. § 8 Abs. 2 BRAGO.
Unterschriften
Dr. Eckstein, Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst, Dr. Seibert
Fundstellen
Haufe-Index 1210599 |
ZBR 1989, 309 |