Verfahrensgang
VG Bremen (Beschluss vom 05.12.1984; Aktenzeichen PV 31/84) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Bremen –Fachkammer für Personalvertretungssachen– vom 5. Dezember 1984 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf DM 4.000,– festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Stadtgemeinde „Freie Hansestadt Bremen” (im folgenden: „Stadt”) hat Fräulein W. nach Maßgabe des Berufsbildungsgesetzes – BBiG – zur Bauzeichnerin ausgebildet. Während der Ausbildung wurde Fräulein W. in den „Ausbildungspersonalrat für Berufe nach dem Berufsbildungsgesetz” (im folgenden: APR) gewählt, der nach § 22 a des Bremischen Personalvertretungsgesetzes vom 5. März 1984 (BremGBl. S. 131) – BremPersVG – bei der Senatskommission für das Personalwesen – SKP – in Bremen gebildet worden ist.
Am 11.7.1984 hat Fräulein W. die Abschlußprüfung für ihren Beruf bestanden. Damit endete ihre Ausbildung (§ 14 BBiG) und ihre Mitgliedschaft im APR (§ 22 a Abs. 3 Satz 3 BremPersVG).
Schon vorher – im April 1984 – hatte die SKP Fräulein W. formularmäßig mitgeteilt, ihre Übernahme in ein Arbeitsverhältnis sei nicht möglich, da in der bremischen Verwaltung keine Arbeitsplätze zu besetzen seien. Daraufhin verlangte Fräulein W. unter Hinweis auf das Bundespersonalvertretungsgesetz – BPersVG – am 15.5.1984 bei der SKP schriftlich, sie nach Abschluß ihrer Ausbildung weiter zu beschäftigen. Damit blieb sie erfolglos.
Am 27.6.1984 hat die Stadt beim Verwaltungsgericht Bremen – Fachkammer für Personalvertretungssachen – eine Feststellung beantragt, wie sie in § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BPersVG vorgesehen ist. Sie hat vorgetragen:
Der Stadt sei die Weiterbeschäftigung Fräulein W's nicht zuzumuten, denn im Haushalt des Landes oder einer der beiden Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sei eine Stelle nicht frei, die mit Fräulein W. besetzt werden könnte. Der Senat der Freien Hansestadt Bremen habe am 1.11.1983 einen allgemeinen Einstellungsstop beschlossen. Seither stelle die Freie Hansestadt Bremen überhaupt keinen Bauzeichner mehr ein. Sollte diese Praxis zugunsten des Fräulein W. durchbrochen werden müssen, so werde diese in unzulässiger Weise gegenüber anderen Stellenbewerbern begünstigt. Sie werde aber auch nicht benachteiligt, weil überhaupt keine Einstellungen vorgenommen würden.
Die Stadt hat beantragt festzustellen, daß zwischen ihr und Fräulein W. ein Arbeitsverhältnis nicht begründet worden ist.
Das Verwaltungsgericht hat am Verfahren Fräulein W. und den APR beteiligt. Diese beiden Beteiligten haben gebeten, den Antrag der Stadt zurückzuweisen. Sie haben vorgetragen:
Der Stadt sei die Weiterbeschäftigung zuzumuten. Die Zumutbarkeit im Sinne des § 9 Abs. 4 BPersVG sei ebenso zu verstehen wie der gleiche Begriff, den § 78 a des Betriebsverfassungsgesetzes – BetrVerfG – verwende. Danach könne sich die Stadt nur auf solche Gründe berufen, die nach § 626 BGB eine außerordentliche Kündigung rechtfertigten. Solche Gründe habe die Stadt nicht vorgetragen. Der vom Senat beschlossene allgemeine Einstellungsstop könne die aus § 9 Abs. 2 BPersVG folgende Verpflichtung nicht außer Kraft setzen. Entgegen der Auffassung der Stadt seien im Jahre 1984 mehrere besetzbare Bauzeichnerstellen vorhanden gewesen.
Das Verwaltungsgericht hat im Termin vom 5.12.1984 alle Verfahrensbeteiligten angehört und den Verwaltungsamtmann H. darüber vernommen, in welchem Umfang in den Dienststellen des Landes und der Stadt Bremen Stellen für Bauzeichner zur Verfügung stehen; auf seine Aussage (GA Bl. 36–39) wird verwiesen.
In seinem Beschluß vom 5.12.1984 hat das Verwaltungsgericht sodann den Feststellungsantrag der Stadt für zulässig erachtet, aber als unbegründet zurückgewiesen:
Fräulein W. habe nach § 9 Abs. 2, § 107 Satz 2 BPersVG einen Anspruch darauf, von der Stadt weiterbeschäftigt zu werden, Tatsachen, welche die Weiterbeschäftigung für die Stadt unzumutbar erscheinen ließen, könne das Verwaltungsgericht nicht feststellen. Insbesondere berufe sich die Stadt zu Unrecht darauf, daß im Haushalt keine besetzbare Stelle für Bauzeichner zur Verfügung stehe. Wie die Beweisaufnahme ergeben habe, seien im Bereich der Stadt 3 1/2 nicht besetzte Bauzeichnerstellen vorhanden. Der Haushaltsgesetzgeber habe sie nicht gestrichen. Das sei entscheidend. Darauf, daß die Stadt aufgrund des sog. Einstellungsstops die Stellen nicht besetze, könne sie sich nicht mit Erfolg berufen. Dieser Einstellungsstop beruhe auf finanziellen Erwägungen, die einem nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründeten Anspruch eines früheren Personalratsmitgliedes nicht entgegengehalten werden könnten, solle diese Vorschrift nicht leerlaufen.
Der Beschluß, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, ist der Stadt am 13.12.1984 zugestellt worden. Sie hat am 2.1.1985 dagegen Beschwerde eingelegt und diese am Montag, dem 4.2.1985, begründet. Sie trägt vor:
Es sei zwar richtig, daß zu der hier maßgebenden Zeit Anfang Juli 1984 im Bereich der...