Verfahrensgang
VG Bremen (Beschluss vom 19.10.1984; Aktenzeichen VG PV 29/83) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Bremen – Fachkammer für Personalvertretungssachen – vom 19. Oktober 1984 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
A.
Die Freie Hansestadt Bremen bildet in ihrem Zentralkrankenhaus Bremen-Ost (im folgenden „Krankenhaus”) und in der mit ihm verbundenen Krankenpflege schule (im folgenden „Schule”) Personen zu krankenpflegerischen Berufen aus. Dazu gehören auch sog. Umschüler, die dort in 2 1/2-jährigen Kursen auf verschiedenen Ausbildungsstationen zu Krankenschwestern oder Krankenpflegern ausgebildet werden. Diese Kurse sind vom Senator für Gesundheit und Umweltschutz (jetzt: Senator für Gesundheit und Sport) aufgrund entsprechender Vereinbarungen mit dem Arbeitsamt eingerichtet worden, das auch die Kosten dafür trägt und die Teilnehmer auswählt. Mit den Lehrgangsteilnehmern hat der Senator besondere Umschulungsverträge abgeschlossen. In deren § 1 heißt es:
(1) Mit der Umschulung werden dem Umzuschulenden durch eine den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprechende Ausbildung mit verkürzter Ausbildungszeit die Kenntnisse und Fertigkeiten des anerkannten Ausbildungsberufes Krankenschwester … vermittelt.
(2) Die Ausbildung erfolgt nach Maßgabe des Krankenhauspflegegesetz es (richtig: Krankenpflegegesetzes) in der Fassung vom 20. September 1965 (BGBl. I S. 1445) in Verbindung mit der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Kinderkrankenschwestern vom 2. August 1966 in den jeweiligen Fassungen.
Wegen des übrigen Inhalts wird auf die Vertragsmuster Bl. 9–12 GA verwiesen.
Beim Krankenhaus besteht ein Ausbildungspersonalrat – APR –, wie ihn der § 22 a des Bremischen Personalvertretungsgesetzes vom 5. März 1974 (BremGBl. S. 151) – BremPersVG – vorsieht. Nach § 22 a Abs. 6 Satz 1 haben die Ausbildungspersonalräte „in allen Fragen, die die Durchführung der Berufsausbildung des zu ihm wahlberechtigten Personenkreises betreffen, gegenüber der zur Entscheidung befugten Stelle mitzubestimmen”.
Der APR hat nach seiner Darstellung früher gegenüber den Leitern des Krankenhauses und der Schule auch insoweit mitbestimmt, als es um die Ausbildung der Umschüler ging 1985 entstanden dann aber Meinungsverschiedenheiten darüber, ob der APR dieses Mitbestimmungsrecht zu Recht ausgeübt habe. Um die Streitfrage klaren zu lassen, hat der APR das Verwaltungsgericht Bremen – Fachkammer für Personalvertretungssachen – angerufen und vorgetragen:
Die in Rede stehenden Mitbestimmungsrechte ergäben sich unmittelbar aus § 22 a Abs. 6 BremPersVG. Die Umschüler seien nach § 22 a Abs. 1 BremPersVG wahlberechtigt und hatten auch in der Tat den APR mitgewählt. Sie stünden als Bedienstete in der Berufsausbildung. Dabei seien sie nicht anders als die übrigen Auszubildenden im und für das Krankenhaus tätig. Ebenso wie diese seien sie an die Weisungen der Leiter des Krankenhauses und der Schule gebunden. Ihr Status als Umschüler ändere an alldem nichts. Insoweit gelte nichts anderes als das, was der herrschenden Auffassung zu § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes von 1972 – BetrVerfG – entspreche.
Der APR hat vor dem Verwaltungsgericht beantragt
festzustellen, daß die Maßnahmen der Leiter des Krankenhauses und der Schule zur Durchführung der Berufsbildung der im Zentralkrankenhaus beschäftigten Umschüler seiner Mitbestimmung unterliegen.
Das Verwaltungsgericht hat die Leiter des Krankenhauses und der Schule am Verfahren beteiligt. Beide haben beantragt,
den Antrag des APR zurückzuweisen,
und unter Hinweis auf den Beschluß des Verwaltungsgerichts Bremen vom 13.12.1982 – PV 27/82 – ausgeführt: Die Umschüler seien nicht wahlberechtigt zum APR. Sie seien als solche, wie die, Regeln des Berufsbildungsgesetzes vom 14.8.1969 – BerBildG – zeigten, nicht zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt. Das setze voraus, daß sie in einem solchen Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit einem bremischen Dienstherrn stünden, das dem eines Beamten, Angestellten oder Arbeiters entspreche, und daß sie wie ein Arbeitnehmer weisungsgebunden tätig seien. An alldem fehle es bei den Umschülern.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluß vom 19.10.1984 dem Antrag stattgegeben. Es hat das Mitbestimmungsrecht des APR aus § 22 a Abs. 6 und Abs. 1 BremPersVG hergeleitet, und zwar im wesentlichen aus folgenden Gründen: Die Wahlberechtigung der Umschüler folge ohne Rücksicht daraus, ob sie zu den Bediensteten im Sinne der §§ 3–6 BremPersVG zählten oder nicht, aus § 9 Abs. 2 BremPersVG. Denn sie würden beim Krankenhaus und in der Schule „weisungsgebunden beschäftigt”. Das sei nach den Kriterien, die das Oberverwaltungsgericht seinen Entscheidungen vom 12.6.1984 in den Verfahren PV-B 7/85 und 12/85 zugrunde gelegt habe, zweifelsfrei. Deshalb komme es nicht darauf an, ob der vom Bundesarbeitsgericht im Beschluß vom 10.2.1981 (AS Bd. 55 S. 59) vertretenen Recht...