Tenor
Der Antrag des Antragsteilers vom 13. März 1985 auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Stadtgemeinde Bremerhaven bildet in ihrem Zentralkrankenhaus R. (im folgenden: Krankenhaus) und der damit verbundenen Krankenpflegeschule (im folgenden; Schule), Personen zu Krankenpflegern und -schwestern nach dem Krankenpflegegesetz vom 20.9.1965 (BGBl. I S. 1443) – KrPflG – und der dazu erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom, 2.8.1966 (BGBl. I S. 462.) – KrPflAPO – aus.
Auf Antrag des Ausbildungspersonalrats – APR –, der nach § 22 a des Bremischen Personalvertretungsgesetzes vom 5.3.1974 (BremGBl. S. 131) – BremPersVG – beim Krankenhaus gebildet worden ist, stellte das Verwaltungsgericht Bremen – Fachkammer für Personalvertretungssachen – mit Beschluß vom 4. Februar 1985 (PV 49/84) fest, daß der APR zu den Prüfungen, die in der Schule nach der KrPflAPO stattfinden, ein Mitglied entsenden darf, das bei der abschließenden Entscheidung des Prüfungsausschusses beratend mitwirkt.
Gegen diesen Beschluß haben die am Verfahren beteiligten Leitungen des Krankenhauses und der Schule am 1.3.1985 Beschwerde eingelegt (PV-B 5/85). Die Begründung dafür steht noch aus. Das Verfahren ist beim Oberverwaltungsgericht noch anhängig.
Am 13.3.1985 hat der APR beim Oberverwaltungsgericht unter Hinweis darauf, daß nunmehr an der Schule die Prüfungen begonnen hätten und die Schulleitung dem APR das vom Verwaltungsgericht festgestellte Mitwirkungsrecht nach § 54 Abs. 4 BremPersVG streitig mache, beantragt, der Schulleitung durch einstweilige Verfügung aufzugeben,
einem vom APR zu den Prüfungen der Krankenschwestern und Krankenpfleger entsandten Mitglied zu gestatten, bei den abschließenden Entscheidungen beratend mitzuwirken.
Die Leitungen des Krankenhauses und der Schule haben sich nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag bleibt erfolglos,
Über ihn entscheidet, entsprechend dem Antrag des APR, wegen der von ihn mit Recht hervorgehobenen Eilbedürftigkeit der Sache der Fachsenat ohne mündliche Verhandlung durch seinen Vorsitzenden (§ 70 Abs. 2 BremPersVG, § 87 Abs. 2 S. 1, § 85 Abs. 2 ArbGG, § 937, § 944 ZPO).
Die einstweilige Verfügung, die der APR begehrt, kann nicht ergehen. Auch im Beschlußverfahren nach § 70 Abs. 2 BremPersVG setzt der Erlaß einer einstweiligen Verfügung u.a. voraus, daß ein Verfügungsanspruch glaubhaft ist (§ 85 Abs. 2 ArbGG, §§ 940, 936, 920 ZPO). Daß dem APR ein Anspruch nach § 54 Abs. 4 Satz 1 BremPersVG zusteht – nur ein solcher könnte hier Gegenstand der begehrten einstweiligen Verfügung sein! –, ist indessen nicht überwiegend wahrscheinlich und mithin nicht glaubhaft:
§ 54 Abs. 4 Satz 1 BremPersVG lautet:
„Zu … Prüfungen von Bediensteten im Bereich einer Dienststelle kann der für diesen Bereich zuständige Personalrat ein Mitglied entsenden, das bei der abschließenden Entscheidung beratend mitwirkt”;
das gilt nach Maßgabe des § 22 a BremPersVG entsprechend für Ausbildungspersonalräte.
Das Verwaltungsgericht ist in seinem Beschluß vom 4. Februar 1985 zutreffend davon ausgegangen, daß mit den Worten „Prüfungen von Bediensteten im Bereich einer Dienststelle” nach dem BremPersVG das gleiche gemeint ist, was die Rechtsprechung (auch zu den insoweit vergleichbaren Vorschriften des außerbremischen Rechts) schlagwortartig als „verwaltungsinterne Prüfungen” umrissen hat.
Das Verwaltungsgericht hat weiter angenommen, daß die hier in Rede stehenden Prüfungen den verwaltungsinternen Prüfungen zuzurechnen sind. Darin folgt ihm das Oberverwaltungsgericht aber nicht. Es mag sein, daß die Prüfungsausschüsse (§§ 4 ff, KrPflAPO) der „Dienststelle” zuzurechnen sind. Das kann aber dahinstehen. Denn darin erschöpft sich das Wesen verwaltungsinterner Prüfungen nicht. Vielmehr gehört außerdem dazu, daß sie ihre Wirkungen grundsätzlich innerhalb des Bereichs des Rechtsträgers äußern, dem die Dienststelle angehört. Daran fehlt es beispielsweise da, wo das Bestehen einer Prüfung dem Prüfling eine Qualifikation verleiht, die auch außerhalb des Rechtsträgers ihre rechtliche Bedeutung hat. In diesem Sinn hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz in seinem vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluß vom 26.4.1983 – 5 A. 14/82 – zu § 68 Abs. 3 LPersVG Rhl.-Pf. unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte zu vergleichbaren Vorschriften entschieden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluß vom 8.10.1984 – 6 P 40.83 –, in dem es die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des OVG Koblenz zurückgewiesen hat, die Voraussetzungen noch enger gezogen und das Wesen der verwaltungsinternen Prüfungen darin gesehen, daß sich ihre Wirkungen „auf den Bereich der Dienststelle” beschränken.
Die in diesen Entscheidungen aufgezeigten Kriterien sind auch für die Anwendung des § 54 Abs. 4 BremPersVG zu beachten. Aus dem vom Verwaltungsgericht genannten Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom 14.12.1976 – PV-B 10/76 – ergibt sich i. E. nichts anderes. Ihm lag die Überlegung zugr...