Verfahrensgang
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts – Fachsenat für Personalvertretungssachen nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz – vom 11. Juni 2001 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 8 820 EUR (entspricht 17 250 DM) festgesetzt.
Tatbestand
I.
Nach der Personalratswahl im Herbst 1998 beschloss der Personalrat (Beteiligter zu 1) am 30. November 1998 die Freistellung bestimmter Mitglieder, unter ihnen des Antragstellers und Rechtsbeschwerdeführers. Aufgrund einer erfolgreichen Wahlanfechtung änderten sich die Mehrheitsverhältnisse im Personalrat. Daraufhin bestimmte der Personalrat am 18. März 1999 den Vorstand neu, wobei der Antragsteller als Vertreter der Gruppe der Arbeiter zum stellvertretenden Vorsitzenden gewählt wurde. Die bisherigen Freistellungen nahm der Personalrat zurück und traf einen neuen Freistellungsbeschluss, der den Antragsteller nicht erfasste. Auch bei einem weiteren Freistellungsbeschluss vom 29. Juli 1999 wurde der Antragsteller nicht berücksichtigt. Er wurde erst wieder am 1. Oktober 1999 freigestellt.
Der Antragsteller ist der Ansicht, dass die Beschlüsse, mit denen seine Freistellung aufgehoben und er nicht freigestellt worden ist, rechtsfehlerhaft waren. Seine dazu im Beschlussverfahren erster Instanz gestellten Anträge hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Vor dem Oberverwaltungsgericht hat der Antragsteller beantragt,
- festzustellen, dass die Beschlüsse des Personalrats vom 18. März 1999 zur Rücknahme der Freistellung des Antragstellers und dessen Nichtberücksichtigung bei dem Beschluss über die Freistellung von Personalratsmitgliedern nichtig sind,
- festzustellen, dass der Antragsteller in der Zeit vom 18. März 1999 bis zum 30. September 1999 unverändert als Personalratsmitglied von der dienstlichen Tätigkeit freigestellt war,
- hilfsweise festzustellen, dass die Beschlüsse des Personalrats vom 18. März 1999 zur Rücknahme der Freistellung des Antragstellers und dessen Nichtberücksichtigung bei dem Beschluss über die Freistellung von Personalratsmitgliedern ermessensfehlerhaft zustande gekommen sind und der Personalrat über die Freistellung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beschließen hat,
- festzustellen, dass der Beschluss des Personalrats vom 29. Juli 1999 zur Freistellung des Personalratsmitglieds Bremer nichtig ist,
- hilfsweise festzustellen, dass der Beschluss des Personalrats vom 29. Juli 1999 zur Freistellung des Personalratsmitglieds Bremer und die Nichtberücksichtigung des Antragstellers ermessensfehlerhaft ist und der Personalrat über die Freistellung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beschließen hat,
- festzustellen, dass der Antragsteller bei der Anordnung von Rufbereitschaften und bei der Einteilung zu Entstördiensten gegenüber anderen Arbeitnehmern hinsichtlich des Umfangs dieser Dienste nicht benachteiligt werden darf.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Aufhebung sämtlicher Freistellungen durch den Beschluss vom 18. März 1999 sei nach Herstellung der rechtmäßigen Mehrheitsverhältnisse sachgerecht gewesen. Bei der Neuwahl der freizustellenden Mitglieder sei der Antragsteller nicht aus Rechtsgründen vorrangig zu berücksichtigen gewesen. Anders als das Bundespersonalvertretungsgesetz treffe § 49 HmbPersVG keine Regelung über die Auswahl der freizustellenden Mitglieder des Personalrats. Aus der Entstehungsgeschichte ergebe sich, dass die angemessene Berücksichtigung aller im Personalrat vertretenen Gruppen nicht vorgeschrieben sein solle. Das Gruppenprinzip allein reiche nicht aus, einen Vorrang bei der Freistellung zu begründen. Dazu bedürfe es einer ausdrücklichen Bestimmung. Die gegenteilige Rechtsprechung werde aufgegeben. Die Entscheidungen, den Antragsteller nicht bei der Freistellung zu berücksichtigen, seien danach nicht grob fehlerhaft.
Dem Antragsteller fehle das Rechtsschutzbedürfnis, soweit es um die Klärung gehe, ob sich der Personalrat bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder im Übrigen von sachwidrigen Erwägungen habe leiten lassen. Nach der entsprechenden Erklärung des Personalrats sei nicht zu befürchten, dass stellvertretende Personalratsvorsitzende künftig nicht freigestellt würden. Außerdem seien die strittigen Freistellungsentscheidungen auf eine personelle Zusammensetzung des Personalrats zurückzuführen, die sich voraussichtlich kaum jemals wieder so gestalten werde wie im Jahr 1999. Im Übrigen hätte die beantragte Feststellung keine rechtlichen Folgen. Die Amtszeit des Personalrats in der Zusammensetzung vom 18. März 1999 sei abgelaufen. Seine Entscheidungen könnten nicht rückwirkend nachgeholt werden; in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte könnten nicht nachträglich revidiert werden. Freistellungsbeschlüsse könnten nur in die Zukunft wirken, weil sie von der Dienststelle umgesetzt werden müssten. Ferner habe der Antragsteller seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen in der Zeit, in der er nicht freigestellt gewesen sei, erfüllt und könne nicht mehr für die Aufgaben der Personalvertretung freigestellt werden. Im Hinblick auf das Begünstigungsverbot gemäß § 107 Abs. 1 BPersVG sei äußerst zweifelhaft, ob der Antragsteller einen Schadensersatzanspruch hätte, weil ihm möglicherweise wegen der entfallenen Freistellung Pauschalprämien entgangen seien.
Der Antragsteller sei bei der Anordnung von Rufbereitschaften und der Einteilung zu Entstördiensten nicht benachteiligt worden. Es fehle am notwendigen Zusammenhang der behaupteten Benachteiligung mit der Personalratstätigkeit. Der Antragsteller sei nach dem Ende seiner Freistellung in den Dienstplan für Rufbereitschaften aufgenommen und ab 17. Juni 1999 für den Entstördienst eingeteilt worden. Der vorgelegte Rufbereitschaftsplan, der von Anfang 1999 bis Anfang 2000 habe gelten sollen, sei nicht aussagekräftig. Die vollständige Einbindung des Antragstellers in den regulären Arbeitsablauf durch die Personalverwaltung habe erkennbar einige Zeit in Anspruch genommen und lasse keinen Schluss auf eine Benachteiligung wegen der Personalratstätigkeit zu. Für eine Benachteiligung des Antragstellers durch die Einteilung zu weniger Rufbereitschaften fehle es auch im Beschwerdeverfahren an einem hinreichend substantiierten Vortrag.
Der Antragsteller verfolgt mit der Rechtsbeschwerde seine Anträge weiter und trägt zur Begründung vor: Die angefochtene Entscheidung stehe mit § 49 HmbPersVG nicht im Einklang. Die Vorschrift sei nach den vom Bundesverwaltungsgericht zum ehemaligen inhaltsgleichen Bundespersonalvertretungsgesetz entwickelten Grundsätzen auszulegen. Danach bedürfe es eines besonderen sachlichen Grundes, Gruppenvorsitzende nicht zur Freistellung vorzuschlagen. Fehle ein solcher, reduziere sich das Ermessen des Personalrats auf Null. Ein unter Beachtung dieser Grundsätze zustande gekommener Freistellungsbeschluss könne nur dann zurückgenommen werden, wenn dafür ein sachlicher Grund vorliege. Jedenfalls sei in einer Fallgestaltung wie hier der neu zusammengesetzte Personalrat an die vorherige Auswahlentscheidung gebunden.
Der Antrag zu 2 beschränke sich auf die Zeit vom 18. März 1999 bis zum 30. September 1999. Das Feststellungsinteresse für den Antrag zu 3 folge aus der Wiederholungsgefahr, die nicht allein wegen der Erklärung des Personalrats entfallen sei. Auf die identische Zusammensetzung des Personalrats komme es nicht an. Aus den dargelegten Gründen sei auch die Freistellung des Personalratsmitglieds Bremer rechtsfehlerhaft oder jedenfalls, wie mit dem hilfsweise gestellten Antrag zu 5 geltend gemacht, ermessensfehlerhaft.
Das OVG habe den Rufbereitschaftsplan vom 18. Mai 1999 nicht ausreichend gewürdigt, aus dem sich eine Benachteiligung des Antragstellers ergebe. Insoweit werde auch die Verletzung formellen Rechts gerügt. Das Oberverwaltungsgericht beziehe sich nur auf einen der beiden vorgelegten Rufbereitschaftspläne und habe damit gegen §§ 139, 286 ZPO verstoßen. Ferner sei das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 ArbGG verpflichtet gewesen, die feststellbare Ungleichbehandlung durch weitere Beweiserhebung zu untersuchen, nachdem der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht aus § 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG durch Vorlage der Rufbereitschaftspläne Genüge getan habe. Auch nach Änderung des § 83 Abs. 1 a ArbGG ändere sich an der Verpflichtung des Gerichts, die Beteiligten zur Vorlage weiterer Unterlagen aufzufordern, nichts.
Der Beteiligte zu 1 hat nochmals bekräftigt, dass Vorstandsmitglieder freigestellt würden.
Der Beteiligte zu 2 verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Entscheidungsgründe
II.
Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nur teilweise zulässig. Die Rechtsbeschwerdebegründung genügt zum Teil nicht den Anforderungen gemäß § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, der gemäß § 100 Abs. 2 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes – HmbPersVG – vom 16. Januar 1979, Hmb GVBl S. 17, in der Fassung des Gesetzes vom 12. September 2001, Hmb GVBl S. 375, hier anzuwenden ist. Danach muss die Rechtsbeschwerdebegründung angeben, inwieweit die Abänderung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird, welche Bestimmungen verletzt sein sollen und worin die Verletzung bestehen soll.
a) Soweit der Antragsteller den Rücknahmebeschluss vom 18. März 1999 zum Gegenstand des Antrags zu 1 gemacht hat, greift er nicht die Erwägungen im angefochtenen Beschluss an, sondern zieht aus dem vom Oberverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz Folgerungen für die nachfolgenden Freistellungsbeschlüsse. Insbesondere wendet er sich nicht gegen die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die veränderte Zusammensetzung des Personalrats sei ein ausreichender sachlicher Grund für die Rücknahme der zuvor vom fehlerhaft besetzten Personalrat gefassten Freistellungsbeschlüsse. Der Rechtsbeschwerdebegründung lässt sich insoweit die Behauptung einer Rechtsverletzung nicht entnehmen.
b) Entsprechendes gilt für den Antrag zu 2 (Feststellung der Fortdauer der Freistellung des Antragstellers). Die Rechtsbeschwerdebegründung enthält insoweit keine Rechtsausführungen. Ein ausreichender Anhaltspunkt für die Tätigkeit des Rechtsbeschwerdegerichts ergibt sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Rechtsbeschwerdebegründung. Der Antragsteller setzt sich nicht mit den – freilich nicht ausdrücklich auf den Antrag zu 2 bezogenen, aber auch auf diesen erkennbar anzuwendenden – Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts auseinander, wonach der tatsächliche Ablauf nicht rückgängig gemacht werden kann und es deshalb an einem Feststellungsinteresse in Bezug auf die allein rechtliche Fortdauer der Freistellung fehlt. Zudem stützt sich der Antragsteller im Rahmen des Antrags zu 6 der Sache nach darauf, dass der Rechtsvorgänger des Beteiligten zu 2 ihn als nicht freigestellt behandelt hat, ohne auf das Verhältnis der Anträge zu 2 und 6 einzugehen.
c) Hinsichtlich des Antrags zu 6 (Feststellung einer Benachteiligung) erhebt der Antragsteller verschiedene Rügen.
aa) Er wendet sich zunächst gegen die materiellrechtliche Würdigung durch das Oberverwaltungsgericht, ohne dass erkennbar wird, welche Norm er für verletzt ansieht. Dies genügt den Anforderungen des § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG nicht. Sofern die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe den Rufbereitschaftsplan vom 18. Mai 1999 nicht ausreichend gewürdigt, als selbständige Rüge eines Verstoßes gegen materielles Recht zu verstehen sein sollte, ist darauf hinzuweisen, dass die Beweiswürdigung dem Tatrichter vorbehalten ist (§ 93 Abs. 1 ArbGG) und diesbezügliche Rechtsverstöße (Verstoß gegen Denkgesetze o.Ä.) nicht geltend gemacht sind.
bb) Die pauschale Rüge einer Verletzung der §§ 286, 139 ZPO genügt den Darlegungsanforderungen nicht, weil unklar bleibt, gegen welche prozessualen Pflichten das Oberverwaltungsgericht im Einzelnen verstoßen haben soll. Soweit der Antragsteller geltend macht, das Oberverwaltungsgericht habe Grundsätze der richterlichen Überzeugungsbildung nicht beachtet, unterstellt der beschließende Senat, dass der Verfahrensmangel ausreichend dargelegt ist (zur Begründetheit der Rüge unten 2).
cc) Die weitere Rüge eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 83 ArbGG) genügt ebenfalls nicht den Anforderungen an die Rechtsbeschwerdebegründung. Der Antragsteller trägt vor, es wäre Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts gewesen, die feststellbare Ungleichbehandlung ggf. durch weitere Beweiserhebung zu untersuchen; der Antragsteller habe mit der Vorlage der Rufbereitschaftspläne seiner Mitwirkungspflicht Genüge getan. Bereits das Verwaltungsgericht hatte ausgeführt, es fehle insoweit an einem hinreichend substantiierten Sachvortrag (Beschluss vom 28. Februar 2000, S. 9). Der Antragsteller hat dem im Beschwerdeverfahren nicht Rechnung getragen, wie sogleich auszuführen ist. Aus welchem Grund das Oberverwaltungsgericht dessen ungeachtet Aufklärungspflichten getroffen haben könnte, ist ohne entsprechenden Vortrag nicht erkennbar. Ebenso wenig wird dargelegt, welche Ermittlungen es zu Unrecht unterlassen hat und welcher Beweismittel es sich hätte bedienen sollen.
2. Die Rüge einer Verletzung der Grundsätze der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 286 ZPO) ist, ihre Zulässigkeit unterstellt, unbegründet.
Der Antragsteller trägt vor, zwei Rufbereitschaftspläne vorgelegt zu haben, von denen das Oberverwaltungsgericht denjenigen übergangen habe, aus dem sich ergebe, dass der Antragsteller im Vergleich zu seinen Kollegen nur für halb so viele Rufbereitschaften eingeteilt worden sei. Der behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor. Aus den Gerichtsakten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Antragsteller einen Rufbereitschaftsplan vom 18. Mai 1999 vorgelegt hat, den das Oberverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung hätte berücksichtigen müssen, aber nicht berücksichtigt hat. Der Antragsteller hat im Schriftsatz vom 10. September 1999 ausgeführt, er sei nach seiner Intervention seit dem 18. Mai 1999 zwar in den Dienstplan für Rufbereitschaften aufgenommen worden, er habe aber deutlich weniger Rufbereitschaften zu leisten als die anderen Mitarbeiter der Werkstatt (S. 18). Das in diesem Zusammenhang zuvor gemachte Beweisangebot umfasst die Vorlage der Veränderungsanzeige und des Rufbereitschaftsplans der Schwachstromwerkstatt; von einem zweiten Rufbereitschaftsplan, namentlich von einem auf den 18. Mai 1999 datierten, ist darin nicht die Rede. Auch die Schriftsätze des Antragstellers vom 22. Mai 2000 und vom 6. Februar 2001 oder etwa die Niederschriften der öffentlichen Sitzungen des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts enthalten keinen Hinweis auf die Vorlage von zwei Rufbereitschaftsplänen.
Eine verfahrenswidrige Überzeugungsbildung des Oberverwaltungsgerichts lässt sich auch nicht aus dem sonstigen Vorbringen des Antragstellers ableiten. Er hat nach den erwähnten Schriftsätzen seine Behauptung, er habe nach dem Dienstplan vom 18. Mai 1999 deutlich weniger Rufbereitschaften zu leisten gehabt als die anderen Mitarbeiter, nicht zahlenmäßig belegt. Die Ausführungen im angefochtenen Beschluss, für die Annahme einer Benachteiligung des Antragstellers fehle es auch im Beschwerdeverfahren an einem hinreichend substantiierten Vortrag (Beschlussabdruck S. 19), stehen im Einklang mit der Aktenlage und sind auch sonst nicht zu beanstanden.
3. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde zwar zulässig, aber unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde im Ergebnis ohne Rechtsverstoß zurückgewiesen. Die Anträge zu 1 sowie 3 bis 5 sind unzulässig, weil dem Antragsteller das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt (§ 256 Abs. 1 ZPO).
Die angegriffenen Beschlüsse des Personalrats haben sich durch Vollzug erledigt und entfalten seit der Freistellung des Antragstellers zum 1. Oktober 1999 endgültig keine weiteren Rechtswirkungen. Die Anträge betreffen in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte, die nicht rückabgewickelt werden können. Dem Vorbringen des Antragstellers lässt sich weder ein Interesse an der Feststellung konkreter Rechtsverhältnisse noch eines an der Klärung der zugrunde liegenden abstrakten Rechtsfragen entnehmen.
a) Der Antragsteller hat nicht dargelegt, inwiefern er ein (individuell-konkretes) Interesse an den begehrten Feststellungen hat. Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, weshalb diese Feststellungen für den Antragsteller folgenlos bleiben, sodass er kein berechtigtes Interesse an ihnen hat (Beschlussabdruck S. 16 ff.). Der Antragsteller ist darauf nicht eingegangen, sondern hat sich nur auf die Wiederholungsgefahr, also ein Klärungsinteresse in abstrakter Hinsicht berufen. Insbesondere ist er nicht auf die Frage eingegangen, inwiefern ihm die beantragten Feststellungen bei der Durchsetzung etwaiger Ansprüche hilfreich sein könnten. Daraus ist zu schließen, dass der Antragsteller Rechtsschutz allein zur Klärung der Rechtsfragen begehrt, auf die es im Wiederholungsfall ankäme.
b) Der Antragsteller hat auch kein Feststellungsinteresse in Bezug auf die Frage, ob der Personalrat bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder die Mitglieder des Vorstands zu berücksichtigen hat. Der Beteiligte zu 1 – der Beteiligte zu 2 ist nicht unmittelbar betroffen – hat sich in zwei Beschlüssen dahin festgelegt, dass Vorstandsmitglieder freigestellt werden. Damit besteht kein aktueller Streit über diese Frage. Die – zwar nicht auszuschließende, aber nach dem Vorbringen des Antragstellers nicht aufgrund bestimmter Umstände in absehbarer Zeit zu besorgende – Möglichkeit, dass ein künftiger Personalrat sich daran nicht mehr gebunden fühlen wird, rechtfertigt die Inanspruchnahme der Gerichte nicht. Eine Wiederholungsgefahr ist nicht gegeben. Dies gilt umso mehr, als die Belange der Personalvertretung am Universitäts-Krankenhaus Eppendorf künftig nicht mehr durch den Beteiligten zu 1, sondern einen anders strukturierten Personalrat wahrgenommen werden (vgl. Art. 2, Art. 5 Abs. 5 des Gesetzes zur Neustrukturierung des Universitäts-Krankenhauses Eppendorf vom 12. September 2001, HmbGVBl S. 375).
Sollte der Antragsteller die erwähnten Beschlüsse des Personalrats nicht für ausreichend erachten, weil sie sich nur mit der Freistellung der Mitglieder des Vorstands befassen und nicht ausdrücklich auf die Berücksichtigung der Gruppen bei der Freistellung eingehen, und daraus sein Feststellungsinteresse ableiten wollen, änderte dies nichts an der Unzulässigkeit der Anträge. Im Hinblick auf die Regelung des § 32 Abs. 1 und 2 HmbPersVG, wonach die Vertreter jeder Gruppe das auf sie entfallende Mitglied eines aus mehr als einem Mitglied bestehenden Vorstands wählen, ist ohne weitere Erläuterung nicht erkennbar, welche Fälle der Antragsteller zur gerichtlichen Entscheidung stellen möchte und inwiefern sie nach dem Anlass des Rechtsstreits und unter dem Aspekt einer rechtserheblichen Wiederholungsgefahr gerichtlicher Klärung bedürfen.
4. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 10 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2 a.F., § 134 BRAGO.
Unterschriften
Bardenhewer, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben. Bardenhewer, Gerhardt, Graulich, Vormeier
Fundstellen