Verfahrensgang

OVG für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein (Urteil vom 04.11.1987; Aktenzeichen 5 OVG A 136/85)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 4. November 1987 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 37.900 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Revisionszulassunssgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

Gründsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 ≪91 f.≫). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Die von der Beschwerde bezeichnete Frage, welche – beamtenrechtlichen – Auswirkungen eine nach Maßgabe von § 8 Abs. 5 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Personalvertretungsgesetz –PersVG–) in der Fassung vom 22. Februar 1982 (GVOBl. Schl.-H. S. 41) verfahrensfehlerhaft beantragte, gesetzlich vorgeschriebene Zustimmung des Personalrats auf eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand hat, wenn der Personalrat dennoch tatsächlich seine Zustimmung erteilt, ist nicht klärungsbedürftig. Aus den sowohl in dem angefochtenen Urteil als auch in der Beschwerdeschrift, angeführten Entscheidungen des beschließenden Senats vom 28. August 1986 – BVerwG 2 C 67.85 – (Buchholz 237.5 § 42 Nr. 5 = ZBR 1987, 159) und vom 12. März 1987 – BVerwG 2 C 39.85 – (Buchholz 237.6 § 39 Nr. 4 = ZBR 1987, 286) ergibt sich, daß nicht nur – wie der Beklagte selbst einräumt – § 8 Abs. 5 PersVG dem nicht revisiblen Landespersonalvertretungsrecht zuzuordnen ist, sondern vielmehr auch die Entscheidung darüber, welchen Einfluß der Mangel in der Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens auf eine hierauf ergangene Entscheidung des Personalrats hat. Das Berufungsgericht ist auch im vorliegenden Fall in Anwendung irrevisiblen Landespersonalvertretungsrechts zu dem Ergebnis gelangt, daß die tatsächlich erteilte Zustimmung des Personalrats unwirksam ist. Ist aber nach irrevisiblem Landespersonalvertretungsrecht das Mitbestimmungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt, so ist eine gleichwohl ausgesprochene vorzeitige Versetzung in den Ruhestand eindeutig zwar nicht nichtig, wohl aber wegen eines, Mangels der vorgeschriebenen Beteiligung des Personalrats fehlerhaft.

Die Ausführungen der Beschwerde und des Schleswig-Holsteinischen Vertreters des öffentlichen Interesses bei dem Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein geben keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Das gilt auch für den Hinweis auf das zum Bundespersonalvertretungsgesetz –BPersVG– ergangene Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 6. März 1985 – 4 AZR 228/83 – (PersV 1987, 514). nach dem der Personalrat der Übertragung einer vorübergehend ausgeübten höherwertigen Tätigkeit an einen Angestellten auf Dauer auch dann wirksam zustimmen kann, wenn der Dienststellenleiter überhaupt kein Mitbestimmungsverfahren eingeleitet hat. Denn das Berufungsgericht ist – wie ausgeführt – in Anwendung irrevisiblen Landespersonalvertretungsrechts zu dem Ergebnis gelangt, daß die vom Personalrat tatsächlich erteilte Zustimmung unwirksam ist. An diese Auslegung ist das Revisionsgericht gebunden. – Aus den angeführten Erwägungen vermögen auch die Ausführungen zu dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 1987 – BVerwG 6 P 11.86 – (BVerwGE 78, 72), nach dem der Personalrat einen vom Dienststellenleiter zu verantwortenden Verfahrensmangel bei der Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens nur binnen der Frist aus § 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG wirksam rügen kann, die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu rechtfertigen. Die von der Beschwerde angeführten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts enthalten im übrigen keine Ausführungen zur Revisibilität von Vorschriften der Personalvertretungsgesetze der Länder.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei hat der Senat gemäß seiner ständigen Praxis in Streitsachen, welche die Begründung oder Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit – auch durch Versetzung in den Ruhestand – betreffen, pauschalierend den Jahresbetrag des Endgrundgehalts als Anhaltspunkt für die Bemessung der Bedeutung der Sache zugrunde gelegt.

 

Unterschriften

Dr. Franke, Dr. Lemhöfer, Dr. Maiwald

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1213604

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