Verfahrensgang
Hessischer VGH (Beschluss vom 06.01.1988; Aktenzeichen BPV TK 811/87) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 3) gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs – Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund) – vom 6. Januar 1988 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, weil die mit ihr erhobenen Rügen nicht durchgreifen.
1. Die Beschwerde rügt in erster Linie Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens sowie die rechtliche und tatsächliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts durch das Beschwerdegericht. Diese Rügen vermögen die Zulassung der Rechtsbeschwerde schon aus Rechtsgründen nicht zu rechtfertigen. Nach den gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren entsprechend anzuwendenden Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes ist die Rechtsbeschwerde zur Rüge von Verfahrensmängeln nicht gegeben (§ 72 Abs. 2 ArbGG) und darf das Rechtsbeschwerdegericht dieses Rechtsmittel wegen grundsätzlicher Bedeutung nur in den in § 72 a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ArbGG abschließend aufgeführten Fällen zulassen. Ein solcher Fall ist hier zweifelsfrei nicht gegeben. In anderen Fällen kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung in personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten nicht mit der Beschwerde erreicht werden (ständige Rechtsprechung; vgl. Beschlüsse vom 25. März 1980 – BVerwG 6 P 39.79 – ≪Buchholz 238.31 § 86 PersVG Baden-Württemberg Nr. 1≫, vom 22. Juni 1983 – BVerwG 6 PB 11.83 – und vom 13. September 1983 – BVerwG 6 PB 13.83 –).
2. Entgegen der Auffassung der Beschwerde weicht der Beschluß des Beschwerdegerichts nicht im Sinne des § 72 ArbGG von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Oberverwaltungsgerichts Münster und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ab, auf die die Beschwerde die Divergenzrüge gründet.
Die Feststellung des Beschwerdegerichts, der Antragsteller habe das Recht, den Ausschluß des Beteiligten zu 1) aus dem Beteiligten zu 3) zu beantragen, im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirkt gehabt, obwohl die auslösenden Ereignisse seinerzeit sechs bis sieben Monate zurücklagen, beruht auf der Ansicht, dieser zeitliche Abstand reiche für eine Verwirkung der Antragsbefugnis „auch wenn man den Betriebsfrieden in den Mittelpunkt der Betrachtung stellt” nicht aus. Damit ist das Beschwerdegericht nicht von dem – in seiner Entscheidung erwähnten – Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 4. September 1984 – CL 27/83 – (ZBR 1985, 87) abgewichen. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht Münster im Zusammenhang mit der Verwirkung des Rechts, den Ausschluß eines Personalratsmitgliedes zu beantragen, der zeitlichen Komponente besondere Bedeutung beigemessen und nach einer angemessenen, nicht zu kurz bemessenen Frist das Ausbleiben des Ausschlußantrages allein als ausreichend angesehen, um die Verwirkung des Antragsrechts eintreten zu lassen. Es hat sich jedoch weder ausdrücklich zur Dauer dieser Frist geäußert, noch läßt sich seinem Beschluß die allgemeine, vom Einzelfall unabhängige Rechtsauffassung entnehmen, die Verwirkung träte in jedem Fall nach einem kürzeren Zeitraum als sechs bis sieben Monaten ein. Damit fehlt es an einem aus dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Münster abzuleitenden Rechtssatz, der im Widerspruch zu der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts steht.
Auch die weitere Feststellung des Beschwerdegerichts, ein einmaliger grober Verstoß gegen die Pflichten aus § 67 Abs. 1 Satz 1 BPersVG reiche aus, um ein Personalratsmitglied aus dem Personalrat auszuschließen, steht nicht im Widerspruch zu den von der Beschwerde als Divergenzentscheidung angeführten Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Das Bundesverwaltungsgericht sieht zwar in ständiger Rechtsprechung – so auch in den von der Beschwerde bezeichneten Beschlüssen – in der Werbung eines Personalratsmitglieds für eine Gewerkschaft nur dann eine grobe, zum Ausschluß aus dem Personalrat führende Pflichtverletzung, wenn die Werbung nachhaltig war und in Zusammenhang mit ihr Druck auf den Umworbenen ausgeübt worden ist. Es hat aber weder in den von der Beschwerde angeführten Beschlüssen noch sonst ausgesprochen, daß sich die pflichtwidrige Werbung über einen längeren Zeitraum erstrecken müsse, jedenfalls aber mehr als einen Werbeversuch umfassen müsse. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat das in seinem von der Beschwerde angeführten Beschluß nicht verlangt und konnte das in dem von ihm entschiedenen Fall auch nicht tun, weil der von ihm zu beurteilende Pflichtenverstoß, den es zum Anlaß genommen hat, das betreffende Personalsratsmitglied aus dem Personalrat auszuschließen, offenbar ebenfalls nur eine einmalige Werbung, wenn auch mehrerer Beschäftigter, zum Gegenstand hatte.
Nach alledem besteht kein rechtlicher Anlaß, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist deswegen zurückzuweisen.
Unterschriften
Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst
Fundstellen