Verfahrensgang
OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 07.08.2003; Aktenzeichen 1 A 11186/02) |
Tenor
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. August 2003 wird verworfen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 165 000 € festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Eine Abweichung i.S. von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt vor, wenn die angefochtene Entscheidung mit einem abstrakten Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht. Um dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO zu genügen, sind die Rechtssätze herauszuarbeiten, die nach Ansicht der Beschwerde in Widerspruch zueinander stehen. Daran fehlt es hier. Die Beschwerde legt nicht dar, mit welchen Rechtssätzen aus den von ihr zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2002 – BVerwG 4 C 15.01 – (BVerwGE 117, 287) und vom 6. Juli 1984 – BVerwG 4 C 22.80 – (BVerwGE 69, 344) das angefochtene Urteil unvereinbar sein soll.
Das Berufungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass eine Offenlegungsbekanntmachung, die sich auf den Hinweis “Ausweisung von Standorten für Windenergieanlagen” beschränkt, nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB entspricht. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass das Senatsurteil vom 17. Dezember 2002 eine gegenteilige Aussage enthalte. In dieser Entscheidung hat es der Senat als ausreichend angesehen, wenn die Ausweisung im Textteil der Bekanntmachung als “Vorrangzone für Windkraftanlagen” kenntlich gemacht und in einem beigefügten Kartenausschnitt zeichnerisch dargestellt wird. Die Angabe “Ausweisung von Standorten für Windenergieanlagen” erfüllt diese Merkmale nicht. Sie weist keinen räumlichen Bezug auf und lässt nicht erkennen, ob es sich um Darstellungen handelt, die sich in einer positiven Standortzuweisung erschöpfen oder die neben der positiven Planaussage auch Ausschlusswirkungen erzeugen sollen.
Die Beigeladene zeigt auch keinen Widerspruch zu einem Rechtssatz auf, den der Senat im Urteil vom 6. Juli 1984 aufgestellt hat. In dieser Entscheidung wird hervorgehoben, dass der an der Bauleitplanung interessierte Bürger durch die in § 3 Abs. 2 BauGB vorgeschriebene Offenlegungsbekanntmachung die Möglichkeit erhalten soll, durch Anregungen auf den Planungsgang Einfluss zu nehmen. Damit die Bekanntmachung diese Anstoßfunktion erfüllen kann, müssen die Angaben in einem hinreichenden Umfang Aufschluss über das Planungsvorhaben geben. Diesem Erfordernis ist genügt, wenn der Bürger in die Lage versetzt wird, das Vorhaben einem bestimmten Raum zuzuordnen. Der Senat weist in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit hin, an geläufige geographische Bezeichnungen anzuknüpfen. Hierzu zählen regelmäßig markante Einrichtungen wie Straßen, Wasserläufe, Schienenwege, aber auch gebietsbeherrschende Bauwerke, vorhandene Anlagen oder Flurnamen. Auch eine schlagwortartige Umschreibung ist geeignet, dem Informationsinteresse des Bürgers gerecht zu werden. Die Beigeladene macht selbst nicht geltend, dass die Offenlegungsbekanntmachung der Planänderung vom 24. November 2000 diese Merkmale erfüllt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist in den Planunterlagen ein “Bereich nordwestlich der Ortslage von Wintersheim” als Sondergebiet zur Nutzung der Windenergie dargestellt. Die Bekanntmachung “Ausweisung von Standorten für Windenergieanlagen” enthält keine Angabe, die auf diesen Raum hindeutet.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 und 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Unterschriften
Dr. Paetow, Halama, Prof. Dr. Rojahn
Fundstellen