Verfahrensgang

OVG für das Land NRW (Aktenzeichen 2 A 733/99)

 

Tenor

Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 24 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Kläger haben ihre Revision gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Dezember 2000 mit Schriftsatz vom 29. November 2001 zurückgenommen. Gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist deshalb das Revisionsverfahren einzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 GKG.

 

Unterschriften

Dr. Säcker, Prof. Dr. Pietzner, Dr. Rothkegel

 

Fundstellen

Dokument-Index HI671918

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