Verfahrensgang

Bayerischer VGH (Aktenzeichen 12 B 96.440)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. September 1999 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

 

Gründe

Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde ist nicht begründet.

Die Revision kann nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Dafür reicht nicht die Behauptung des Klägers (Beschwerdebegründung S. 1), das Berufungsurteil verletze mehrere Rechtsvorschriften, ohne klärungsbedürftige Rechtsfragen aufzuzeigen. Soweit der Kläger die „entscheidungserhebliche Rechtsfrage” „im bestehenden Rückwirkungsverbot” sieht, ist die Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt; das Berufungsurteil befaßt sich nicht mit einer Rückwirkung. Mit der Behauptung, „klärungsbedürftig (sei) der Anspruch des Klägers auf Leben und körperliche Unversehrtheit i.S.d. Art. 2 GG”, ist keine klärungsbedürftige Rechtsfrage zu Art. 2 GG bezeichnet. Die angeführten tatsächlichen Umstände betreffen den Einzelfall, nicht aber eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

Soweit der Kläger rügt, durch die fehlerhafte Auffassung des Berufungsgerichts sei keine ausreichende Aufklärung erfolgt (Beschwerdebegründung S. 2), ist weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt, denn die Auffassung des Berufungsgerichts zur besonderen Notlage i.S. von § 119 Abs. 1 BSHG entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, noch ist ein Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bezeichnet, denn ausgehend von der materiellrechtlichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zur besonderen Notlage i.S. von § 119 Abs. 1 BSHG war eine weitere Sachaufklärung durch das Berufungsgericht nicht geboten.

Die Revision kann auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden. Das Berufungsgericht ist in Anwendung des § 119 Abs. 1 BSHG nicht mit einem seine Entscheidung tragenden Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen, sondern ist ihm zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals „in besonderen Notfällen” ausdrücklich gefolgt. Das Berufungsgericht hat nicht, wie der Kläger wohl meint, den gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers im Ausland in Frage gestellt, sondern einen besonderen Notfall i.S. von § 119 Abs. 1 BSHG verneint, indem es seine Rückkehr nach Deutschland für zumutbar hielt. Diese Wertung des Berufungsgerichts, die der Kläger für fehlerhaft hält, betrifft aber lediglich den zu entscheidenden Einzelfall und vermag eine Divergenz im (abstrakten) Rechtssatz nicht zu begründen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Juli 1995 – BVerwG 9 B 18.95 – ≪Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 264 = NVwZ-RR 1997, 191≫ und vom 20. Februar 1998 – BVerwG 11 B 37.97 – ≪NVwZ 1998, 850 f.≫).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.

 

Unterschriften

Dr. Säcker, Dr. Pietzner, Schmidt

 

Fundstellen

Dokument-Index HI566380

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