Verfahrensgang

Bayerischer VGH (Aktenzeichen 12 B 96.2513)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. März 2000 wird verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

 

Gründe

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil sie entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule eingelegt worden ist. Auf dieses Erfordernis ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Urteils hingewiesen worden.

Dem Kläger kann auch nicht für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden; denn eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). Ein die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO rechtfertigender Grund ist weder dem Vortrag des Klägers zu entnehmen noch sonst ersichtlich.

Die Revision kann nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Dass das Gericht, wenn die Sache nicht spruchreif ist, die Verpflichtung ausspricht, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, entspricht § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Auch ist nicht klärungsbedürftig, dass gerichtliche Spruchreife dann fehlt, wenn der Behörde ein Ermessen zusteht. Die Frage, ob der Behörde ein Ermessen zusteht, beurteilt sich nach dem materiellen Recht, hier nach § 21 BSHG. Zu dieser Norm ist aber keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Streit, sondern nur, ob sie von den Vorinstanzen bezogen auf den konkreten Einzelfall richtig angewandt worden ist. So ist die vom Kläger zu § 21 Abs. 2 BSHG verneinte Frage, ob er keine laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt benötigt, nicht nach grundsätzlichen Erwägungen, sondern nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles, hier nach dem konkreten Bedarf und dem konkreten Einkommen des Klägers, zu beantworten. Die Berücksichtigung von Einkommen nach § 21 Abs. 2 Satz 2 BSHG ist unstreitig eine Ermessensentscheidung. Schließlich ergibt sich unmittelbar aus § 21 BSHG und bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, dass der Sozialhilfeträger einmalige Leistungen nach § 21 BSHG einerseits (ohne Bedarfsnachweis im Einzelnen) als Pauschale erbringen kann und andererseits darüber hinausgehende einmalige Leistungen von einem Bedarfsnachweis abhängig machen darf. Die Einwände des Klägers gegen den von ihm geforderten Bedarfsnachweis betreffen wiederum seinen konkreten Einzelfall, führen aber nicht zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

Die Revision kann auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden. Zwar behauptet der Kläger, das Berufungsurteil weiche von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab, weil es gegen diese verstoße. Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wäre aber nur dann gegeben, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen wäre (BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 1999 – BVerwG 1 B 55.99 – ≪NVwZ 2000, 193≫). Daran fehlt es. Die lediglich fehlerhafte Rechtsanwendung auf den konkreten Einzelfall, die der Kläger rügt, vermag eine die Revisionszulassung rechtfertigende Abweichung nicht zu begründen (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1998 – BVerwG 4 B 98.98 – ≪NVwZ 1999, 183≫).

Schließlich kann die Revision nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Ausgehend von der für die Suche nach einem Verfahrensmangel maßgeblichen materiellrechtlichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts (BVerwGE 106, 115, 119) liegen weder die vom Kläger geltend gemachten noch andere Verfahrensfehler vor. Auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung, mag sie der Kläger auch für nicht richtig halten, hatte das Berufungsgericht keine Veranlassung zu weiteren tatsächlichen Ermittlungen im Bereich des Sachverhalts. Auch gibt es keinen Anhaltspunkt für die Annahme des Klägers, das Berufungsgericht habe seinen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.

 

Unterschriften

Dr. Säcker, Prof. Dr. Pietzner, Schmidt

 

Fundstellen

Dokument-Index HI543975

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge