Verfahrensgang
VG Greifswald (Urteil vom 23.05.2007; Aktenzeichen 5 A 834/05) |
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 23. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
1. Als rechtsgrundsätzlich (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) will die Beschwerde geklärt wissen, “ob bereits der Ausübung eines herausgehobenen Amtes in der Organisation der NSDAP auf Gau-Ebene, zumal wenn der Betroffene dieses aufgrund eines Werdeganges erreicht hat, der nur den Schluss zulässt, dass der Betroffene seine Parteiämter und Parteifunktionen engagiert erfüllt und diese über einen längeren Zeitraum beanstandungsfrei ausgeübt hat, regelmäßig eine Indizwirkung für ein erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG zukommt, d.h. ob von einer Funktion auf Gau-Ebene der NSDAP auf ein erhebliches Vorschubleisten im Sinne der 3. Alternative des § 1 Abs. 4 AusglLeistG geschlossen werden kann”.
Diese Frage würde sich in dieser Form im angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen, weil die in ihr erhaltene Mutmaßung zum Werdegang sowie der daraus hergeleitete Schluss auf eine beanstandungsfreie Ausübung des Amtes in den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts keine Entsprechung finden.
Auch im Übrigen würde der Ertrag eines Revisionsverfahrens nicht über denjenigen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere Urteil vom 19. Oktober 2006 – BVerwG 3 C 39.05 – BVerwGE 127, 56) hinausreichen:
Wie die Beschwerde selbst darlegt, ist mit dem vorbezeichneten Urteil entschieden worden, dass es im Zusammenhang von § 1 Abs. 4 AusglLeistG auf die konkrete Art und Weise der Ausübung eines Parteiamtes ankommt, wenn einem solchen Amt keine Indizwirkung für ein erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems zukommt (a.a.O. Rn. 25 i.V.m. Rn. 34). Weil das Verwaltungsgericht nach den Gründen seines Urteils – von der Beschwerde unbeanstandet – davon ausgegangen ist, dass Erkenntnisse über die konkrete Ausübung der hier in Rede stehenden Ämter nicht vorlägen und auch nicht zu gewinnen seien, läuft die von der Beschwerde aufgeworfene Frage mit der dazu gegebenen Begründung der Sache nach darauf hinaus, insbesondere das vom Rechtsvorgänger der Kläger eingenommene Amt eines Gau-Hauptstellenleiters der NSDAP führe bereits zu einer Indizwirkung.
Indessen hat das Verwaltungsgericht seine gegenteilige Auffassung, die mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmt, wonach Ämtern eine Indizwirkung nicht zukommt, wenn sie unterhalb der Ebene der Gau-Leiter oder führenden Funktionären auf Reichsebene angesiedelt gewesen sind, nachvollziehbar damit begründet, dass sich das Amt des Gau-Hauptstellenleiters (im Gau-Organisationsamt/Bereich Statistik) zwei Ebenen unter demjenigen des Gau-Leiters befunden habe; es hat in den Urteilsgründen – insoweit von der Beschwerde unbeanstandet – dargelegt, dass unterhalb der Ebene der Gau-Leiter bzw. seiner Stellvertreter (Hauptamtsleiter) die Gau-Amtsleiter fungierten, welche Leiter von Ämtern gewesen seien, und erst darunter die Gau-Hauptstellenleiter, welche die Hauptstellen besetzten; dienstrangmäßig sei ein Gau-Hauptstellenleiter einem Kreisamtsleiter oder einem Ortsgruppenleiter gleichwertig gewesen und dem Gau-Stab habe der Gau-Hauptstellenleiter nicht angehört.
Die Beschwerde wendet sich danach lediglich gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Einzelfall; damit kann eine Grundsatzbedeutung nicht geltend gemacht werden.
2. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass das Verwaltungsgericht entgegen den Behauptungen der Beschwerde nicht von der in der Beschwerde bezeichneten einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen ist.
Insbesondere trifft es nicht zu, dass das Verwaltungsgericht von dem Maßstab abgewichen sei, wonach die Erheblichkeitsschwelle des Vorschubleistens dann erreicht ist, wenn ein nicht ganz unbedeutender Nutzen für das System entstanden ist. Nach den Urteilsgründen (S. 6 oben) hat das Verwaltungsgericht diesen abstrakten Maßstab zugrunde gelegt, so dass der Vorwurf der Beschwerde nicht die verwaltungsgerichtliche Maßstabsbildung betrifft, sondern allenfalls die – nicht zur Zulassung wegen Divergenz führende – Subsumtion des Verwaltungsgerichts unter den vorbezeichneten Maßstab.
Entsprechendes gilt für den Vorwurf, das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, “dass es für die Feststellung des objektiven Tatbestands des § 1 Abs. 4 3. Alt. AusglLeistG in jedem Fall der Ermittlung konkreter Handlungen im Einzelfall bedarf, aus denen die Verbesserung der Bedingungen für die Errichtung, Entwicklung oder Ausbreitung des NS-Systems abgelesen werden könne”. Wie aus den vorstehenden Darlegungen folgt, hat es das Verwaltungsgericht für rechtlich denkbar gehalten, dass trotz fehlender Erkenntnisse über die konkreten Handlungen des Rechtsvorgängers der Kläger sich die Erfüllung des Tatbestands bereits aus einer hervorgehobenen Stellung in der Parteihierarchie ergeben kann, hat dies aber im Streitfall verneint.
3. Schließlich ist ein Verfahrensfehler nicht schlüssig dargetan und haftet dem angefochtenen Urteil auch kein Verfahrensmangel an. Entgegen der Beschwerde hat die Beklagte im tatsachengerichtlichen Verfahren ein “ausdrücklich formulierte(s) und substantiierte(s) Beweisbegehren, ein zeitgeschichtliches Gutachten über die Bedeutung des Gau-Hauptstellenleiters durch Herrn Dr. B… zu erstellen” gerade nicht gestellt; vielmehr enthält die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2007 lediglich die Angabe, dass die Beklagtenvertreterin angeregt hat, ein entsprechendes zeitgeschichtliches Gutachten zu erstellen. Dieser Anregung musste das Verwaltungsgericht angesichts des von ihm eingenommenen rechtlichen Ausgangspunkts sowie der ihm vorliegenden zeitgeschichtlichen Unterlagen über Funktion und Bedeutung von Gau-Hauptstellenleitern nicht folgen. Die Beschwerde enthält auch keine nachvollziehbare Begründung dafür, weswegen es der Beklagtenvertreterin im Termin nicht möglich gewesen sein soll, entweder der Aufnahme ihres Vorbringens als Anregung in die Sitzungsniederschrift zu widersprechen oder einen ausdrücklichen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) zu stellen. Insoweit ist auch nicht zu erkennen, dass eine “bewusste Verkennung” des Begehrens der Beklagten vorliegen konnte, welche diese als einen Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör bewertet sehen möchte.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts aus §§ 47, 52 GKG.
Unterschriften
Hund, Dr. Franke, Dr. Brunn
Fundstellen