Verfahrensgang

Niedersächsisches OVG (Aktenzeichen 7 K 4262/98)

 

Tenor

Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 16. März 2000 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache gibt dem Senat im Anschluss an die Ausführungen im Urteil vom 31. März 1995 – BVerwG 4 A 1.93 – (BVerwGE 98, 126 ≪127 f.≫) Gelegenheit zur Klärung der Frage, ob eine Rechtsbehelfsbelehrung in Fällen, in denen für die Anfechtungsklage bereits erstinstanzlich Vertretungszwang (§ 67 Abs. 1 VwGO) besteht, einen Hinweis hierauf enthalten muss.

Der Senat weist darauf hin, dass er über die Zulassung der Revision ohne eine Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage zu entscheiden hat.

 

Unterschriften

Gaentzsch, Rojahn, Jannasch

 

Fundstellen

Dokument-Index HI557963

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