Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Urteil vom 08.11.2011; Aktenzeichen 15 N 11.343) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. November 2011 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 45 000 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragsgegnerin beimisst.
Rz. 2
Die auf die Auslegung des § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB im Verhältnis zu § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB zielenden zwei Fragen, die die Antragsgegnerin als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet, stellen sich nicht. Die Grundsatzrügen beruhen auf Annahmen, von denen der Verwaltungsgerichtshof nicht ausgegangen ist. Entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin ist der Verwaltungsgerichtshof nicht davon ausgegangen, dass “die Planänderung materiellrechtlich keine nachteiligen grundstücksbezogenen oder sonstigen Auswirkungen hat, jedoch aus lokalpolitischen Gründen für die Abwägung beim Satzungsbeschluss bedeutsam ist” (Beschwerdebegründung S. 7).
Rz. 3
Der Verwaltungsgerichtshof hat den Bebauungsplan Nr. 500 “Königsplatz und Augsburg-Boulevard” der Antragsgegnerin insgesamt für unwirksam erklärt, weil sie nach Änderung des gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegten Planentwurfs auf die nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB gebotene erneute Auslegung und Einholung von Stellungnahmen verzichtet habe. Jedenfalls habe der Grund für die Neuordnung der Bäume östlich des Haltestellendreiecks, nämlich der durch den Bürgerentscheid festgelegte Bau des Königsplatzes “mit einer vorsorglichen Entlastungsstraße”, eine neuerliche Auslegung des Planentwurfs erfordert. Die mit der Neuordnung der Bäume intendierte “vorsorgliche Entlastungsstraße” sei für die Antragsgegnerin im Hinblick auf davon betroffene öffentliche und private Belange abwägungserheblich gewesen. Die “vorsorgliche Entlastungsstraße” habe den im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung geäußerten Befürchtungen zur mangelnden Leistungsfähigkeit der Verkehrsführung und der Gefahr des Schleichverkehrs in den umliegenden Gebieten Rechnung tragen sollen. Damit habe die Antragsgegnerin eine gegebenenfalls nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung des festgesetzten Fußgängerbereichs in Kauf genommen. Zum anderen seien öffentliche Belange gerade auch dadurch betroffen, dass die “vorsorgliche Entlastungsstraße” nicht Gegenstand besonderer geeigneter Festsetzungen werden, sondern durch die Neuordnung der Bäume östlich des Haltestellendreiecks allein faktisch ermöglicht werden sollte. Der Bebauungsplan belasse es bei der Festsetzung einer Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung “Fußgängerbereich”. Das beschränke die Möglichkeit einer Durchfahrung von vornherein auf wegerechtliche Sondernutzungs- und straßenverkehrsrechtliche Ausnahmetatbestände. Die Antragsgegnerin habe das Ausmaß möglicher Entlastungswirkung des Bypasses auch nicht näher untersucht und die Entscheidung über seine eventuelle Öffnung nur formell von einem Stadtratsbeschluss abhängig gemacht.
Rz. 4
Damit geht der Verwaltungsgerichtshof gerade nicht davon aus, dass – wie die Antragsgegnerin geltend macht – die Änderung lediglich allgemein- bzw. lokalpolitische Bedeutung hatte und allein aus diesem Grund abwägungsrelevant sei. Abwägungsrelevant ist die Änderung nach den tatsächlichen sowie auf der Auslegung des Bebauungsplans beruhenden und damit für die revisionsgerichtliche Beurteilung bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs vielmehr deswegen, weil die Antragsgegnerin zwar (vorsorglich) eine Durchfahrung des Königsplatzes ermöglichen will – mit der Folge einer gegebenenfalls nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung des festgesetzten Fußgängerbereichs –, sich aber darauf beschränkt hat, die Durchfahrung durch die festgesetzte Neuordnung des Baumbestandes rein tatsächlich zu gewährleisten – mit der Folge, dass Verkehr nur im Rahmen wegerechtlicher Sondernutzungs- und straßenverkehrsrechtlicher Ausnahmetatbestände zulässig ist – und auf verbindliche Festsetzungen verzichtet hat, welche eine Durchfahrung auch in rechtlicher Hinsicht aufgreifen. Damit war – wie es der Verwaltungsgerichtshof formuliert – die Frage der Wirksamkeit der vorsorglichen Entlastungsstraße aufgeworfen, die öffentliche Interessen der Allgemeinheit und nicht lediglich Eigentümerinteressen der Antragsgegnerin betrifft. Es kann daher keine Rede davon sein, dass hier nur der Fall einer bloßen Verschiebung einer Baumreihe inmitten stünde (Beschwerdebegründung S. 10), die – wie die Antragsgegnerin geltend macht – rechtlich und in ihren Auswirkungen als unerhebliche Änderung anzusehen wäre (Beschwerdebegründung S. 13), weil sie keinerlei grundstücksbezogenen Auswirkungen habe (Beschwerdebegründung S. 14). Aufgrund der vorgenommenen Änderung musste sich die Antragsgegnerin vielmehr der erneuten öffentlichen Diskussion im Wege der Auslegung stellen, um auf dieser Grundlage im Rahmen der Abwägung zu entscheiden, ob es zur Lösung der planbedingten Verkehrsproblematik ausreicht, auf künftige Bebauungsplanänderungen zu verweisen, mithin auf Festsetzungen zur Sicherung der Entlastungsstraße zu verzichten, und lediglich die tatsächlichen Voraussetzungen für mögliche spätere Planungen zu schaffen. Eine bloße Beteiligung städtischer Ämter in Wahrnehmung der von der Neuordnung des Baumbestandes betroffenen Eigentümerinteressen der Stadt wäre nur dann im Wege des vereinfachten Verfahrens gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB ausreichend, wenn Interessen der Öffentlichkeit durch die Änderung des Entwurfs nicht betroffen gewesen wären. Die völlige Unterlassung einer notwendigen Beteiligung der Öffentlichkeit bleibt erheblich (Beschluss vom 11. Dezember 2002 – BVerwG 4 BN 16.02 – BVerwGE 117, 239 ≪243≫). Auch das verkennt die Antragsgegnerin, wenn sie zur Entscheidungserheblichkeit ihrer (ersten) Frage auf die interne Unbeachtlichkeitsklausel nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 BauGB verweist (Beschwerdebegründung S. 12).
Rz. 5
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Prof. Dr. Rubel, Dr. Jannasch, Dr. Bumke
Fundstellen