Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 14.11.2002; Aktenzeichen 12 A 5021/00) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. November 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
1.1 Es begegnet bereits erheblichen Bedenken, ob das Vorbringen des Klägers, das Berufungsgericht betrachte § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen 1994 vom 21.12.1993 zu Unrecht als taugliche Ermächtigungsgrundlage für die Widerrufsentscheidung, verkenne die fehlende Ermessensausübung und unterstelle, “dass dies bei intendierten Ermessensentscheidungen nicht notwendig sei” und meine schließlich unzutreffend, “dass die Entscheidung innerhalb der Ausschlussfrist ergangen sei”, in Verbindung mit den diese Einwendungen gegen die angegriffene Entscheidung stützenden Ausführungen den nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung dieses Zulassungsgrundes zu stellenden Anforderungen genügt. Der Rechtssache kommt die ihr von dem Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung jedenfalls nicht zu.
1.2 Einer Zulassung der Revision wegen der an § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen 1994 vom 15. Dezember 1993 (GVBl 1993 S. 998) anknüpfenden Erwägungen steht bereits entgegen, dass es sich um auslaufendes Recht handelt. Diese Regelung ist nicht mehr in Kraft. Der Bundesgesetzgeber hat den Widerruf rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakte mit Wirkung für die Vergangenheit inzwischen in § 47 Abs. 2 SGB X geregelt, der mit Wirkung vom 21. Mai 1996 (Gesetz vom 2. Mai 1996, BGBl I S. 656) in das Gesetz eingefügt worden ist. Eine Revisionszulassung kommt zwar auch zur Klärung einer Frage ausgelaufenen Rechts ausnahmsweise z.B. dann in Betracht, wenn der außer Kraft getretenen Vorschrift eine Bestimmung nachgefolgt ist, bei der sich die streitige Frage in gleicher Weise stellt (vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 27. Februar 1997 – BVerwG 5 B 155.96 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 15). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. An die Stelle der vom Berufungsgericht herangezogenen landesrechtlichen Bestimmung ist mit § 47 Abs. 2 SGB X eine bundesgesetzliche Regelung getreten, bei der sich die vom Kläger aufgeworfenen Fragen zur Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers ebenso wenig stellen wie die Frage eines Verstoßes gegen ein landesverfassungsrechtliches Bepackungsverbot; insoweit hat der Kläger bereits keine Frage grundsätzlicher Bedeutung im Bereich des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) bezeichnet. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das ausgelaufene Recht noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in unabsehbarer Zukunft von Bedeutung sein könnte (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 – BVerwG 6 B 35.95 – ≪Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9≫ m.w.N.; Beschluss vom 23. Februar 1999 – BVerwG 2 B 11.99 –); für das Vorliegen einer solchen Sachlage ist der Beschwerdeführer darlegungspflichtig (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995, a.a.O., m.w.N.).
1.3 Soweit der Kläger die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Betätigung des Widerrufsermessens und zum Beginn der Jahresfrist des § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW angreift, rügt er in der Sache eine aus seiner Sicht fehlerhafte Anwendung rechtsgrundsätzlich hinreichend geklärter und von dem Berufungsgericht nicht in Frage gestellter Rechtssätze im Einzelfall. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 105, 55 ≪57 ff.≫ = NJW 1998, 2233 ≪2234≫) sind insbesondere die Anforderungen, die an die Begründung der Ermessensentscheidung bei Widerruf einer Zuwendungsentscheidung zu stellen sind, ebenso geklärt wie die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Lauf der Jahresfrist des § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW beginnt (BVerwGE 112, 361 ≪363≫). Weitergehenden Klärungsbedarf bezeichnet das Beschwerdevorbringen nicht.
2. Auch die mit der Beschwerde erhobenen Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen eine Revisionszulassung nicht.
2.1 Die Rüge, das Berufungsgericht sei seiner Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 86 Abs. 1 VwGO), nicht in der gebotenen Weise gerecht geworden, genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Rüge der Verletzung des verwaltungsprozessualen Untersuchungsgrundsatzes erfordert zum einen die substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. nur BVerwGE 55, 159 ≪169 f.≫); zum anderen muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Berufungsverfahren, insbesondere in der mündlichen Berufungsverhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Berufungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (siehe etwa Beschluss vom 6. März 1995 – BVerwG 6 B 81.94 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265; Beschluss vom 13. März 2003 – BVerwG 5 B 253.03 –).
Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht, da sich die Aufklärungsrüge insoweit gegen die Bewertung und Würdigung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht wendet, aber nicht in hinreichend substantiierter Weise unter Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des Berufungsgerichts und dessen insoweit maßgeblicher Rechtsauffassung aufgezeigt wird, warum sich dem Berufungsgericht eine weitere Tatsachenaufklärung zu der Frage, ob in der fraglichen Zeit drei Veranstaltungen von drei unterschiedlichen Trägern oder nur eine Veranstaltung des Klägers stattgefunden haben, hätte aufdrängen müssen. In der Sache greift die Beschwerde die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an, die dem sachlichen Recht zuzurechnen ist; damit kann aber – wie aus der auch vom Kläger herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 – BVerwG 9 B 710/94 – NVwZ-RR 1996, 359; Beschluss vom 30. September 1996 – BVerwG 4 B 175.96 – NVwZ-RR 1997, 214 ≪215≫) folgt – ein Verfahrensmangel i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht begründet werden.
2.2 Soweit das Beschwerdevorbringen dahin zu verstehen sein sollte, dass der Kläger auch eine Verletzung des Grundsatzes, dass rechtliches Gehör zu gewähren ist (Art. 103 Abs. 1 GG), hat rügen wollen, griffe auch diese Rüge nicht durch. Die Beschwerde bezeichnet bereits nicht, was der Kläger weiteres oder anderes vorgetragen hätte, wäre ihm aus seiner Sicht hinreichend rechtliches Gehör gewährt worden; das ergebnisbezogene Vorbringen, bei Durchführung der bezeichneten Aufklärungsmaßnahmen hätte sich die Durchführung tatsächlich mehrerer Veranstaltungen mit denselben Teilnehmern und damit ein dem Kläger günstigeres Ergebnis ergeben, reicht hierfür nicht aus. Das Berufungsgericht brauchte dem Kläger über die Erörterung der teils von dem Kläger selbst stammenden und ihm im Übrigen nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auf Grund gewährter Aktensicht bekannten Schriftstücke in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hinaus keine zusätzliche “Gelegenheit zur Stellungnahme zur Interpretation gerade dieser Schriftstücke” gewähren.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 VwGO.
Unterschriften
Dr. Säcker, Dr. Franke, Prof. Dr. Berlit
Fundstellen