Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Aktenzeichen 12 A 368/99) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die mit ihr begehrte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung in der mit dem Beschwerdevorbringen bezeichneten Richtung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Die von der Beschwerde als klärungsbedürftig bezeichnete Frage,
ob Beamte der Besoldungsgruppe B 2 „verfassungsgemäß amtsangemessen … alimentiert werden”,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie ausgelaufenes Recht betrifft. Mit der Klage macht der Kläger Besoldungsansprüche für die Jahre 1994 bis 1996 geltend. In der Zeit danach haben sich die besoldungsrechtlichen Vorschriften wesentlich geändert. Rechtsfragen, die ausgelaufenes Recht betreffen, haben regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil diese Revisionszulassungsvorschrift auf die für die Zukunft richtungweisende Klärung von Fragen des geltenden Rechts gerichtet ist (stRspr; vgl. u.a. Beschlüsse vom 10. Mai 1991 – BVerwG 2 B 50.91 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 297 S. 33 und vom 8. März 2000 – BVerwG 2 B 64.99 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 21 S. 4 m.w.N.). Gründe für eine Ausnahme von dieser Regel liegen nicht vor. Die Beschwerde legt nicht dar, dass sich eine klärungsbedürftige Frage des ausgelaufenen Besoldungsrechts für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiter stellen kann (vgl. dazu Beschluss vom 8. März 2000, a.a.O. S. 4 m.w.N.). Ebenso wenig ist ihr zu entnehmen, dass und gegebenenfalls aus welchen Gründen die Klärung einer Frage zum ausgelaufenen Besoldungsrecht auch für die Auslegung und Anwendung des geltenden Rechts bedeutsam sein kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Unterschriften
Dr. Silberkuhl, Dr. Kugele, Dr. Bayer
Fundstellen