Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Aktenzeichen 12 A 369/99) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 250 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO sind nicht gegeben.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich nicht, dass das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von für die Entscheidung erheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 ≪91 f.≫).
Der von der Beschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene
„Begriff der zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen auf amtsangemessene Alimentation zur Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs”
bedarf nicht der näheren inhaltlichen Bestimmung in einem Revisionsverfahren. Unter welchen Voraussetzungen Beamte mit mehr als zwei Kindern einen Anspruch auf Nachzahlung von Dienstbezügen für die Zeit vor dem Jahre 1999 haben, hat der Gesetzgeber im Anschluss an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 – (BVerfGE 81, 363) und vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 u.a. – (BVerfGE 99, 300) durch Art. 9 § 1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1999 (BBVAnpG 99) vom 19. November 1999, BBGl I S. 2198, geregelt. Die in diesem Zusammenhang stehenden verfassungsrechtlichen Fragen sind durch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt. Die Fragen, die sich bei der Anwendung des Art. 9 § 1 BBVAnpG 99 stellen, sind durch das Urteil des beschließenden Senats vom 28. Juni 2001 – BVerwG 2 C 48.00 – (zur Veröffentlichung vorgesehen) ebenfalls ausreichend geklärt. Der vorliegende Fall wirft keine weiteren Fragen auf, die zusätzlicher rechtsgrundsätzlicher Klärung bedürfen.
Die weitere von der Beschwerde als klärungsbedürftig bezeichnete Frage,
ob Beamte der Besoldungsgruppe B 2 „verfassungsgemäß amtsangemessen alimentiert werden”,
rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Revision, weil eine Fortentwicklung des Rechts nicht zu erwarten ist. Mit der Klage werden Besoldungsansprüche bis zum Jahre 1993 geltend gemacht. Indessen haben sich für die Zeit danach die besoldungsrechtlichen Bestimmungen insbesondere hinsichtlich der kinderbezogenen Gehaltsbestandteile wesentlich verändert. Deshalb könnten aus der verfassungsrechtlichen Beurteilung der in und vor dem Jahre 1993 geltenden Besoldungsvorschriften keine Rückschlüsse hinsichtlich der aktuell geltenden Regelungen gezogen werden. Da § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nach ständiger Rechtsprechung im Wesentlichen auf die für die Zukunft richtungweisende Klärung von Rechtsfragen des geltenden Rechts gerichtet ist (u.a. Beschlüsse vom 17. Juli 1975 – BVerwG 2 B 2.75 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 136 S. 15 m.w.N. und vom 23. April 1996 – BVerwG 11 B 96.95 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 10 S. 16 m.w.N.), kommt Fragen ausgelaufenen Rechts regelmäßig – und so auch im vorliegenden Falle – keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Die Rüge mangelnder Sachaufklärung greift ebenfalls nicht durch. Insoweit macht die Beschwerde im Kern keinen Aufklärungsmangel geltend. Vielmehr wendet sie sich vorrangig gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dem Widerspruch fehle es „an der nach § 70 VwGO erforderlichen Schriftform des Widerspruchs im Hinblick auf unzureichende Alimentation wegen nicht hinreichender Bezeichnung des Angriffsgegenstandes”, und damit gegen die Würdigung der Sach- und Rechtslage in dem angefochtenen Urteil. Mit dem Vorwurf der Verletzung von Würdigungsgrundsätzen kann ein Verfahrensmangel nicht begründet werden. Solche Angriffe sind revisionsrechtlich grundsätzlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen (vgl. Beschluss vom 14. März 1988 – BVerwG 5 B 7.88 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 199 S. 32).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG (2 × 26 × 235,55 DM).
Unterschriften
Dr. Silberkuhl, Groepper, Dr. Bayer
Fundstellen