Verfahrensgang
OVG für das Land Brandenburg (Aktenzeichen 6 A 5903/98) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Juli 2001 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 42 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss über den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht (vgl. Beschluss vom 18. August 2000 – BVerwG 2 B 54.00 – Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 16 S. 16).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b GKG.
Unterschriften
Dr. Silberkuhl, Groepper, Dr. Bayer
Fundstellen
Dokument-Index HI666472 |
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