Entscheidungsstichwort (Thema)
Zwecke der Flurbereinigung. Siedlungszwecke. Zuteilung des Masselands. Versteigerung. Erzielung eines möglichst hohen Erlöses
Leitsatz (amtlich)
- Im Falle eines Zuteilungsverfahrens nach § 54 Abs. 2 FlurbG kommt der Höhe des Gebots eines Teilnehmers keine ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn die im Gesetz genannten Zwecke allein durch einen Zuschlag an einen anderen Teilnehmer gefördert werden können.
- Die Zuteilung des Flurstücks an einen Bauwilligen dient jedenfalls dann nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 FlurbG Siedlungszwecken, wenn die von ihm beabsichtigte nicht landwirtschaftlich privilegierte Bebauung gegenwärtig bauplanungsrechtlich ausgeschlossen und das Grundstück lediglich in einem Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt ist.
Normenkette
FlurbG § 54 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Urteil vom 07.05.2002; Aktenzeichen 13 A 99.3722) |
Tenor
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Flurbereinigungsgericht) vom 7. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Beschwerde hat keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
a) Die von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage,
- “ob die Flurbereinigungsbehörden … nicht gehalten sind, aufgrund der öffentlichen Förderung für einen möglichst hohen Erlös bei der Verwertung von Flurstücken zu sorgen, die nach der Einschätzung der zuständigen Gemeinde im Flächennutzungsplan Bauerwartungsland/Bauland darstellen”,
bedarf nicht einer Klärung in einem Revisionsverfahren. Sie ist nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschrift des § 54 Abs. 2 FlurbG ohne weiteres zu verneinen. Danach sind bei der Zuteilung des Masselands entweder Siedlungszwecke oder aber Zwecke der Flurbereinigung zu verfolgen. Die Erzielung eines möglichst hohen Erlöses lässt sich keinem dieser Zwecke zuordnen. Das gilt auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerde für ihre Auslegung des § 54 Abs. 2 FlurbG angeführten Vorschriften (§ 9 und § 105 FlurbG). Selbst wenn sich hieraus – wie die Beschwerde meint – eine “Pflicht zum wirtschaftlichen Handeln” ableiten ließe, wird diese nicht zu einem der Zwecke der Flurbereinigung, wie sie in § 1 FlurbG mit den Zielen der Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie der Förderung der allgemeinen Landeskultur und Landesentwicklung umschrieben und unter anderem in den § 37 Abs. 1, §§ 39, 40 und § 87 Abs. 1 FlurbG näher ausgestaltet sind. Im Zuteilungsverfahren nach § 54 Abs. 2 FlurbG kommt dem höheren Gebot eines Teilnehmers somit keine ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn die im Gesetz genannten Zwecke allein durch die Zuteilung an einen anderen Teilnehmer gefördert werden können. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, gegen die – wie zu zeigen sein wird (unten 3.) – die Verfahrensrügen der Beschwerde nicht durchgreifen, liegt ein derartiger Sachverhalt hier vor (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO).
b) Auch die weitere Frage,
- “ob die Flurbereinigungsbehörde bei einer Ausschreibung und Zuteilung von Masseland im Bereich bebaubarer Flächen von der Wertung der betroffenen Gemeinde in einem Bauleitplan – sei es auch ein Flächennutzungsplan – auszugehen hat”,
hat die von der Beschwerde angenommene grundsätzliche Bedeutung nicht. Eine “Bindungswirkung”, wie sie die Beschwerde dem Flächennutzungsplan offenbar im Hinblick auf das Zuteilungsverfahren nach § 54 Abs. 2 FlurbG beimessen will, findet im Gesetz keine Grundlage. Dem Beigeladenen ist von der Vorinstanz entgegengehalten worden, dass er als gewerblicher Unternehmer – anders als die Kläger, die Inhaber eines landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs sind – im Falle einer Zuteilung der Parzelle 794 zur Erreichung agrarstruktureller Zielsetzungen nichts beitragen könne. Auch mit Siedlungszwecken lasse sich die Zuteilung an den Beigeladenen nicht rechtfertigen, weil sein Vorhaben, die Parzelle als Bauland zu verwerten, – anders als bei den Klägern, die bei einer eventuellen Errichtung landwirtschaftlicher Betriebsgebäude privilegiert seien (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) – die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lasse, damit bauplanungsrechtlich unzulässig sei (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) und einer siedlungsstrukturell unerwünschten Situation Vorschub leisten würde. Dem Einwand des Beigeladenen, dass der Weiler K.… im Flächennutzungsplan der Gemeinde F.… als Dorfgebiet (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 5, § 5 BauNVO) ausgewiesen sei, ist die Vorinstanz mit dem Hinweis entgegengetreten, der Flächennutzungsplan habe als vorbereitender Bauleitplan (vgl. § 1 Abs. 2 BauGB) “keine konstitutive Wirkung im Sinne der Schaffung von Baurechten” (UA S. 12). Auch mit ihrem Zitat aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli 1990 – BVerwG 4 N 3.88 – (Buchholz 406.11 § 5 BBauG/BauGB Nr. 7, S. 11 ≪14 f.≫) legt die Beschwerde eine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht dar. Die Übereinstimmung eines Vorhabens mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans – wie sie der Beigeladene für sich in Anspruch nimmt – ist nach ständiger Rechtsprechung ungeeignet, vorhandene öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB in ihrer Bedeutung für die Zulässigkeit des Vorhabens zu entkräften (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 – BVerwG 4 C 29.81 – Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 223; Urteil vom 10. August 1990 – BVerwG 4 C 3.90 – BVerwGE 85, 289 ff. ≪insoweit nicht abgedruckt≫).
c) Damit ist zugleich die von der Beschwerde aufgeworfene Frage beantwortet,
- “ob nicht auch der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung die planerische(n) Vorstellungen der Gemeinde, die im Flächennutzungsplan sich für den hier streitgegenständlichen Weiler K.… zum Dorfgebiet manifestiert haben, zu beachten hat”.
Auch zur Beantwortung dieser Frage wäre somit die Durchführung eines Revisionsverfahrens überflüssig.
d) Mit der weiteren Frage,
- “ob es … nicht der Flurbereinigungsbehörde überlassen bleibt an jeden interessierten Teilnehmer das Bauerwartungsland zuzuteilen und damit auch dem Beigeladenen”,
spricht die Beschwerde im Ausgangspunkt einen Aspekt an, der im Wertermittlungsverfahren (vgl. §§ 27 ff. FlurbG) Bedeutung gewinnt, weil die Eigenschaft einer Fläche als Bauerwartungsland das Wertverhältnis der in das Flurbereinigungsverfahren als Einlage eingebrachten Grundstücke und damit die Abfindung des einzelnen Teilnehmers beeinflusst (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Im Zuteilungsverfahren nach § 54 Abs. 2 FlurbG fehlt demgegenüber ein rechtlicher Anknüpfungspunkt, der es erlauben würde, die Eigenschaft einer zur Zuteilung anstehenden Fläche als Bauerwartungsland zu einem Entscheidungskriterium zu machen. Das gilt zumindest dann, wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich sind, dass in Kürze eine landwirtschaftlich nicht privilegierte Bebauung der in Rede stehenden Fläche zulässig sein wird. Die Frage, ob zumindest unter der zuletzt genannten Voraussetzung sich ein Teilnehmer, der ein Wohnbauvorhaben verwirklichen will, in einem Zuteilungsverfahren darauf berufen könnte, Siedlungszwecke zu verfolgen, würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen, weil im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts nichts außer dem Flächennutzungsplan auf eine mögliche künftige Änderung der bauplanungsrechtlichen Situation hindeutet. Es ist insofern im Ergebnis unschädlich, wenn die Vorinstanz eine zukünftig uneingeschränkte Bebaubarkeit der Parzelle 794 nur unter dem Aspekt gewürdigt hat, dass die Parzelle den Klägern auch dann strukturelle Vorteile gewährte, weil sie zumindest als Immissionsabstandsfläche für ihren landwirtschaftlichen Betrieb genutzt werden könne, woran angesichts der geplanten Entwicklung des Betriebes ein schutzwürdiges Interesse anzuerkennen sei (UA S. 12 f.).
e) Im Zusammenhang mit der von ihr aufgeworfenen Frage,
- “ob das Flurbereinigungsgericht gemäß § 146 Nr. 2 FlurbG eine von der betroffenen Kommune vorgegebene Bauleitplanung, die von der Flurbereinigungsbehörde für die Wertung der Zuteilung von Masseland übernommen wurde, übergehen kann und ob nicht eine Bindung des Flurbereinigungsgerichtes an die Festlegung der Flurbereinigungsbehörde bzw. der Kommune gegeben ist”,
setzt sich die Beschwerde nicht mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auseinander, die aus § 146 FlurbG die Befugnis des Flurbereinigungsgerichts hergeleitet hat, anstelle der an sich zuständigen Behörde eine Ermessensentscheidung zu treffen und damit das Verfahren beschleunigt – ohne Zurückverweisung an die Flurbereinigungsbehörden – abzuschließen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1956 – BVerwG 1 C 75.55 – BVerwGE 4, 191 ≪194≫ und Urteil vom 14. Dezember 1978 – BVerwG 5 C 16.76 – BVerwGE 57, 192 ≪198≫). Im Übrigen verkennt die Frage, dass das Flurbereinigungsgericht unabhängig von einer etwaigen Geltung des § 146 Nr. 2 FlurbG im Rahmen der Zuteilungsentscheidung nach § 54 Abs. 2 FlurbG die der dortigen Ermessensentscheidung der Flurbereinigungsbehörde zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Annahmen – etwa ob es sich um Bauland handelt – in jedem Fall voll überprüfen kann. Schon deshalb würde sich die aufgeworfene Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen.
f) Die weitere Frage,
würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die für das Revisionsgericht bindend sind (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO), auf der in Rede stehende Fläche einem Wohnbauvorhaben, das der Beigeladene verfolgt, derzeit ein Genehmigungshindernis entgegensteht.
g) Schließlich ist auch der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage,
- “ob unter Siedlungszwecke nicht auch etwaige baurechtliche Planungen einer Gemeinde, Darstellungen in einem Flächennutzungsplan – wie hier als Dorfgebiet – zu verstehen sind und damit der Flurbereinigungsbehörde bei der Erfüllung des Siedlungszweckes ein weiterer Ermessensspielraum bei der Zuteilung zusteht als bei einem nur dem Zwecke der Flurbereinigung dienenden Flurstück”,
keine grundsätzliche Bedeutung beizumessen. Die Beschwerde rügt damit der Sache nach, dass die Vorinstanz es unterlassen hat, zugunsten des Beigeladenen eine zu erwartende Änderung der bauplanungsrechtlichen Situation in Erwägung zu ziehen. Es fällt in der Tat auf, dass sich das Urteil der Vorinstanz zwar einerseits mit der konkret sich abzeichnenden Entwicklungsperspektive des klägerischen Betriebs befasst, andererseits aber ohne weiter gehende Prüfung der aktuellen Planungssituation annimmt, die Zuteilung der Parzelle 794 an den Beigeladenen werde auch nicht Siedlungszwecken dienen können. Eine Grundsatzrüge kann aber zum einen nicht allein mit einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen durch die Vorinstanz begründet werden (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26, S. 14). Wie zuvor (oben d) bereits ausgeführt wurde, würde sich das angefochtene Urteil zudem in dem von der Beschwerde beanstandeten Punkt zumindest im Ergebnis als richtig erweisen (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO).
2. Entgegen der Ansicht der Beschwerde beruht das Urteil der Vorinstanz auch nicht auf einer Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zu den von ihr zitierten Aussagen in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli 1990 – BVerwG 4 N 3.88 – (a.a.O.). Es trifft nicht zu, dass die Vorinstanz dem Flächennutzungsplan “jede rechtliche Wirkung” abspricht. Die Vorinstanz hat lediglich den Rechtssatz aufgestellt, dass der Flächennutzungsplan kein Baurecht verschafft, wenn das Vorhaben unter dem Aspekt der Verfestigung einer Splittersiedlung öffentliche Belange beeinträchtigt. Dieser Rechtssatz steht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang (oben 1. b).
3. Die Beschwerde kann auch mit den von ihr erhobenen Verfahrensrügen nicht durchdringen (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
a) Die Beschwerde rügt zunächst, dass die Vorinstanz nicht im Rahmen einer Augenscheinseinnahme und durch Einholung eines Sachverständigengutachtens geprüft habe, ob der von ihm als maßgeblich angesehene Mindestabstand von ca. 77 m zwischen dem geplanten Schweinemastbetrieb und dem nächstgelegenen Wohnhaus (UA S. 13) nicht bereits derzeit unterschritten werde. Dahin gehende Ermittlungen hätten sich aufdrängen müssen, weil nach den Feststellungen der Vorinstanz schon jetzt vier Anwesen des Weilers K.… als Privatwohnungen genutzt würden. Mit diesem Vortrag ist den Anforderungen, die an eine erfolgreiche Aufklärungsrüge zu stellen sind, nicht genügt. Denn von der Beschwerde wird nicht angegeben, welches der Wohnhäuser sich in einer Nähe zu dem Anwesen der Kläger befinden soll, die eine Überprüfung der Abstände angezeigt erscheinen lassen kann. Es fehlt damit an der erforderlichen Darlegung, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – a.a.O.). Das Vorhandensein vereinzelter Wohnhäuser innerhalb eines immissionsschutzrechtlich kritischen Bereichs ändert im Übrigen nichts daran, dass die Kläger ein schutzwürdiges Interesse haben können, ein noch weiteres Heranrücken neuer Wohnbebauung abzuwehren. Für einen landwirtschaftlichen Betrieb, in dessen Nachbarschaft bereits Wohnhäuser stehen, kann es durchaus ein Anliegen sein, das Heranrücken einer Wohnbebauung von einer Seite zu verhindern, die bislang gegenüber landwirtschaftlichen Immissionen unempfindlich war (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 – BVerwG 4 C 19.90 – Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 155, S. 76).
b) Ohne Erfolg rügt die Beschwerde, die Vorinstanz habe nicht hinreichend geklärt, ob es sich bei dem Weiler K.… tatsächlich um eine landwirtschaftlich geprägte Splittersiedlung handele. Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist für diese rechtliche Einordnung die vor Ort derzeit tatsächlich anzutreffende Bebauungssituation maßgebend. Eine Anhörung der Gemeinde im Hinblick auf ihre diesbezüglichen Planungsabsichten musste sich der Vorinstanz von daher nicht aufdrängen.
c) Die Beschwerde hält es schließlich für nicht abschließend aufgeklärt, ob die Kläger noch im Besitz einer gültigen Baugenehmigung für die geplante Schweinemast sind. Die Frage, ob die – von der Vorinstanz angenommene – Schutzwürdigkeit des klägerischen Interesses, die Parzelle 794 als Immissionsabstandsfläche freizuhalten, von dem Vorliegen einer gültigen Baugenehmigung abhängig zu machen ist, ist aber zunächst eine Rechtsfrage. Da aktenkundig war, dass die Gültigkeit des unter dem 17. April 1997 erteilten Vorbescheids am 17. April 2002 abgelaufen war (Bl. 87 d.A.), der Vorbescheid in dem angefochtenen Urteil aber nicht erwähnt wird, ist davon auszugehen, dass nach Ansicht der Vorinstanz “konkrete Anhaltspunkte für einen erheblichen Immissionskonflikt” (UA S. 13) unabhängig davon bestehen, ob der von den Klägern geplante Schweinemastbetrieb auch gegenwärtig noch durch eine Genehmigung gedeckt ist. Dann ist aber eine weitere Aufklärung des Sachverhalts in der von der Beschwerde gewünschten Richtung nicht angezeigt.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG, wobei sich der Senat den von der Vorinstanz in ihrem Beschluss vom 14. Oktober 2002 (Bl. 281 ff. d.A.) niedergelegten Erwägungen anschließt.
Unterschriften
Hien, Vallendar, Dr. Eichberger
Fundstellen
DÖV 2003, 513 |
BayVBl. 2003, 536 |
DVBl. 2003, 551 |
AuUR 2003, 221 |