Verfahrensgang

OVG Berlin (Urteil vom 09.05.2001; Aktenzeichen 1 B 7.99)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 9. Mai 2001 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 090 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Beklagten beigelegte grundsätzliche Bedeutung.

Die Beschwerde sieht die Frage als klärungsbedürftig an, „wie in Fällen zu verfahren ist, in denen ein Absolvent nicht nach Bestehen der staatlichen Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 a RettAssG die übliche praktische Tätigkeit nach § 7 RettAssG absolviert, sondern ihm stattdessen eine Tätigkeit im Rettungsdienst als gleichwertig angerechnet wird”. Diese Frage ist jedoch zu allgemein, als dass sie Gegenstand einer Beurteilung im Revisionsverfahren sein könnte. Sie würde sich auch vorliegend in einem Revisionsverfahren nicht in dieser Form stellen. Streitig ist vielmehr, ob die nach § 8 Abs. 2 Satz 2 RettAssG vorzunehmende Anrechnung einer Tätigkeit im Rettungsdienst auf die praktische Tätigkeit nach § 7 RettAssG die Vorlage eines Berichtshefts und die Führung eines Abschlussgesprächs nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 und 2 RettAssAPrV voraussetzt. Dies legt die Beschwerde selbst dar. Das rechtfertigt jedoch nicht die Zulassung der Revision, weil auch ohne die in einem solchen Verfahren vorzunehmende vertiefte Prüfung nicht zu bezweifeln ist, dass das Berufungsgericht die entsprechenden Forderungen der Beklagten zu Recht abgelehnt hat.

Die beiden hier streitigen Forderungen, ein Berichtsheft vorzulegen und ein Abschlussgespräch zu führen, sind nicht im Rettungsassistentengesetz selbst enthalten sondern ergeben sich aus der auf § 10 RettAssG gestützten Ausbildungs- und Prüfungsverordnung. Diese Verordnung macht die Erfüllung der genannten Anforderungen zur Voraussetzung für den Nachweis der erfolgreichen Ableistung der praktischen Tätigkeit nach § 7 RettAssG. Dabei ist, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, offenkundig, dass die Verordnung diese Anforderung so ausgestaltet hat, dass sie sinnvollerweise nur im Zusammenhang einer vom Gesetz als Praktikantentätigkeit konzipierten Ausbildung einen Platz haben. So heißt es in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RettAssAPrV, der Praktikant habe ein Berichtsheft vorzulegen, das er in Form eines Ausbildungsnachweises geführt habe. Ein im Rettungsdienst eingesetzter Rettungssanitäter befindet sich aber nicht in der Ausbildung und kann daher auch keinen Ausbildungsnachweis führen. Das als Prüfung zu qualifizierende Abschlussgespräch nach § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RettAssAPrV ist von einem von der zuständigen Behörde beauftragten Arzt gemeinsam mit der Rettungsassistentin oder dem Rettungsassistenten zu führen, die den Praktikanten angeleitet haben. Einen solchen anleitenden Rettungsassistenten gibt es für den im Rettungsdienst tätigen Rettungssanitäter nicht. Damit korrespondiert, dass die Bescheinigung über die Ableistung der praktischen Tätigkeit nach Anlage 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung die Aussage trifft, der Betreffende sei „erfolgreich als Praktikantin/Praktikant tätig gewesen”.

Für die Anrechnung der Tätigkeit eines Rettungssanitäters im Rettungsdienst enthält die Verordnung hingegen keine vergleichbaren Anforderungen. Sie lassen sich auch nicht ohne grundlegende Änderung ihres Inhalts dorthin übertragen, weil sie, wie gezeigt, ganz auf die Tätigkeit in einem Ausbildungsverhältnis zugeschnitten sind. Eine Prüfung, die vom ausbildenden Rettungsassistenten abgenommen wird, ist etwas qualitativ anderes als eine von einem beliebigen – von wem auch immer benannten – Rettungsassistenten vorgenommene Prüfung. Unter diesen Umständen kommt es auf die vom Berufungsgericht verneinte Frage, ob auch im Falle einer Ersetzung der Praktikantentätigkeit durch die praktische Tätigkeit im Rettungsdienst diese im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 b RettAssG „erfolgreich abgeleistet” sein muss, nicht an. Jedenfalls hat die dieses Merkmal konkretisierende Ausbildungs- und Prüfungsverordnung insoweit keine Regelungen getroffen. Ohne gesetzliche Grundlage darf eine Prüfung aber nicht eingeführt werden, weil dies gegen das Grundrecht aus Art. 12 GG verstieße (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1995 – BVerwG 3 C 23.93 – BVerwGE 98, 180, 183).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG.

 

Unterschriften

Prof. Dr. Driehaus, van Schewick, Dr. Brunn

 

Fundstellen

Dokument-Index HI738204

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